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NFV_06_2008 - Rot Weiss Damme

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Spielordnung/Jugendordnung<br />

90<br />

5.3 Kontrollen<br />

5.3.1 An den Zu- und Abgängen, den Zu- und Abfahrten<br />

der äußeren und inneren Umfriedung<br />

der Platzanlage sowie an den sonstigen<br />

Zugängen nicht allgemein zugänglicher<br />

Bereiche sind bei gegebenem Anlass Kontrollen<br />

der Besucher durchzuführen.<br />

Die Kontrollen haben sich auf die Feststellung<br />

• der Zutrittsberechtigung,<br />

• von Waffen, pyrotechnischen Gegenständen<br />

und anderen gefährlichen Gegenständen,<br />

die nach den Bestimmungen der allgemeinen<br />

Gesetze und der jeweils geltenden<br />

Stadionordnung nicht mitgeführt werden<br />

dürfen,<br />

• des Mitführens von alkoholischen Getränken<br />

und<br />

• des Zustandes von Personen, die alkoholisiert<br />

sind oder dem Einfluss anderer Mittel<br />

unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

nicht mehr vernunftgemäß<br />

ihren Willen betätigen können, zu erstrecken.<br />

5.3.2 An den Kontrollstellen dürfen Personen aufgefordert<br />

werden, sich und ihre mitgeführten<br />

Gegenstände durchsuchen zu lassen.<br />

Personen, die sich einer Kontrolle oder einer<br />

Durchsuchung nicht unterziehen, ist der Zutritt<br />

zur Platzanlage zu untersagen. Zwangsweise<br />

Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst<br />

sind unzulässig.<br />

5.3.3 Werden Gegenstände festgestellt, die gemäß<br />

Ziffer 5.3 nicht mitgeführt werden dürfen,<br />

so sind sie der Polizei zu übergeben<br />

oder zwischenzulagern. Zudem muss der<br />

Betroffene damit rechnen, nicht eingelassen<br />

zu werden. Liegt erkennbar eine Straftat vor,<br />

darf der Betroffene durch den Kontrollierenden<br />

bis zur Übergabe an die Polizei festgehalten<br />

werden (§ 127 Abs. 1 Strafprozessordnung);<br />

die Übergabe ist unverzüglich<br />

durchzuführen. Soweit Betroffene ihr Eigentums-<br />

und Besitzrecht an den Gegenständen<br />

aufgeben und diese nicht aus gesetzlichen<br />

Gründen der Polizei übergeben werden<br />

müssen, sind sie bis zu ihrer Vernichtung<br />

gegen Zugriff durch Dritte gesichert zu<br />

verwahren.<br />

5.3.4 Werden bei den Kontrollen Personen festgestellt,<br />

die alkoholisiert sind oder dem Einfluss<br />

anderer Mittel unterliegen, so dass sie<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr<br />

