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todesanzeigen - Wengia Solodorensis

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Satz beantwortet die Frage dahingehend,<br />

dass es sich um ein Problem<br />

der Rechnungsabgrenzung handle,<br />

welches nicht korrigiert wurde.<br />

Die generalversammlung genehmigt<br />

die Jahresrechnung 2006/07<br />

einstimmig.<br />

4. beschlussfassung über die<br />

Verwendung des Jahresergebnisses<br />

2006/07<br />

Antrag des Verwaltungsrates:<br />

Vortrag auf neue Rechnung<br />

Der Vorsitzende beantragt, den Jahresgewinn<br />

von CHF 168.70 auf neue<br />

Rechung vorzutragen.<br />

Die generalversammlung folgt diesem<br />

Antrag einstimmig.<br />

5. entlastung des Verwaltungsrates<br />

Antrag des Verwaltungsrates:<br />

Entlastung des Verwaltungsrates<br />

Die generalversammlung erteilt<br />

dem Verwaltungsrat (unter Stimmenthaltung<br />

der betroffenen Verwaltungsräte)<br />

einstimmig Decharge.<br />

6. kapitalerhöhung<br />

Nota: Das Protokoll zu diesem Traktandum<br />

führt notar Conrad stampfli<br />

v/o bacchus. Die folgenden Ausführungen<br />

sind wörtlich seiner öffentlichen<br />

Urkunde entnommen.<br />

«Der Vorsitzende orientiert, dass die<br />

geplante Kapitalerhöhung in erster<br />

Linie der Schaffung neuen Aktienkapitals,<br />

welches von Bauunternehmern<br />

im Rahmen des Umbaus ge-<br />

zeichnet wurde, und in zweiter Linie<br />

dem Ausbau des Eigenkapitals bzw.<br />

der Ablösung von Hypotheken dienen<br />

soll.<br />

In Abänderung des Antrages des<br />

Verwaltungsrates auf eine ordentliche<br />

Kapitalerhöhung, stellt der Präsident<br />

namens des Verwaltungsrates<br />

den Antrag das Aktienkapital durch<br />

eine genehmigte Kapitalerhöhung zu<br />

erhöhen. Die Generalversammlung<br />

fällt folgende Beschlüsse:<br />

1. Der Verwaltungsrat wird ermächtigt,<br />

das Aktienkapital von CHF<br />

2’000’000.– innerhalb einer Frist<br />

von zwei Jahren um maximal<br />

CHF 500’000.– auf maximal CHF<br />

2’500’000.– zu erhöhen.<br />

2. Der Erhöhungsbetrag von maximal<br />

CHF 500’000.– ist voll zu<br />

liberieren.<br />

3. Der Verwaltungsrat kann maximal<br />

500 neue Namenaktien (Vorzugsaktien)<br />

zu einem Nominalbetrag<br />

von je CHF 1’000.– ausgeben.<br />

4. Die Vorzugsaktien sollen gegenüber<br />

den Stammaktien gemäss<br />

Art. 3 Abs. 3 der Statuten privilegiert<br />

werden: Auf Vorzugsaktien<br />

entfällt eine Vorzugsdividende<br />

von 5%. Es besteht ein Nachbezugsrecht.<br />

5. Die Ausgabe der Aktien erfolgt<br />

zum Nennwert.<br />

6.<br />

Die neu auszugebenden Aktien<br />

sind vollständig zu liberieren. Die<br />

Liberierung der neu auszugebenden<br />

Aktien kann durch Verrechnung<br />

oder in bar geschehen.<br />

Der Entscheid, ob die Liberierung<br />

im Einzelfall durch Verrechnung<br />

oder in bar vollzogen werden<br />

soll, liegt beim Verwaltungsrat.<br />

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