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Beeindruckende Schau historischer ... - Dessau-Roßlau

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Amtsblatt für die Stadt <strong>Dessau</strong> – Amtliches Verkündungsblatt –Seite 3Seite 3<strong>Dessau</strong>, 24. Februar 2007 · Ausgabe 3/2007 · 15. JahrgangAmt für Landwirtschaft, <strong>Dessau</strong>, den 24.01.2007Flurneuordnung u. Forsten AnhaltFerdinand-v.-Schill-Str. 2406844 <strong>Dessau</strong>Öffentliche BekanntmachungSchlussfeststellungIm Bodenordnungsverfahren <strong>Dessau</strong>-Mildensee, Verfahrensgebiet B, Verfahrens-Nr.:611-12-DE 1023wird hiermit gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)i. V. m. § 149 Flurbereinigungsgesetz die Schlussfeststellung erlassen und Folgendesfestgestellt:1. Die Ausführung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Bodenordnungsplanist bewirkt.2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahrenhätten berücksichtigt werden müssen.Das Bodenordnungsverfahren ist nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellungbeendet.Gründe:Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens durch Schlussfeststellung ist zulässigund begründet. Der Bodenordnungsplan ist in allen Teilen ausgeführt.Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im BodenordnungsplanBeteiligten übergegangen.Die öffentlichen Bücher sind berichtigt bzw. die entsprechenden Unterlagen andie dafür zuständige Behörde abgegeben worden.Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten gegebensind, die im Bodenordnungsverfahren hätten geregelt werden müssen,war dieses durch Schlussfeststellung abzuschließen.RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach BekanntgabeWiderspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschriftan das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, mit Sitz in<strong>Dessau</strong> zu richten.Im AuftragThiebe___________________________________________________________I1I5I1I5I1I0I5I1I(Gemeindeschlüssel-Nr.)Verf.-Nr. 611-12AZ2103Amt für Landwirtschaft,Flurneuordnung und Forsten AnhaltFerdinand-von-Schill-Str. 2406844 <strong>Dessau</strong> den 17.01.2007SchlussfeststellungIm Bodenordnungsverfahren Zusammenführung Rodleben, Rinderanlage IIwird hiermit gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)i. V. m. § 149 Flurbereinigungsgesetz die Schlussfeststellung erlassen und Folgendesfestgestellt:1. Die Ausführung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Bodenordnungsplanist bewirkt.2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahrenhätten berücksichtigt werden müssen.Das Bodenordnungsverfahren ist nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellungbeendet.Gründe:Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens durch Schlussfeststellung ist zulässigund begründet. Der Bodenordnungsplan ist in allen Teilen ausgeführt.Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im BodenordnungsplanBeteiligten übergegangen.Die Grundbücher wurden berichtigt. Die Berichtigung des Liegenschaftskatas -ters wurde beantragt.Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten gegebensind, die im Bodenordnungsverfahren hätten geregelt werden müssen,war dieses durch Schlussfeststellung abzuschließen.RechtsbehelfsbelehrungGegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabeschriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft,Flurneuordnung und Forsten Anhalt erhoben werden.Im AuftragFriedrichAllgemeinverfügungzu § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungim Land Sachsen-Anhalt (LöffZeitG LSA)Die Stadt <strong>Dessau</strong> gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:Aufgrund des § 7 Abs. 1 vom 16. November 2006 wird die Öffnung von Verkaufsstellendes Gewerbegebietes „Junkerspark“ begrenzt durch - Otto-Reuter-Straße,Otto-Marder-Straße, Köthener Straße und Ernst-Zindel-Straßeam Sonntag, dem 25. März 2007 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhrerlaubt.Begründung:Gemäß § 7 Abs. 1 LöffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellenaus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahrgeöffnet werden. Der besondere Anlass ist mit dem „Frühlingsfest“, welchesalljährlich im März auf dem Gelände des Porta Möbelhauses im „Junkerspark“veranstaltet wird, gegeben.Das Fest findet eine große Resonanz beim Publikum und zieht auch eine Vielzahlvon Besuchern aus den umliegenden Regionen an.Um dem Versorgungsbedürfnis der Besucher Rechnung zu tragen und gleichzeitigdem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besuchergeschäftlich zu nutzen, ist die Öffnung von Verkaufsstellen vorgesehen.Es lag im Ermessen der Stadt <strong>Dessau</strong>, die Ladenöffnung zu erlauben.Die Ermessensausübung wurde auch dadurch geprägt, dass der Schutz derSonntagsruhe aufgrund des zu erwartenden Besucherstromes hinter dem Interesseder Besucher an der Öffnung der Verkaufsstellen des „Junkersparks“an diesem Sonntag zurückstehen kann. Die Störung der Sonn- und Feiertagsruhewird nicht als unverhältnismäßig angesehen, da die Ladenöffnung zu diesembesonderen Anlass wünschenswert erscheint und zur Versorgung des Besucherstromsdienen soll.RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widersprucherhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschriftbei der Stadt <strong>Dessau</strong>, Zerbster Str. 4, 06844 <strong>Dessau</strong> oder Postfach 1425,06813 <strong>Dessau</strong> einzulegen.Hinweise1. Eine Überschreitung der in der Allgemeinverfügung festgelegten Öffnungszeitenstellt eine Ordnungswidrigkelt gemäß § 12 Abs. 1 Pkt. 1 Löff-ZeitG LSA i. V. m. § 3 LöffZeitG LSA dar. Diese Ordnungswidrigkeit kanngemäß § 12 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LöffZeitG LSA mit einer Geldbußebis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.2. Sofern Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt § 9 LöffZeitG LSA entsprechend.§ 17 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965;BGBI. III 8051-19), Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl.I Nr. 38, S. 1508) und § 8 der Bekanntmachung der Neufassung des Mutterschutzgesetzesvom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), in den jeweils gültigenFassungen, bleiben unberührt.Karl GrögerBürgermeister und Beigeordneter für Bauwesen und Umwelt

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