NFV_06_2008 - Rot Weiss Damme
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Geschäftsordnung<br />
104<br />
§ 4<br />
Anträge<br />
(1) Es werden grundsätzlich nur solche Anträge behandelt,<br />
welche die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4<br />
der Verbandssatzung erfüllen.<br />
(2) Anträge, die nicht auf der mit der Einberufung bekanntgegebenen<br />
Tagesordnung stehen, die jedoch<br />
wenigstens sechs Wochen vor dem Verbandstag<br />
beim Verband eingereicht werden, sind allen Mitgliedern<br />
des Verbandstages spätestens zwei Wochen<br />
vor dem Verbandstag schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist eingehende<br />
Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge vor<br />
Eintritt in die Tagesordnung zugelassen werden,<br />
wenn dies eine Zweidrittel-Mehrheit der Delegierten<br />
beschließt.<br />
(4) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen<br />
oder auf Auflösung des Verbandes sind stets unzulässig.<br />
(5) Zu jedem Antrag können bis zur Abstimmung Ergänzungs-<br />
oder Abänderungsanträge gestellt werden.<br />
Bestehen Zweifel, ob es sich im Einzelfall um<br />
einen solchen Ergänzungs- bzw. Abänderungsantrag<br />
handelt, entscheidet darüber der Verbandstag<br />
mit einfacher Mehrheit.<br />
(6) Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist<br />
zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.<br />
In Grenzfällen entscheidet der Sitzungsleiter.<br />
(7) Hält der Sitzungsleiter einen Antrag für unzulässig,<br />
kann er vorab über dessen Zulässigkeit abstimmen<br />
lassen.<br />
(8) Anträge können bis zur Abstimmung vom Antragsteller<br />
zurückgezogen werden.<br />
§ 5<br />
Anträge zur Geschäftsordnung<br />
(1) Jedes Mitglied des Verbandstages kann während<br />
des Verbandstages Anträge zur Geschäftsordnung<br />
stellen. Es hat sie zu begründen. Hierher gehören<br />
insbesondere Anträge auf<br />
a) Beendigung der Aussprache,<br />
b) Abschluss der Rednerliste<br />
(die Anträge zu a) und b) kann nur stellen, wer zum<br />
Tagesordnungspunkt nicht gesprochen hat),<br />
c) Vertagung,<br />
d) Übergang zur Tagesordnung,<br />
e) Verweisung an ein anderes beschließendes Versammlungs-<br />
oder Verwaltungsorgan,<br />
f) Unterbrechung der Sitzung,<br />
g) Verlängerung der Redezeit,<br />
h) Zulassung mehrmaligen Sprechens.<br />
(2) Anträge zur Geschäftsordnung, die als solche zu<br />
bezeichnen sind, sind vor Anträgen und weiteren<br />
Wortmeldungen zu behandeln.<br />
(3) Der Sitzungsleiter entscheidet über die Zulässigkeit<br />
eines Antrages zur Geschäftsordnung und<br />
lässt gegebenenfalls darüber ohne Debatte abstimmen.<br />
§ 6<br />
Beratung<br />
(1) Im Rahmen der einzelnen Punkte der Tagesordnung<br />
ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen<br />
Vorstandsmitglied bzw. Delegierten das Wort zu erteilen.<br />
Bei Anträgen soll der Antragsteller als Erster<br />
Gelegenheit erhalten, seinen Antrag zu begründen.<br />
Nach Beendigung der Aussprache muss dem Antragsteller<br />
auf Wunsch noch einmal das Schlusswort<br />
erteilt werden.<br />
(2) An der anschließenden Aussprache kann sich jedes<br />
Mitglied des Verbandstages beteiligen. Das Wort<br />
hierzu erteilt der Sitzungsleiter in der Reihenfolge<br />
der Wortmeldung. Bei gleichzeitigen Wortmeldungen<br />
entscheidet der Sitzungsleiter über die Reihenfolge.<br />
(3) Der Sitzungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.<br />
(4) Die Redner nennen zu Beginn ihres Beitrages ihren<br />
Namen und den entsendenden Verein, Kreis bzw.<br />
Bezirk.<br />
Juni <strong>2008</strong><br />
