NFV_06_2008 - Rot Weiss Damme
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(2) Die Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden werden<br />
auf Antrag des jeweiligen Vorstandes auf den<br />
Verbands-, Bezirks- bzw. Kreistagen ernannt, zu denen<br />
sie nach ihrer Ernennung stets eingeladen werden.<br />
Sie haben dort beratende Stimme. Außerdem<br />
ist dieses Ehrenamt mit Sitz und beratender Stimme<br />
im jeweiligen Vorstand verbunden.<br />
Ehrenpräsidenten nehmen diese Funktion im Präsidium<br />
und Verbandsvorstand wahr.<br />
(3) Eine Ehrenmitgliedschaft ist auf Verbands-, Bezirksund<br />
Kreisebene möglich.<br />
Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied<br />
auf Verbandsebene ist der Besitz der Goldenen<br />
Ehrennadel des Niedersächsischen Fußballverbandes.<br />
Die Ernennungsvoraussetzungen auf Bezirks-<br />
und Kreisebene werden von den Bezirks- und<br />
Kreistagen eigenverantwortlich festgelegt.<br />
Die Ernennung erfolgt auf dem Verbands-, Bezirksoder<br />
Kreistag. Antragsberechtigt ist der Vorstand<br />
der jeweiligen Ebene.<br />
Ehrenmitglieder werden zu den Verbands-, Bezirksoder<br />
Kreistagen eingeladen und haben dort beratende<br />
Stimme.<br />
§ 3<br />
Auszeichnungen und Ehrungen<br />
Als Ehrung und Auszeichnung verleiht der Niedersächsische<br />
Fußballverband:<br />
a) die Verdienstnadel,<br />
b) die Silberne Verdienstnadel,<br />
c) die Goldene Verdienstnadel,<br />
d) die Silberne Ehrennadel,<br />
e) die Goldene Ehrennadel,<br />
f) den Goldenen Ehrenring,<br />
g) die Ehrengabe,<br />
h) die Leistungsnadel.<br />
Das Präsidium erlässt Ausführungsbestimmungen, die<br />
insbesondere die Anzahl der Auszeichnungen und Ehrungen<br />
regeln.<br />
§4<br />
Verdienst- und Ehrennadeln, Ehrenring<br />
(1) Die Verdienstnadel kann verliehen werden an<br />
Schiedsrichter, die mindestens 15 Jahre aktiv als<br />
Schiedsrichter tätig gewesen sind, sowie an Vereinsmitarbeiter,<br />
die mindestens 15 Jahre eine verdienstvolle<br />
Tätigkeit im Verein ausgeübt haben.<br />
(2) Die Silberne Verdienstnadel kann verliehen werden<br />
an Schiedsrichter, die mindestens 25 Jahre aktiv als<br />
Schiedsrichter tätig gewesen sind, sowie an Vereinsmitarbeiter,<br />
die mindestens 25 Jahre eine verdienstvolle<br />
Tätigkeit im Verein ausgeübt haben.<br />
(3) Die Goldene Verdienstnadel kann verliehen werden<br />
an Schiedsrichter, die mindestens 40 Jahre aktiv als<br />
Schiedsrichter tätig gewesen sind, sowie an Vereinsmitarbeiter,<br />
die mindestens 40 Jahre eine verdienstvolle<br />
Tätigkeit im Verein ausgeübt haben.<br />
(4) Die Silberne Ehrennadel kann für eine mindestens<br />
15-jährige verdienstvolle Arbeit auf Verbands-, Bezirks-<br />
oder Kreisebene im Niedersächsischen Fußballverband<br />
verliehen werden.<br />
(5) Die Goldene Ehrennadel kann für eine mindestens<br />
25-jährige verdienstvolle Arbeit auf Verbands-, Bezirks-<br />
oder Kreisebene im Niedersächsischen Fußballverband<br />
verliehen werden.<br />
(6) Der Goldene Ehrenring kann an Personen verliehen<br />
werden, die sich durch herausragende Verdienste<br />
für den Landesverband ausgezeichnet haben.<br />
Geschäftsordnung<br />
des Niedersächsischen<br />
Fußballverbandes e.V.<br />
für die beschließenden Versammlungsorgane<br />
und die Sitzungen der Verwaltungsorgane<br />
auf Verbands-, Bezirks- und Kreisebene<br />
Stand: 17.05.<strong>2008</strong><br />
I.Verbandstag<br />
§ 1<br />
Öffentlichkeit<br />
(1) Der Verbandstag ist nicht öffentlich.<br />
(2) Gästen und im Ausnahmefall auch anderen Zuhörern<br />
kann die Anwesenheit vom Sitzungsleiter gestattet<br />
