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MarketCap Report 2012 - Vontobel Holding AG

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Der Ölbohrkonzern Transocean Ltd (vgl. dazu auch<br />

Kapitel 3.1, «Kotierungen») kündigte im Jahr 2009 ein<br />

Rückkaufprogramm über maximal CHF 3.5 Mrd. an.<br />

Davon wurden im Jahr 2010 CHF 257 Mio. zurückgekauft,<br />

im Jahr 2011 jedoch keine weiteren Transaktionen<br />

getätigt. Die Gesellschaft ist auch an der New York<br />

Stock Exchange kotiert (NYSE) und kann die Rückkäufe<br />

wahlweise an der SIX oder der NYSE vornehmen. Das<br />

gesamte Rückkaufvolumen im Jahr 2010 erfolgte in den<br />

USA, was auf die höhere Liquidität am «Heimmarkt»<br />

zurückzuführen ist.<br />

Small Cap Unternehmen haben oftmals eine zu<br />

geringe Liquidität auf der 1. Handelslinie, womit ein<br />

Aktienrückkauf zur Gewinnverdichtung schwierig ist.<br />

Edipresse SA konnte beispielsweise aufgrund mangelnder<br />

Liquidität nur einen geringen Teil des angestrebten<br />

Volumens zurückkaufen. Gemessen am V-Cap Market<br />

am jeweiligen Jahresbeginn betrug der Anteil der<br />

Rückkäufe auf der 2. Handelslinie im Jahr 2010 0.5%<br />

und im Jahr 2011 0.7%.<br />

3.5.2 Umfeld<br />

Mit dem UEK-Rundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar<br />

2010 hat die Übernahmekommission die Regeln für<br />

öffentliche Kaufangebote von Emittenten für eigene,<br />

börsenkotierte Beteiligungspapiere angepasst. Neu<br />

gelten bezüglich der Rückkäufe unter anderem folgende<br />

Einschränkungen:<br />

1. Das beantragte Rückkaufvolumen darf zum Zeitpunkt<br />

der Gesuchseinreichung bei der UEK nicht mehr als<br />

20% des Streubesitzes betragen.<br />

2. Die Mindestschwelle bezüglich Streubesitz gemäss<br />

den Kotierungsvoraussetzungen darf nicht unter-<br />

schritten werden.<br />

3. Die Durchführung des Rückkaufprogrammes führt<br />

nicht zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse<br />

über das zurückkaufende Unternehmen.<br />

Im Fall der Edipresse SA, die über zwei Titelkategorien<br />

verfügt, wurde für die illiquiden Namenaktien mit einem<br />

Streubesitz von lediglich 1.2% eine Ausnahme von der<br />

im neben stehenden Punkt 1 beschriebenen Einschränkung<br />

gemacht. Den Namenaktionären sollte ebenfalls<br />

eine Ausstiegsmöglichkeit geboten werden. Allerdings<br />

wurde die Gesellschaft verpflichtet, jeweils gleichzeitig<br />

auch auf der 1. Handelslinie der Namenaktie einen<br />

Geldkurs zu stellen, damit die in dieser Transaktion<br />

steuerlich benachteiligten Privatpersonen ebenfalls<br />

verkaufen konnten.<br />

3.5.3 Ausblick<br />

Rückkäufe über die 2. Handelslinie werden auch in<br />

Zukunft primär von den grossen Unternehmen als<br />

flexibles Instrument zur Optimierung der Kapitalstruktur<br />

eingesetzt werden. Dies ergänzend zur jährlichen Ausschüttung<br />

im Anschluss an die Generalversammlung.<br />

Eine Flexibilisierung bei der Kapitalherabsetzung, wie sie<br />

bei der Erhöhung mit dem genehmigten und bedingten<br />

Kapital bereits seit einiger Zeit besteht (Stichwort:<br />

Kapitalband), ist Bestandteil der bereits sich seit Langem<br />

in Vorbereitung befindlichen Aktienrechtsrevision. Damit<br />

würde das Verfahren vereinfacht, indem die Generalversammlung<br />

den Verwaltungsrat ermächtigen kann,<br />

das Aktienkapital während einer Dauer von maximal<br />

drei Jahren innerhalb einer bestimmten Bandbreite<br />

herauf- und herabzusetzen.<br />

Ausserdem hat die UEK eine gemeinsam mit der FINMA<br />

und der SIX erarbeitete Vorlage «Rückkaufprogramme<br />

zum Marktpreis über eine separate Handelslinie: Neues<br />

Auktionsmodell» in die Vernehmlassung geschickt.<br />

Die UEK schlägt vor, das bisherige System durch ein<br />

Auktionsmodell abzulösen, mit dem Ziel, die Chancengleichheit<br />

der Investoren zu verbessern. Die Vernehmlassung<br />

hat ergeben, dass die bewährte und etablierte<br />

Rückkaufmöglichkeit über eine separate Handelslinie<br />

beibehalten werden soll.<br />

Es wird befürchtet, dass wegen zahlreicher Ineffizienzen,<br />

die mit dem vorgeschlagenen Auktionsverfahren verbunden<br />

wären, im Falle einer Einführung künftig deutlich<br />

weniger Rückkäufe getätigt würden. An der Vernehmlassung<br />

haben neben Banken und Anwaltskanzleien<br />

auch Swiss <strong>Holding</strong>s und die Schweizerische Bankiervereinigung<br />

teilgenommen. Das Verfahren ist zurzeit bei<br />

der FINMA hängig.<br />

<strong>Vontobel</strong> <strong>MarketCap</strong> <strong>Report</strong> <strong>2012</strong> 33

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