(5) Die Redezeit beträgt für die Begründung eines Antrages<br />
in der Regel fünf Minuten, im Übrigen nicht<br />
länger als zwei Minuten. Es darf ausschließlich zur<br />
Sache gesprochen werden.<br />
(6) Bei Überschreitung der Redezeit oder nicht zur Sache<br />
gehörenden Beiträgen ist der Sitzungsleiter jederzeit<br />
berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen<br />
bzw. ihn „zur Sache“ zu rufen. Im Übrigen soll<br />
ein Redner nicht unterbrochen werden.<br />
Der Sitzungsleiter ist nach seinem Ermessen berechtigt,<br />
im Einzelfall die Redezeit zu verlängern.<br />
(7) Jedes Mitglied des Verbandstages darf zu einem<br />
Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen, wenn<br />
ihm der Sitzungsleiter nicht ausnahmsweise, zum<br />
Beispiel zu einer sachlichen Berichtigung, erneut<br />
das Wort erteilt.<br />
(8) Persönliche Angriffe oder Beleidigungen sind in jedem<br />
Fall zu unterlassen. Bei Verstößen ruft der Sitzungsleiter<br />
den Redner „zur Ordnung“ oder rügt<br />
ihn. Im Wiederholungsfall kann der Sitzungsleiter<br />
ein Mitglied des Verbandstages von der weiteren<br />
Debatte ausschließen.<br />
§ 7<br />
Abstimmung<br />
(1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung.<br />
Die Anträge, über die abzustimmen ist, sind klar zu<br />
formulieren und sollen vor jeder Abstimmung im<br />
vollen Wortlauf verlesen werden.<br />
(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der<br />
Stimmkarte.<br />
Der Sitzungsleiter bestimmt, ob eine genaue Auszählung<br />
der Stimmen durch von ihm damit beauftragte<br />
Stimmenzähler erfolgen soll. Eine Stimmenauszählung<br />
hat stets zu erfolgen, wenn sich durch<br />
Erheben der Stimmkarten keine offensichtliche<br />
Mehrheit für oder gegen einen Antrag ergibt.<br />
(3) Grundsätzlich findet eine offene Abstimmung statt.<br />
Jeder Delegierte kann verlangen, dass im Protokoll<br />
vermerkt wird, wie er abgestimmt hat. Geheim<br />
wird abgestimmt, wenn mindestens zehn der anwesenden<br />
Stimmberechtigten dies verlangen.<br />
(4) Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungsleiter<br />
bekannt gegeben und im Protokoll vermerkt.<br />
(5) Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern die<br />
Verbandssatzung oder diese Geschäftsordnung<br />
nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit.<br />
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben<br />
bei der Feststellung der jeweils erforderlichen<br />
Mehrheit unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt<br />
als Ablehnung.<br />
§ 8<br />
Wahlen<br />
(1) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie<br />
auf der mit der Einberufung bekannt gegebenen<br />
Tagesordnung vorgesehen sind.<br />
(2) Die Durchführung von Wahlen regelt sich nach §<br />
22 Abs. 3 der Verbandssatzung. Die Wahlen sind<br />
grundsätzlich geheim. Wenn für eine Wahl nur ein<br />
Vorschlag vorliegt, kann der Sitzungsleiter eine offene<br />
Abstimmung durchführen, wenn nicht mindestens<br />
zehn der anwesenden Stimmberechtigten<br />
geheime Wahl verlangen.<br />
(3) Stehen mehrere gleichrangige Ämter zur Wahl an<br />
(Vizepräsidenten, stellvertretende Vorsitzende und<br />
Beisitzer) und liegen mehr Wahlvorschläge als zu<br />
besetzende Ämter vor, ist für jedes Amt ein gesondertes<br />
Wahlverfahren durchzuführen. Die jeweils<br />
nicht gewählten Kandidaten können für die<br />
weiteren noch zu besetzenden Ämter erneut vorgeschlagen<br />
werden.<br />
(4) Vor der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen<br />
Personen die satzungsmäßigen Voraussetzungen<br />
erfüllen und auch ggf. bereit sind, die<br />
Wahl anzunehmen.<br />
