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NFV_06_2008 - Rot Weiss Damme

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(2) Die Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden werden<br />

auf Antrag des jeweiligen Vorstandes auf den<br />

Verbands-, Bezirks- bzw. Kreistagen ernannt, zu denen<br />

sie nach ihrer Ernennung stets eingeladen werden.<br />

Sie haben dort beratende Stimme. Außerdem<br />

ist dieses Ehrenamt mit Sitz und beratender Stimme<br />

im jeweiligen Vorstand verbunden.<br />

Ehrenpräsidenten nehmen diese Funktion im Präsidium<br />

und Verbandsvorstand wahr.<br />

(3) Eine Ehrenmitgliedschaft ist auf Verbands-, Bezirksund<br />

Kreisebene möglich.<br />

Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied<br />

auf Verbandsebene ist der Besitz der Goldenen<br />

Ehrennadel des Niedersächsischen Fußballverbandes.<br />

Die Ernennungsvoraussetzungen auf Bezirks-<br />

und Kreisebene werden von den Bezirks- und<br />

Kreistagen eigenverantwortlich festgelegt.<br />

Die Ernennung erfolgt auf dem Verbands-, Bezirksoder<br />

Kreistag. Antragsberechtigt ist der Vorstand<br />

der jeweiligen Ebene.<br />

Ehrenmitglieder werden zu den Verbands-, Bezirksoder<br />

Kreistagen eingeladen und haben dort beratende<br />

Stimme.<br />

§ 3<br />

Auszeichnungen und Ehrungen<br />

Als Ehrung und Auszeichnung verleiht der Niedersächsische<br />

Fußballverband:<br />

a) die Verdienstnadel,<br />

b) die Silberne Verdienstnadel,<br />

c) die Goldene Verdienstnadel,<br />

d) die Silberne Ehrennadel,<br />

e) die Goldene Ehrennadel,<br />

f) den Goldenen Ehrenring,<br />

g) die Ehrengabe,<br />

h) die Leistungsnadel.<br />

Das Präsidium erlässt Ausführungsbestimmungen, die<br />

insbesondere die Anzahl der Auszeichnungen und Ehrungen<br />

regeln.<br />

§4<br />

Verdienst- und Ehrennadeln, Ehrenring<br />

(1) Die Verdienstnadel kann verliehen werden an<br />

Schiedsrichter, die mindestens 15 Jahre aktiv als<br />

Schiedsrichter tätig gewesen sind, sowie an Vereinsmitarbeiter,<br />

die mindestens 15 Jahre eine verdienstvolle<br />

Tätigkeit im Verein ausgeübt haben.<br />

(2) Die Silberne Verdienstnadel kann verliehen werden<br />

an Schiedsrichter, die mindestens 25 Jahre aktiv als<br />

Schiedsrichter tätig gewesen sind, sowie an Vereinsmitarbeiter,<br />

die mindestens 25 Jahre eine verdienstvolle<br />

Tätigkeit im Verein ausgeübt haben.<br />

(3) Die Goldene Verdienstnadel kann verliehen werden<br />

an Schiedsrichter, die mindestens 40 Jahre aktiv als<br />

Schiedsrichter tätig gewesen sind, sowie an Vereinsmitarbeiter,<br />

die mindestens 40 Jahre eine verdienstvolle<br />

Tätigkeit im Verein ausgeübt haben.<br />

(4) Die Silberne Ehrennadel kann für eine mindestens<br />

15-jährige verdienstvolle Arbeit auf Verbands-, Bezirks-<br />

oder Kreisebene im Niedersächsischen Fußballverband<br />

verliehen werden.<br />

(5) Die Goldene Ehrennadel kann für eine mindestens<br />

25-jährige verdienstvolle Arbeit auf Verbands-, Bezirks-<br />

oder Kreisebene im Niedersächsischen Fußballverband<br />

verliehen werden.<br />

(6) Der Goldene Ehrenring kann an Personen verliehen<br />

werden, die sich durch herausragende Verdienste<br />

für den Landesverband ausgezeichnet haben.<br />

Geschäftsordnung<br />

des Niedersächsischen<br />

Fußballverbandes e.V.<br />

für die beschließenden Versammlungsorgane<br />

und die Sitzungen der Verwaltungsorgane<br />

auf Verbands-, Bezirks- und Kreisebene<br />

Stand: 17.05.<strong>2008</strong><br />

I.Verbandstag<br />

§ 1<br />

Öffentlichkeit<br />

(1) Der Verbandstag ist nicht öffentlich.<br />

(2) Gästen und im Ausnahmefall auch anderen Zuhörern<br />

kann die Anwesenheit vom Sitzungsleiter gestattet<br />

werden. Ehrengästen und Vertretern von<br />

Presse, Rundfunk oder Fernsehen sind besondere<br />

Plätze zuzuweisen.<br />

(3) Gäste und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort<br />

zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen<br />

zu beteiligen.<br />

(7) In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium<br />

kürzere Tätigkeitsfristen im Sinne der Abs. 1 –<br />

5 zulassen.<br />

(8) Antragsberechtigt für die Verleihung von Verdienstund<br />

Ehrennadeln sowie des Ehrenringes sind das<br />

Präsidium und die Bezirksvorstände. Die Kreisvorstände<br />

und Verbandsausschüsse haben ein Vorschlagsrecht.<br />

Anträge sind 3 Monate vor dem in<br />

Aussicht genommenen Verleihungstag an die Geschäftsstelle<br />

des <strong>NFV</strong> zu stellen.<br />

Die Verleihung der Ehrungen und Auszeichnungen<br />

im Sinne der Abs. 1 - 6 erfolgt durch Beschluss des<br />

Verbandspräsidiums.<br />

§ 5<br />

Ehrung für Vereine<br />

(1) Fußballvereine und Fußballabteilungen von Mitgliedsvereinen,<br />

die ihr 50jähriges Jubiläum und danach<br />

alle durch 25 teilbaren Jubiläen begehen, erhalten<br />

vom <strong>NFV</strong> eine Ehrengabe.<br />

(2) Die Auszeichnung erfolgt auf Antrag des betreffenden<br />

Vereins über den Kreis und Bezirk an den Verband.<br />

Soweit der Regionalverband oder DFB Ehrungen<br />

für Vereinsjubiläen vorsehen, erfolgt die<br />

Weiterleitung durch den Verband. Die Anträge<br />

müssen mindestens ein halbes Jahr vor dem Vereinsjubiläum<br />

gestellt werden.<br />

§ 6<br />

Leistungsnadeln<br />

(1) Leistungsnadeln werden an aktive Spieler und Spielerinnen<br />

verliehen: in Bronze für die Teilnahme an 5<br />

Verbandsauswahlspielen, in Silber für die Teilnahme<br />

an 10 Verbandsauswahlspielen, in Gold für die Teilnahme<br />

an 20 Verbandsauswahlspielen.<br />

(2) An Junioren und Juniorinnen werden Leistungsnadeln<br />

entsprechend den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen<br />

verliehen, mit Ausnahme der Leistungsnadel<br />

in Gold, für deren Verleihung die Teilnahme<br />

an 30 Verbandsauswahlspielen erforderlich<br />

ist.<br />

Ehrungsordnung/Geschäftsordnung<br />

(3) Für die Verleihung der Leistungsnadel gelten als<br />

Verbandsauswahlspiele<br />

– alle Spiele der Niedersachsen-Auswahl (Frauen-,<br />

Herren- und Junioren-/Juniorinnenmannschaften)<br />

gegen Mannschaften anderer Landesverbände,<br />

– Spiele gegen eine DFB-Auswahl,<br />

– Spiele gegen eine ausländische Verbandsoder<br />

Nationalmannschaft oder gegen gleichrangige<br />

ausländische Mannschaften.<br />

(4) Die Verleihung erfolgt durch das Verbandspräsidium<br />

auf Vorschlag des Verbandsspiel- und Verbandsjugendausschusses<br />

sowie Verbandsausschusses<br />

für Frauen- und Mädchenfußball.<br />

§ 7<br />

Urkunden und Veröffentlichungen<br />

Über die Ernennung und Auszeichnung werden Urkunden<br />

ausgehändigt. Außerdem erfolgt Veröffentlichung<br />

in den „Amtlichen Mitteilungen“ des <strong>NFV</strong>.<br />

§ 8<br />

Besondere Rechte<br />

Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder sowie Träger der<br />

Goldenen Ehrennadel und des Goldenen Ehrenringes<br />

haben das Recht des freien Eintritts bei Spielen, für deren<br />

Durchführung der <strong>NFV</strong> verantwortlich zeichnet.<br />

§ 9<br />

Widerruf<br />

Der Verbands-, Bezirks- bzw. Kreistag kann Ernennungen<br />

und Auszeichnungen im Sinne der §§ 2<br />

und 3 auf Antrag des Präsidiums, der Bezirks- und<br />

Kreisvorstände sowie Verbandsausschüsse widerrufen,<br />

wenn der Betroffene sich seiner Ehrung als unwürdig<br />

erwiesen hat. Die verliehenen Auszeichnungen<br />

und Urkunden sind in diesem Fall an den <strong>NFV</strong><br />

zurückzugeben.<br />

§ 10<br />

Schlussbestimmung<br />

Diese Ehrungsordnung tritt an die Stelle der bisherigen<br />

Ehrungsordnung gemäß Beschluss des Verbandsbeirates<br />

vom 18.11.20<strong>06</strong>.<br />

Stand: 17.05.<strong>2008</strong><br />

Ausführungsbestimmungen für die Verleihung von<br />

Ehren-, Verdienst- und Leistungsnadeln gemäß § 3 <strong>NFV</strong>-Ehrungsordnung<br />

Auszeichnung Verleihungsort/-ebene Kontingent / Stückzahl Zeitrahmen<br />

1. Verdienstnadel Bezirks- u. Kreisebene keine Vorgaben keine Vorgaben<br />

2. Silberne Verdienstnadel Bezirks- u. Kreisebene Bez. BS bis zu 22 pro Jahr<br />

Bez. H bis zu 22 pro Jahr<br />

Bez. LB bis zu 22 pro Jahr<br />

Bez. WE bis zu 30 pro Jahr<br />

3. Goldene Verdienstnadel Bezirks- u. Kreisebene pro Bezirk bis zu 8 pro Wahlperiode<br />

4. Silberne Ehrennadel Bezirks- u. Kreisebene Bez. BS bis zu 11 pro Jahr<br />

Bez. H bis zu 11 pro Jahr<br />

Bez. LB bis zu 11 pro Jahr<br />

Bez. WE bis zu 15 pro Jahr<br />

5. Goldene Ehrennadel Verbandstag, Bezirkstage pro Bezirk bis zu 2 pro Wahlperiode<br />

pro Bezirk bis zu 2 pro Wahlperiode<br />

Die Vorgaben für die Verleihungsorte sind grundsätzlich einzuhalten. Nur in begründeten Einzelfällen kann hiervon<br />

abgewichen werden.<br />

Die Kontingente / Stückzahlen für die Verdienstnadeln gelten insgesamt für Schiedsrichter und Vereinsmitarbeiter.<br />

Vorstehende Ausführungsbestimmungen hat der Verbandsvorstand im Rahmen seiner Sitzung am 21.02.2007<br />

beschlossen.<br />

§ 2<br />

Vorsitz<br />

(1) Der Präsident leitet den Verbandstag; im Falle<br />

seiner Verhinderung der Erste Vizepräsident. Ist<br />

auch dieser verhindert, wird der Vorsitz auf einen<br />

der weiteren Vizepräsidenten delegiert.<br />

Sind alle Vizepräsidenten verhindert, wählt der<br />

Verbandstag für die Dauer der Verhinderung einen<br />

Delegierten aus seiner Mitte zum Sitzungsleiter.<br />

(2) Dem Sitzungsleiter stehen alle Befugnisse zu,<br />

die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich<br />

sind; er übt das Hausrecht aus.<br />

(3 Er ist insbesondere berechtigt, bei Störung der<br />

Ordnung die Sitzung zu unterbrechen und, falls<br />

die Ordnung nicht wiederhergestellt werden<br />

kann, nach Beratung mit dem Vorstand die Sitzung<br />

aufzuheben.<br />

§ 3<br />

Sitzungsverlauf<br />

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verbandstages<br />

hat sich bei Betreten des Tagungsraumes<br />

durch seine Delegiertenkarte oder durch eine<br />

schriftliche Vollmacht des entsendenden Bezir-<br />

kes, Kreises bzw. Vereines auszuweisen. In<br />

Zweifelsfällen entscheidet der Sitzungsleiter über<br />

die Stimmberechtigung.<br />

(2) Nach der Eröffnung des Verbandstages stellt<br />

der Sitzungsleiter die satzungsgemäße Einberufung<br />

und sodann die Zahl der erschienenen<br />

Stimmberechtigten sowie die Beschlussfähigkeit<br />

des Verbandstages fest.<br />

(3) Anschließend sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung<br />

in der vorgesehenen Reihenfolge<br />

zur Beratung und Abstimmung zu bringen.<br />

(4) Verlangt mindestens ein Drittel der Delegierten<br />

eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,<br />

so ist hierüber sofort abzustimmen.<br />

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“<br />

können nur Wünsche und Anregungen<br />

behandelt werden. Beschlüsse sind bei dem<br />

Punkt „Verschiedenes” nicht zulässig.<br />

(6) Anfragen, die während eines Verbandstages beantwortet<br />

werden sollen, sind mindestens 14<br />

Tage vorher schriftlich beim Verband einzureichen.<br />

Juni <strong>2008</strong> 103

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