vernunftgemäß ihren Willen betätigen können,<br />

so ist ihnen der Zutritt zur Platzanlage<br />

zu verwehren.<br />

5.4 Alkoholverkaufsverbot/Getränkeausschank<br />

5.4.1 Der Verkauf und die öffentliche Abgabe von<br />

alkoholischen Getränken ist grundsätzlich<br />

gestattet, soweit alkoholbedingte Ausbrüche<br />

von Gewalt und Ausschreitungen von<br />

Zuschauern nicht zu befürchten sind.<br />

Getränke dürfen nur in Behältnissen verabreicht<br />

werden, die nach Größe, Gewicht<br />

und Art der Substanz nicht splittern können<br />

und nicht als Wurf und Schlagwerkzeuge<br />

geeignet sind (kein Ausschank in<br />

Gläsern oder Flaschen sondern in Plastikbechern).<br />

5.4.2 Werden Personen im Bereich der Platzanlage<br />

angetroffen, die alkoholisiert sind oder<br />

unter anderen den freien Willen beeinträchtigenden<br />

Mitteln stehen, so sind sie aus der<br />

Platzanlage zu verweisen.<br />

5.5 Verbot des Einbringens und Abbrennens von<br />

Pyrotechnik<br />

Der Verein sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />

dafür, dass keine Pyrotechnik und vergleichbare<br />

Gegenstände in die Platzanlage eingebracht, abgebrannt<br />

oder verschossen werden.<br />

5.6 Freihalten der Rettungswege<br />

Die festgelegten Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.<br />

§ 6<br />

Stadionordnung<br />

6.1. Der Verein hat – ggf. in Abstimmung mit den örtlichen<br />

Sicherheitsträgern und dem Platzanlageneigentümer<br />

– eine Stadionordnung zu erlassen.<br />

6.2. Die Stadionordnung soll Ge- und Verbote enthalten,<br />

die dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigende<br />

Verhaltensweisen von<br />

Besuchern der Platzanlage zu reduzieren. Für den<br />

Fall der Nichtbeachtung sollen die Ge- und Verbote<br />

sanktioniert werden.<br />

Juni <strong>2008</strong><br />

6.3. Vor den Stadioneingängen ist die Stadionordnung<br />

gut sichtbar und lesbar durch Aushang den Besuchern<br />

zur Kenntnis zu bringen.<br />

Eine Musterstadionordnung befindet sich in der<br />

Anlage.<br />

§ 7<br />

Stadionsprecher<br />

Für Stadionsprecher sind vorbereitete Texte für Lautsprecherdurchsagen<br />

für besondere Fälle vorzuhalten<br />

(z. B. Spielabbruch durch den Schiedsrichter, schwere<br />

Auseinandersetzung zwischen gewalttätigen Zuschauergruppen,<br />

Abbrennen von Pyrotechnik, Übersteigen<br />

der Spielfeldumfriedung durch einzelne Zuschauer<br />

bzw. durch Zuschauergruppen, Gefahren<br />

durch Unwetter bzw. bauliche Mängel der Platzanlage).<br />

§ 8<br />

Stadionverbote<br />

Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder<br />

außerhalb der Platzanlage im Zusammenhang mit einer<br />

Fußballveranstaltung die Sicherheit und Ordnung der<br />

Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, soll ein<br />

Stadionverbot ausgesprochen werden.<br />

§ 9<br />

Spiele mit erhöhtem Risiko<br />

9.1. Spiele mit erhöhtem Risiko sind Spiele, bei denen<br />

aufgrund allgemeiner Erfahrung oder aktueller Erkenntnisse<br />

die hinreichende Wahrscheinlichkeit<br />

besteht, dass eine besondere Gefahrenlage eintreten<br />

wird.<br />

9.2. Die Feststellung, dass ein Spiel mit erhöhtem Risiko<br />

gegeben ist, obliegt in erster Linie dem Platzverein,<br />

der die Entscheidung frühestmöglich nach Anhörung<br />

der Sicherheitsorgane – insbesondere des Einsatzleiters<br />

der Polizei und des Staffelleiters – zu<br />

treffen hat.<br />

Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind die vorstehenden<br />

allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen mit besonderer<br />

Sorgfalt durchzuführen.<br />

Anhang 6<br />

Regionalligastatut und Rahmenbedingungen für<br />

die 5. Spielklassenebene<br />

Diese Bestimmungen sind im Internet unter www.dfb.de<br />

und dort unter DFB-Info/Interna/Statuten abrufbar.<br />

Anhang 7<br />

DFB-Rahmenrichtlinien für Fußballspiele<br />

in der Halle<br />

Diese Richtlinien sind im Internet unter www.dfb.de und<br />

dort unter DFB-Info/Interna/Statuten abrufbar.<br />

redaktionell:<br />

Der bisherige Anhang 8 wird Anhang 5.<br />

Jugendordnung<br />

des Niedersächsischen Fußballverbandes<br />

e.V.<br />

Stand: 17.05.<strong>2008</strong><br />

§ 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Träger der sportlichen Jugendarbeit sind die Jugendabteilungen<br />