(5) Im Übrigen finden die Abstimmungsregelungen (§<br />
7) ergänzende Anwendungen.<br />
§ 9<br />
Protokoll<br />
Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Protokoll<br />
aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter<br />
bestimmt. Der Sitzungsleiter ist für das Protokoll<br />
verantwortlich. Er unterzeichnet es zusammen mit dem<br />
Protokollführer.<br />
II.Andere beschließende<br />
Versammlungsorgane<br />
§ 10<br />
(1) Die für den Verbandstag aufgestellten Bestimmungen<br />
gelten entsprechend für die übrigen beschließenden<br />
Versammlungsorgane auf Verbandsebene<br />
(Verbandsvorstand und Verbandsjugendtag), Bezirksebene<br />
(Bezirkstag und Bezirksbeirat, Bezirksjugendtag)<br />
sowie auf Kreisebene (Kreistag und Kreisjugendtag).<br />
(2) Soweit sich aus der Verbandssatzung sowie aufgrund<br />
der unterschiedlichen Zusammensetzung<br />
und des abweichenden Aufgabenbereiches für diese<br />
Versammlungsorgane Besonderheiten ergeben,<br />
sind die Regelungen durch sinngemäße Auslegung<br />
zu ergänzen und an diese Besonderheiten anzupassen.<br />
(3) Im Verbandsvorstand und im Bezirksbeirat kann die<br />
Tagesordnung erweitert werden, wenn keines der<br />
Mitglieder widerspricht.<br />
III.Verwaltungsorgane<br />
§ 11<br />
(1) Die Bestimmungen des I. Abschnitts finden ebenfalls<br />
entsprechende Anwendung auf die Sitzungen<br />
der Verwaltungsorgane auf Verbands-, Bezirks- und<br />
Kreisebene, sofern nicht nachfolgende Besonderheiten<br />
gelten.<br />
(2) Die Sitzungen der Verwaltungsorgane werden<br />
durch den Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung<br />
durch einen Stellvertreter einberufen. Zu<br />
den ordentlichen Sitzungen, die nach Bedarf stattfinden<br />
sollen, erfolgt die Ladung wenigstens zehn<br />
Tage vorher. Die Ladung soll die Tagesordnung enthalten.<br />
§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />
(3) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der<br />
Mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche<br />
Sitzung einzuberufen.<br />
In dringenden Fällen kann die Einberufung auch<br />
elektronisch oder fernmündlich erfolgen. Die in<br />
Abs. 2 bezeichnete Frist muss bei außerordentlichen<br />
Sitzungen nicht zwingend eingehalten werden.<br />
(4) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bzw.<br />
einen Stellvertreter geleitet. Das Verwaltungsorgan<br />
ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß<br />
erfolgt und mindestens die Hälfte der<br />
Mitglieder anwesend ist.<br />
(5) Beschlüsse werden stets mit einfacher Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen gefasst, wobei ungültige<br />
Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt<br />
werden.<br />
Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat<br />
nur eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist<br />
nicht möglich.<br />
(6) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Verlangen<br />
eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt<br />
werden.<br />
(7) In Ausnahmefällen kann ein Verwaltungsorgan einen<br />
Beschluss auch im Umlaufverfahren fassen.<br />
(8) Über den Verlauf der Sitzungen der Verwaltungsorgane<br />
ist ein Protokoll nach Maßgabe von § 9 zu<br />
schreiben.<br />
Alle Mitglieder des Organs erhalten eine Abschrift<br />
des Protokolls. Dieses gilt als genehmigt, wenn<br />
nicht spätestens vier Wochen nach Zugang schriftlich<br />
beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter<br />
Widerspruch erhoben wird. Die Mitglieder des Vorstandes<br />
erhalten die Protokolle auch von den Sitzungen<br />
der Ausschüsse ihrer Ebene.