NFV_06_2008 - Rot Weiss Damme
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Spielordnung/Jugendordnung<br />
90<br />
5.3 Kontrollen<br />
5.3.1 An den Zu- und Abgängen, den Zu- und Abfahrten<br />
der äußeren und inneren Umfriedung<br />
der Platzanlage sowie an den sonstigen<br />
Zugängen nicht allgemein zugänglicher<br />
Bereiche sind bei gegebenem Anlass Kontrollen<br />
der Besucher durchzuführen.<br />
Die Kontrollen haben sich auf die Feststellung<br />
• der Zutrittsberechtigung,<br />
• von Waffen, pyrotechnischen Gegenständen<br />
und anderen gefährlichen Gegenständen,<br />
die nach den Bestimmungen der allgemeinen<br />
Gesetze und der jeweils geltenden<br />
Stadionordnung nicht mitgeführt werden<br />
dürfen,<br />
• des Mitführens von alkoholischen Getränken<br />
und<br />
• des Zustandes von Personen, die alkoholisiert<br />
sind oder dem Einfluss anderer Mittel<br />
unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
nicht mehr vernunftgemäß<br />
ihren Willen betätigen können, zu erstrecken.<br />
5.3.2 An den Kontrollstellen dürfen Personen aufgefordert<br />
werden, sich und ihre mitgeführten<br />
Gegenstände durchsuchen zu lassen.<br />
Personen, die sich einer Kontrolle oder einer<br />
Durchsuchung nicht unterziehen, ist der Zutritt<br />
zur Platzanlage zu untersagen. Zwangsweise<br />
Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst<br />
sind unzulässig.<br />
5.3.3 Werden Gegenstände festgestellt, die gemäß<br />
Ziffer 5.3 nicht mitgeführt werden dürfen,<br />
so sind sie der Polizei zu übergeben<br />
oder zwischenzulagern. Zudem muss der<br />
Betroffene damit rechnen, nicht eingelassen<br />
zu werden. Liegt erkennbar eine Straftat vor,<br />
darf der Betroffene durch den Kontrollierenden<br />
bis zur Übergabe an die Polizei festgehalten<br />
werden (§ 127 Abs. 1 Strafprozessordnung);<br />
die Übergabe ist unverzüglich<br />
durchzuführen. Soweit Betroffene ihr Eigentums-<br />
und Besitzrecht an den Gegenständen<br />
aufgeben und diese nicht aus gesetzlichen<br />
Gründen der Polizei übergeben werden<br />
müssen, sind sie bis zu ihrer Vernichtung<br />
gegen Zugriff durch Dritte gesichert zu<br />
verwahren.<br />
5.3.4 Werden bei den Kontrollen Personen festgestellt,<br />
die alkoholisiert sind oder dem Einfluss<br />
anderer Mittel unterliegen, so dass sie<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr<br />
vernunftgemäß ihren Willen betätigen können,<br />
so ist ihnen der Zutritt zur Platzanlage<br />
zu verwehren.<br />
5.4 Alkoholverkaufsverbot/Getränkeausschank<br />
5.4.1 Der Verkauf und die öffentliche Abgabe von<br />
alkoholischen Getränken ist grundsätzlich<br />
gestattet, soweit alkoholbedingte Ausbrüche<br />
von Gewalt und Ausschreitungen von<br />
Zuschauern nicht zu befürchten sind.<br />
Getränke dürfen nur in Behältnissen verabreicht<br />
werden, die nach Größe, Gewicht<br />
und Art der Substanz nicht splittern können<br />
und nicht als Wurf und Schlagwerkzeuge<br />
geeignet sind (kein Ausschank in<br />
Gläsern oder Flaschen sondern in Plastikbechern).<br />
5.4.2 Werden Personen im Bereich der Platzanlage<br />
angetroffen, die alkoholisiert sind oder<br />
unter anderen den freien Willen beeinträchtigenden<br />
Mitteln stehen, so sind sie aus der<br />
Platzanlage zu verweisen.<br />
5.5 Verbot des Einbringens und Abbrennens von<br />
Pyrotechnik<br />
Der Verein sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />
dafür, dass keine Pyrotechnik und vergleichbare<br />
Gegenstände in die Platzanlage eingebracht, abgebrannt<br />
oder verschossen werden.<br />
5.6 Freihalten der Rettungswege<br />
Die festgelegten Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.<br />
§ 6<br />
Stadionordnung<br />
6.1. Der Verein hat – ggf. in Abstimmung mit den örtlichen<br />
Sicherheitsträgern und dem Platzanlageneigentümer<br />
– eine Stadionordnung zu erlassen.<br />
6.2. Die Stadionordnung soll Ge- und Verbote enthalten,<br />
die dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigende<br />
Verhaltensweisen von<br />
Besuchern der Platzanlage zu reduzieren. Für den<br />
Fall der Nichtbeachtung sollen die Ge- und Verbote<br />