der Vereine im Niedersächsischen<br />

Fußballverband (<strong>NFV</strong>).<br />

(2) Die Jugendordnung (JO) und die Verbandssatzung<br />

(…) mit ihren übrigen Ordnungen sowie der allgemeinverbindliche<br />

Teil der DFB-Jugendordnung bilden<br />

die Grundlage für den Spielbetrieb der Junioren<br />

und Juniorinnen.<br />

(3) Die Durchführung des Junioren- und Juniorinnenspielbetriebes<br />

obliegt den Jugendausschüssen<br />

sowie den Ausschüssen für Frauen- und Mädchenfußball.<br />

§ 2<br />

Organisation<br />

(1) Oberstes Organ der Jugendarbeit ist der<br />

Verbandsjugendtag. Aufgaben, Zusammensetzung<br />

und Einberufung regeln sich nach § 26<br />

Verbandssatzung.<br />

(2) Der Verbandsjugendausschuss setzt sich zusammen<br />

aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern.<br />

Die Aufgaben werden wie folgt verteilt:<br />

a) Spielleiter Juniorenfußball und Futsal,<br />

b) Beauftragter Schulfußball,<br />

c) Beauftragter für Talentförderung Juniorenfußball,<br />

d) Beauftragte für Talentförderung Mädchenfußball,<br />

e) Beauftragter für internationale Kooperation<br />

und besondere Jugendmaßnahmen.<br />

(3) Für die Bezirks- und Kreisjugendtage gelten die Bestimmungen<br />

der §§ 42 bzw. 48 der Verbandssatzung.<br />

(4) Die Jugendausschüsse auf Bezirks- und Kreisebene<br />

setzen sich aus dem Vorsitzenden und bis zu vier<br />

Beisitzern zusammen. Im Übrigen gelten die einschlägigen<br />

Satzungsbestimmungen.<br />

§ 3<br />

Mitgliedschaft in einem Verein<br />

(1) Für die Aufnahme in einen Verein sowie für die Abmeldung<br />

finden die Bestimmungen der Spielordnung<br />

auch auf Jugendliche Anwendung.<br />

(2) Bei Minderjährigen ist für die Beitrittserklärung<br />

und Abmeldung das durch Unterschrift nachgewiesene<br />

Einverständnis der Eltern bzw. der gesetzlichen<br />

Vertreter erforderlich.<br />

§ 4<br />

Altersklasseneinteilung<br />

(1) Die Fußballjugend spielt in Altersklassen. Stichtag<br />

für die Einteilung in die Altersklassen ist der 1. Januar<br />

eines jeden Jahres.<br />

(2) Die Fußballjugend spielt in folgenden Altersklassen:<br />

A-Junioren: A-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />

die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />

das 17. oder 18. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />

haben,<br />

B-Junioren: B-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />

die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />

das 15. oder 16. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />

haben,<br />

C-Junioren: C-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />

die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />

das 13. oder 14. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />

haben,<br />

D-Junioren: D-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />

die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />

das 11. oder 12. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />

haben,<br />

E-Junioren: E-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />

die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />

das 9. oder 10. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />

haben,<br />

F-Junioren: F-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />

die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />

das 7. oder 8. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />

haben,<br />

G-Junioren: G-Junioren einer Spielzeit sind Spieler,<br />

die im Kalenderjahr, in dem das Spieljahr beginnt,<br />

noch nicht das 7. Lebensjahr vollenden oder vollendet<br />

haben.<br />

(3) Wo die örtlichen Verhältnisse es notwendig erscheinen<br />

lassen, können vom zuständigen Jugendausschuss<br />

Spielrunden mit Mannschaften zugelassen<br />

werden, in denen Spieler verschiedener Altersklassen<br />

mitspielen; z.B. A-/B-Junioren, B-/C-Junioren<br />

etc..<br />

(4) Ein Juniorenspieler kann grundsätzlich in den höheren<br />

Altersklassen eingesetzt werden. Soll ein behinderter<br />

Juniorenspieler im Ausnahmefall in einer jüngeren<br />

Altersklasse auf Kreisebene eingesetzt werden,<br />

so ist dies unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens<br />

oder eines Behindertenausweises beim zuständigen<br />

Kreisjugendausschuss zu beantragen.<br />

Für den Fall der Zustimmung wird die Ausnahmegenehmigung<br />

ohne Auflagen für die Dauer eines<br />

Spieljahres und nur für diese Altersklasse durch den<br />

Kreisjugendausschuss erteilt. Im Falle der Ablehnung<br />

entscheidet auf Antrag der Vorsitzende des<br />

Verbandsjugendausschusses endgültig. Dessen Entscheidung<br />

kann mit einer Auflage verbunden sein.<br />

(5) Ein Verein kann für eine Altersklasse mehrere<br />

Mannschaften melden. Die Mannschaften sind wie<br />

folgt zu bezeichnen:<br />

1. A-Junioren, 2. A-Junioren usw.; dies gilt auch<br />

entsprechend für die anderen Altersklassen.<br />

(6) Meldet ein Verein für eine Altersklasse mehrere<br />

Mannschaften, so kann nur eine Mannschaft dieser<br />

Altersklasse in der höchsten Spielklasse des Verbandes<br />

spielen und an den Pokalspielen auf verschiedenen<br />

Ebenen teilnehmen.<br />

(7) Gemischte Mannschaften (Junioren und Juniorinnen)<br />

in den Altersklassen G bis B sind zugelassen, in<br />

den Altersklassen C und B nur mit Zustimmung der<br />

Erziehungsberechtigten der Juniorinnen.<br />

(8) In den Altersklassen B und jünger sind gemischte<br />

Staffeln (Junioren- und Juniorinnenmannschaften)<br />

mit Genehmigung des zuständigen Jugendausschusses<br />

zugelassen.<br />

§ 5<br />

Spielerpass<br />

Die in § 4 Spielordnung geregelten Grundsätze für die<br />

Ausstellung eines Spielerpasses gelten für Jugendliche<br />

entsprechend.<br />

Darüber hinaus sind nachstehende Besonderheiten zu<br />

berücksichtigen:

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