werden. Ehrengästen und Vertretern von<br />
Presse, Rundfunk oder Fernsehen sind besondere<br />
Plätze zuzuweisen.<br />
(3) Gäste und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort<br />
zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen<br />
zu beteiligen.<br />
(7) In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium<br />
kürzere Tätigkeitsfristen im Sinne der Abs. 1 –<br />
5 zulassen.<br />
(8) Antragsberechtigt für die Verleihung von Verdienstund<br />
Ehrennadeln sowie des Ehrenringes sind das<br />
Präsidium und die Bezirksvorstände. Die Kreisvorstände<br />
und Verbandsausschüsse haben ein Vorschlagsrecht.<br />
Anträge sind 3 Monate vor dem in<br />
Aussicht genommenen Verleihungstag an die Geschäftsstelle<br />
des <strong>NFV</strong> zu stellen.<br />
Die Verleihung der Ehrungen und Auszeichnungen<br />
im Sinne der Abs. 1 - 6 erfolgt durch Beschluss des<br />
Verbandspräsidiums.<br />
§ 5<br />
Ehrung für Vereine<br />
(1) Fußballvereine und Fußballabteilungen von Mitgliedsvereinen,<br />
die ihr 50jähriges Jubiläum und danach<br />
alle durch 25 teilbaren Jubiläen begehen, erhalten<br />
vom <strong>NFV</strong> eine Ehrengabe.<br />
(2) Die Auszeichnung erfolgt auf Antrag des betreffenden<br />
Vereins über den Kreis und Bezirk an den Verband.<br />
Soweit der Regionalverband oder DFB Ehrungen<br />
für Vereinsjubiläen vorsehen, erfolgt die<br />
Weiterleitung durch den Verband. Die Anträge<br />
müssen mindestens ein halbes Jahr vor dem Vereinsjubiläum<br />
gestellt werden.<br />
§ 6<br />
Leistungsnadeln<br />
(1) Leistungsnadeln werden an aktive Spieler und Spielerinnen<br />
verliehen: in Bronze für die Teilnahme an 5<br />
Verbandsauswahlspielen, in Silber für die Teilnahme<br />
an 10 Verbandsauswahlspielen, in Gold für die Teilnahme<br />
an 20 Verbandsauswahlspielen.<br />
(2) An Junioren und Juniorinnen werden Leistungsnadeln<br />
entsprechend den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen<br />
verliehen, mit Ausnahme der Leistungsnadel<br />
in Gold, für deren Verleihung die Teilnahme<br />
an 30 Verbandsauswahlspielen erforderlich<br />
ist.<br />
Ehrungsordnung/Geschäftsordnung<br />
(3) Für die Verleihung der Leistungsnadel gelten als<br />
Verbandsauswahlspiele<br />
– alle Spiele der Niedersachsen-Auswahl (Frauen-,<br />
Herren- und Junioren-/Juniorinnenmannschaften)<br />
gegen Mannschaften anderer Landesverbände,<br />
– Spiele gegen eine DFB-Auswahl,<br />
– Spiele gegen eine ausländische Verbandsoder<br />
Nationalmannschaft oder gegen gleichrangige<br />
ausländische Mannschaften.<br />
(4) Die Verleihung erfolgt durch das Verbandspräsidium<br />
auf Vorschlag des Verbandsspiel- und Verbandsjugendausschusses<br />
sowie Verbandsausschusses<br />
für Frauen- und Mädchenfußball.<br />
§ 7<br />
Urkunden und Veröffentlichungen<br />
Über die Ernennung und Auszeichnung werden Urkunden<br />
ausgehändigt. Außerdem erfolgt Veröffentlichung<br />
in den „Amtlichen Mitteilungen“ des <strong>NFV</strong>.<br />
§ 8<br />
Besondere Rechte<br />
Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder sowie Träger der<br />
Goldenen Ehrennadel und des Goldenen Ehrenringes<br />
haben das Recht des freien Eintritts bei Spielen, für deren<br />
Durchführung der <strong>NFV</strong> verantwortlich zeichnet.<br />
§ 9<br />
Widerruf<br />
Der Verbands-, Bezirks- bzw. Kreistag kann Ernennungen<br />
und Auszeichnungen im Sinne der §§ 2<br />
und 3 auf Antrag des Präsidiums, der Bezirks- und<br />
Kreisvorstände sowie Verbandsausschüsse widerrufen,<br />
wenn der Betroffene sich seiner Ehrung als unwürdig<br />
erwiesen hat. Die verliehenen Auszeichnungen<br />