sanktioniert werden.<br />
Juni <strong>2008</strong><br />
6.3. Vor den Stadioneingängen ist die Stadionordnung<br />
gut sichtbar und lesbar durch Aushang den Besuchern<br />
zur Kenntnis zu bringen.<br />
Eine Musterstadionordnung befindet sich in der<br />
Anlage.<br />
§ 7<br />
Stadionsprecher<br />
Für Stadionsprecher sind vorbereitete Texte für Lautsprecherdurchsagen<br />
für besondere Fälle vorzuhalten<br />
(z. B. Spielabbruch durch den Schiedsrichter, schwere<br />
Auseinandersetzung zwischen gewalttätigen Zuschauergruppen,<br />
Abbrennen von Pyrotechnik, Übersteigen<br />
der Spielfeldumfriedung durch einzelne Zuschauer<br />
bzw. durch Zuschauergruppen, Gefahren<br />
durch Unwetter bzw. bauliche Mängel der Platzanlage).<br />
§ 8<br />
Stadionverbote<br />
Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder<br />
außerhalb der Platzanlage im Zusammenhang mit einer<br />
Fußballveranstaltung die Sicherheit und Ordnung der<br />
Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, soll ein<br />
Stadionverbot ausgesprochen werden.<br />
§ 9<br />
Spiele mit erhöhtem Risiko<br />
9.1. Spiele mit erhöhtem Risiko sind Spiele, bei denen<br />
aufgrund allgemeiner Erfahrung oder aktueller Erkenntnisse<br />
die hinreichende Wahrscheinlichkeit<br />
besteht, dass eine besondere Gefahrenlage eintreten<br />
wird.<br />
9.2. Die Feststellung, dass ein Spiel mit erhöhtem Risiko<br />
gegeben ist, obliegt in erster Linie dem Platzverein,<br />
der die Entscheidung frühestmöglich nach Anhörung<br />
der Sicherheitsorgane – insbesondere des Einsatzleiters<br />
der Polizei und des Staffelleiters – zu<br />
treffen hat.<br />
Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind die vorstehenden<br />
allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen mit besonderer<br />
Sorgfalt durchzuführen.<br />
Anhang 6<br />
Regionalligastatut und Rahmenbedingungen für<br />
die 5. Spielklassenebene<br />
Diese Bestimmungen sind im Internet unter www.dfb.de<br />
und dort unter DFB-Info/Interna/Statuten abrufbar.<br />
Anhang 7<br />
DFB-Rahmenrichtlinien für Fußballspiele<br />
in der Halle<br />
Diese Richtlinien sind im Internet unter www.dfb.de und<br />
dort unter DFB-Info/Interna/Statuten abrufbar.<br />
redaktionell:<br />
Der bisherige Anhang 8 wird Anhang 5.<br />
Jugendordnung<br />
des Niedersächsischen Fußballverbandes<br />
e.V.<br />
Stand: 17.05.<strong>2008</strong><br />
§ 1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Träger der sportlichen Jugendarbeit sind die Jugendabteilungen<br />
der Vereine im Niedersächsischen<br />
Fußballverband (<strong>NFV</strong>).<br />
(2) Die Jugendordnung (JO) und die Verbandssatzung<br />
(…) mit ihren übrigen Ordnungen sowie der allgemeinverbindliche<br />
Teil der DFB-Jugendordnung bilden<br />
die Grundlage für den Spielbetrieb der Junioren<br />
und Juniorinnen.<br />
(3) Die Durchführung des Junioren- und Juniorinnenspielbetriebes<br />
obliegt den Jugendausschüssen<br />
sowie den Ausschüssen für Frauen- und Mädchenfußball.<br />
§ 2<br />
Organisation<br />
(1) Oberstes Organ der Jugendarbeit ist der<br />
Verbandsjugendtag. Aufgaben, Zusammensetzung<br />
und Einberufung regeln sich nach § 26<br />
Verbandssatzung.<br />
(2) Der Verbandsjugendausschuss setzt sich zusammen<br />
aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern.<br />
Die Aufgaben werden wie folgt verteilt:<br />
a) Spielleiter Juniorenfußball und Futsal,<br />
b) Beauftragter Schulfußball,<br />
c) Beauftragter für Talentförderung Juniorenfußball,<br />
d) Beauftragte für Talentförderung Mädchenfußball,<br />
e) Beauftragter für internationale Kooperation<br />
und besondere Jugendmaßnahmen.<br />
(3) Für die Bezirks- und Kreisjugendtage gelten die Bestimmungen<br />
der §§ 42 bzw. 48 der Verbandssatzung.<br />
(4) Die Jugendausschüsse auf Bezirks- und Kreisebene<br />
setzen sich aus dem Vorsitzenden und bis zu vier<br />
Beisitzern zusammen. Im Übrigen gelten die einschlägigen<br />
Satzungsbestimmungen.<br />
§ 3<br />
Mitgliedschaft in einem Verein<br />
(1) Für die Aufnahme in einen Verein sowie für die Abmeldung<br />
finden die Bestimmungen der Spielordnung<br />