und Urkunden sind in diesem Fall an den <strong>NFV</strong><br />
zurückzugeben.<br />
§ 10<br />
Schlussbestimmung<br />
Diese Ehrungsordnung tritt an die Stelle der bisherigen<br />
Ehrungsordnung gemäß Beschluss des Verbandsbeirates<br />
vom 18.11.20<strong>06</strong>.<br />
Stand: 17.05.<strong>2008</strong><br />
Ausführungsbestimmungen für die Verleihung von<br />
Ehren-, Verdienst- und Leistungsnadeln gemäß § 3 <strong>NFV</strong>-Ehrungsordnung<br />
Auszeichnung Verleihungsort/-ebene Kontingent / Stückzahl Zeitrahmen<br />
1. Verdienstnadel Bezirks- u. Kreisebene keine Vorgaben keine Vorgaben<br />
2. Silberne Verdienstnadel Bezirks- u. Kreisebene Bez. BS bis zu 22 pro Jahr<br />
Bez. H bis zu 22 pro Jahr<br />
Bez. LB bis zu 22 pro Jahr<br />
Bez. WE bis zu 30 pro Jahr<br />
3. Goldene Verdienstnadel Bezirks- u. Kreisebene pro Bezirk bis zu 8 pro Wahlperiode<br />
4. Silberne Ehrennadel Bezirks- u. Kreisebene Bez. BS bis zu 11 pro Jahr<br />
Bez. H bis zu 11 pro Jahr<br />
Bez. LB bis zu 11 pro Jahr<br />
Bez. WE bis zu 15 pro Jahr<br />
5. Goldene Ehrennadel Verbandstag, Bezirkstage pro Bezirk bis zu 2 pro Wahlperiode<br />
pro Bezirk bis zu 2 pro Wahlperiode<br />
Die Vorgaben für die Verleihungsorte sind grundsätzlich einzuhalten. Nur in begründeten Einzelfällen kann hiervon<br />
abgewichen werden.<br />
Die Kontingente / Stückzahlen für die Verdienstnadeln gelten insgesamt für Schiedsrichter und Vereinsmitarbeiter.<br />
Vorstehende Ausführungsbestimmungen hat der Verbandsvorstand im Rahmen seiner Sitzung am 21.02.2007<br />
beschlossen.<br />
§ 2<br />
Vorsitz<br />
(1) Der Präsident leitet den Verbandstag; im Falle<br />
seiner Verhinderung der Erste Vizepräsident. Ist<br />
auch dieser verhindert, wird der Vorsitz auf einen<br />
der weiteren Vizepräsidenten delegiert.<br />
Sind alle Vizepräsidenten verhindert, wählt der<br />
Verbandstag für die Dauer der Verhinderung einen<br />
Delegierten aus seiner Mitte zum Sitzungsleiter.<br />
(2) Dem Sitzungsleiter stehen alle Befugnisse zu,<br />
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich<br />
sind; er übt das Hausrecht aus.<br />
(3 Er ist insbesondere berechtigt, bei Störung der<br />
Ordnung die Sitzung zu unterbrechen und, falls<br />
die Ordnung nicht wiederhergestellt werden<br />
kann, nach Beratung mit dem Vorstand die Sitzung<br />
aufzuheben.<br />
§ 3<br />
Sitzungsverlauf<br />
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verbandstages<br />
hat sich bei Betreten des Tagungsraumes<br />
durch seine Delegiertenkarte oder durch eine<br />
schriftliche Vollmacht des entsendenden Bezir-<br />
kes, Kreises bzw. Vereines auszuweisen. In<br />
Zweifelsfällen entscheidet der Sitzungsleiter über<br />
die Stimmberechtigung.<br />
(2) Nach der Eröffnung des Verbandstages stellt<br />
der Sitzungsleiter die satzungsgemäße Einberufung<br />
und sodann die Zahl der erschienenen<br />
Stimmberechtigten sowie die Beschlussfähigkeit<br />
des Verbandstages fest.<br />
(3) Anschließend sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung<br />
in der vorgesehenen Reihenfolge<br />
zur Beratung und Abstimmung zu bringen.<br />
(4) Verlangt mindestens ein Drittel der Delegierten<br />
eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,<br />
so ist hierüber sofort abzustimmen.<br />
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“<br />
können nur Wünsche und Anregungen<br />
behandelt werden. Beschlüsse sind bei dem<br />
Punkt „Verschiedenes” nicht zulässig.<br />
(6) Anfragen, die während eines Verbandstages beantwortet<br />
werden sollen, sind mindestens 14<br />
Tage vorher schriftlich beim Verband einzureichen.<br />
Juni <strong>2008</strong> 103