auch auf Jugendliche Anwendung.<br />
(2) Bei Minderjährigen ist für die Beitrittserklärung<br />
und Abmeldung das durch Unterschrift nachgewiesene<br />
Einverständnis der Eltern bzw. der gesetzlichen<br />
Vertreter erforderlich.<br />
§ 4<br />
Altersklasseneinteilung<br />
(1) Die Fußballjugend spielt in Altersklassen. Stichtag<br />
für die Einteilung in die Altersklassen ist der 1. Januar<br />
eines jeden Jahres.<br />
(2) Die Fußballjugend spielt in folgenden Altersklassen:<br />
A-Junioren: A-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />
die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />
das 17. oder 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />
haben,<br />
B-Junioren: B-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />
die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />
das 15. oder 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />
haben,<br />
C-Junioren: C-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />
die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />
das 13. oder 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />
haben,<br />
D-Junioren: D-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />
die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />
das 11. oder 12. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />
haben,<br />
E-Junioren: E-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />
die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />
das 9. oder 10. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />
haben,<br />
F-Junioren: F-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />
die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />
das 7. oder 8. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />
haben,<br />
G-Junioren: G-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />
die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />
noch nicht das 7. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />
haben.<br />
(3) Wo die örtlichen Verhältnisse es notwendig erscheinen<br />
lassen, können vom zuständigen Jugendausschuss<br />
Spielrunden mit Mannschaften zugelassen<br />
werden, in denen Spieler verschiedener Altersklassen<br />
mitspielen; z.B. A-/B-Junioren, B-/C-Junioren<br />
etc..<br />
(4) Ein Juniorenspieler kann grundsätzlich in den höheren<br />
Altersklassen eingesetzt werden. Soll ein behinderter<br />
Juniorenspieler im Ausnahmefall in einer jüngeren<br />
Altersklasse auf Kreisebene eingesetzt werden,<br />
so ist dies unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens<br />
oder eines Behindertenausweises beim zuständigen<br />
Kreisjugendausschuss zu beantragen.<br />
Für den Fall der Zustimmung wird die Ausnahmegenehmigung<br />
ohne Auflagen für die Dauer eines<br />
Spieljahres und nur für diese Altersklasse durch den<br />
Kreisjugendausschuss erteilt. Im Falle der Ablehnung<br />
entscheidet auf Antrag der Vorsitzende des<br />
Verbandsjugendausschusses endgültig. Dessen Entscheidung<br />
kann mit einer Auflage verbunden sein.<br />
(5) Ein Verein kann für eine Altersklasse mehrere<br />
Mannschaften melden. Die Mannschaften sind wie<br />
folgt zu bezeichnen:<br />
1. A-Junioren, 2. A-Junioren usw.; dies gilt auch<br />
entsprechend für die anderen Altersklassen.<br />
(6) Meldet ein Verein für eine Altersklasse mehrere<br />
Mannschaften, so kann nur eine Mannschaft dieser<br />
Altersklasse in der höchsten Spielklasse des Verbandes<br />
spielen und an den Pokalspielen auf verschiedenen<br />
Ebenen teilnehmen.<br />
(7) Gemischte Mannschaften (Junioren und Juniorinnen)<br />
in den Altersklassen G bis B sind zugelassen, in<br />
den Altersklassen C und B nur mit Zustimmung der<br />
Erziehungsberechtigten der Juniorinnen.<br />
(8) In den Altersklassen B und jünger sind gemischte<br />
Staffeln (Junioren- und Juniorinnenmannschaften)<br />
mit Genehmigung des zuständigen Jugendausschusses<br />
zugelassen.<br />
§ 5<br />
Spielerpass<br />
Die in § 4 Spielordnung geregelten Grundsätze für die<br />
Ausstellung eines Spielerpasses gelten für Jugendliche<br />
entsprechend.<br />
Darüber hinaus sind nachstehende Besonderheiten zu<br />
berücksichtigen: