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NFV_06_2008 - Rot Weiss Damme

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Geschäftsordnung<br />

104<br />

§ 4<br />

Anträge<br />

(1) Es werden grundsätzlich nur solche Anträge behandelt,<br />

welche die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4<br />

der Verbandssatzung erfüllen.<br />

(2) Anträge, die nicht auf der mit der Einberufung bekanntgegebenen<br />

Tagesordnung stehen, die jedoch<br />

wenigstens sechs Wochen vor dem Verbandstag<br />

beim Verband eingereicht werden, sind allen Mitgliedern<br />

des Verbandstages spätestens zwei Wochen<br />

vor dem Verbandstag schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist eingehende<br />

Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge vor<br />

Eintritt in die Tagesordnung zugelassen werden,<br />

wenn dies eine Zweidrittel-Mehrheit der Delegierten<br />

beschließt.<br />

(4) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen<br />

oder auf Auflösung des Verbandes sind stets unzulässig.<br />

(5) Zu jedem Antrag können bis zur Abstimmung Ergänzungs-<br />

oder Abänderungsanträge gestellt werden.<br />

Bestehen Zweifel, ob es sich im Einzelfall um<br />

einen solchen Ergänzungs- bzw. Abänderungsantrag<br />

handelt, entscheidet darüber der Verbandstag<br />

mit einfacher Mehrheit.<br />

(6) Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist<br />

zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen.<br />

In Grenzfällen entscheidet der Sitzungsleiter.<br />

(7) Hält der Sitzungsleiter einen Antrag für unzulässig,<br />

kann er vorab über dessen Zulässigkeit abstimmen<br />

lassen.<br />

(8) Anträge können bis zur Abstimmung vom Antragsteller<br />

zurückgezogen werden.<br />

§ 5<br />

Anträge zur Geschäftsordnung<br />

(1) Jedes Mitglied des Verbandstages kann während<br />

des Verbandstages Anträge zur Geschäftsordnung<br />

stellen. Es hat sie zu begründen. Hierher gehören<br />

insbesondere Anträge auf<br />

a) Beendigung der Aussprache,<br />

b) Abschluss der Rednerliste<br />

(die Anträge zu a) und b) kann nur stellen, wer zum<br />

Tagesordnungspunkt nicht gesprochen hat),<br />

c) Vertagung,<br />

d) Übergang zur Tagesordnung,<br />

e) Verweisung an ein anderes beschließendes Versammlungs-<br />

oder Verwaltungsorgan,<br />

f) Unterbrechung der Sitzung,<br />

g) Verlängerung der Redezeit,<br />

h) Zulassung mehrmaligen Sprechens.<br />

(2) Anträge zur Geschäftsordnung, die als solche zu<br />

bezeichnen sind, sind vor Anträgen und weiteren<br />

Wortmeldungen zu behandeln.<br />

(3) Der Sitzungsleiter entscheidet über die Zulässigkeit<br />

eines Antrages zur Geschäftsordnung und<br />

lässt gegebenenfalls darüber ohne Debatte abstimmen.<br />

§ 6<br />

Beratung<br />

(1) Im Rahmen der einzelnen Punkte der Tagesordnung<br />

ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen<br />

Vorstandsmitglied bzw. Delegierten das Wort zu erteilen.<br />

Bei Anträgen soll der Antragsteller als Erster<br />

Gelegenheit erhalten, seinen Antrag zu begründen.<br />

Nach Beendigung der Aussprache muss dem Antragsteller<br />

auf Wunsch noch einmal das Schlusswort<br />

erteilt werden.<br />

(2) An der anschließenden Aussprache kann sich jedes<br />

Mitglied des Verbandstages beteiligen. Das Wort<br />

hierzu erteilt der Sitzungsleiter in der Reihenfolge<br />

der Wortmeldung. Bei gleichzeitigen Wortmeldungen<br />

entscheidet der Sitzungsleiter über die Reihenfolge.<br />

(3) Der Sitzungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen.<br />

(4) Die Redner nennen zu Beginn ihres Beitrages ihren<br />

Namen und den entsendenden Verein, Kreis bzw.<br />

Bezirk.<br />

Juni <strong>2008</strong><br />

(5) Die Redezeit beträgt für die Begründung eines Antrages<br />

in der Regel fünf Minuten, im Übrigen nicht<br />

länger als zwei Minuten. Es darf ausschließlich zur<br />

Sache gesprochen werden.<br />

(6) Bei Überschreitung der Redezeit oder nicht zur Sache<br />

gehörenden Beiträgen ist der Sitzungsleiter jederzeit<br />

berechtigt, dem Redner das Wort zu entziehen<br />

bzw. ihn „zur Sache“ zu rufen. Im Übrigen soll<br />

ein Redner nicht unterbrochen werden.<br />

Der Sitzungsleiter ist nach seinem Ermessen berechtigt,<br />

im Einzelfall die Redezeit zu verlängern.<br />

(7) Jedes Mitglied des Verbandstages darf zu einem<br />

Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen, wenn<br />

ihm der Sitzungsleiter nicht ausnahmsweise, zum<br />

Beispiel zu einer sachlichen Berichtigung, erneut<br />

das Wort erteilt.<br />

(8) Persönliche Angriffe oder Beleidigungen sind in jedem<br />

Fall zu unterlassen. Bei Verstößen ruft der Sitzungsleiter<br />

den Redner „zur Ordnung“ oder rügt<br />

ihn. Im Wiederholungsfall kann der Sitzungsleiter<br />

ein Mitglied des Verbandstages von der weiteren<br />

Debatte ausschließen.<br />

§ 7<br />

Abstimmung<br />

(1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung.<br />

Die Anträge, über die abzustimmen ist, sind klar zu<br />

formulieren und sollen vor jeder Abstimmung im<br />

vollen Wortlauf verlesen werden.<br />

(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der<br />

Stimmkarte.<br />

Der Sitzungsleiter bestimmt, ob eine genaue Auszählung<br />

der Stimmen durch von ihm damit beauftragte<br />

Stimmenzähler erfolgen soll. Eine Stimmenauszählung<br />

hat stets zu erfolgen, wenn sich durch<br />

Erheben der Stimmkarten keine offensichtliche<br />

Mehrheit für oder gegen einen Antrag ergibt.<br />

(3) Grundsätzlich findet eine offene Abstimmung statt.<br />

Jeder Delegierte kann verlangen, dass im Protokoll<br />

vermerkt wird, wie er abgestimmt hat. Geheim<br />

wird abgestimmt, wenn mindestens zehn der anwesenden<br />

Stimmberechtigten dies verlangen.<br />

(4) Das Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungsleiter<br />

bekannt gegeben und im Protokoll vermerkt.<br />

(5) Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern die<br />

Verbandssatzung oder diese Geschäftsordnung<br />

nicht etwas anderes bestimmt, die einfache Mehrheit.<br />

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben<br />

bei der Feststellung der jeweils erforderlichen<br />

Mehrheit unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt<br />

als Ablehnung.<br />

§ 8<br />

Wahlen<br />

(1) Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie<br />

auf der mit der Einberufung bekannt gegebenen<br />

Tagesordnung vorgesehen sind.<br />

(2) Die Durchführung von Wahlen regelt sich nach §<br />

22 Abs. 3 der Verbandssatzung. Die Wahlen sind<br />

grundsätzlich geheim. Wenn für eine Wahl nur ein<br />

Vorschlag vorliegt, kann der Sitzungsleiter eine offene<br />

Abstimmung durchführen, wenn nicht mindestens<br />

zehn der anwesenden Stimmberechtigten<br />

geheime Wahl verlangen.<br />

(3) Stehen mehrere gleichrangige Ämter zur Wahl an<br />

(Vizepräsidenten, stellvertretende Vorsitzende und<br />

Beisitzer) und liegen mehr Wahlvorschläge als zu<br />

besetzende Ämter vor, ist für jedes Amt ein gesondertes<br />

Wahlverfahren durchzuführen. Die jeweils<br />

nicht gewählten Kandidaten können für die<br />

weiteren noch zu besetzenden Ämter erneut vorgeschlagen<br />

werden.<br />

(4) Vor der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen<br />

Personen die satzungsmäßigen Voraussetzungen<br />

erfüllen und auch ggf. bereit sind, die<br />

Wahl anzunehmen.<br />

(5) Im Übrigen finden die Abstimmungsregelungen (§<br />

7) ergänzende Anwendungen.<br />

§ 9<br />

Protokoll<br />

Über den Verlauf des Verbandstages ist ein Protokoll<br />

aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Sitzungsleiter<br />

bestimmt. Der Sitzungsleiter ist für das Protokoll<br />

verantwortlich. Er unterzeichnet es zusammen mit dem<br />

Protokollführer.<br />

II.Andere beschließende<br />

Versammlungsorgane<br />

§ 10<br />

(1) Die für den Verbandstag aufgestellten Bestimmungen<br />

gelten entsprechend für die übrigen beschließenden<br />

Versammlungsorgane auf Verbandsebene<br />

(Verbandsvorstand und Verbandsjugendtag), Bezirksebene<br />

(Bezirkstag und Bezirksbeirat, Bezirksjugendtag)<br />

sowie auf Kreisebene (Kreistag und Kreisjugendtag).<br />

(2) Soweit sich aus der Verbandssatzung sowie aufgrund<br />

der unterschiedlichen Zusammensetzung<br />

und des abweichenden Aufgabenbereiches für diese<br />

Versammlungsorgane Besonderheiten ergeben,<br />

sind die Regelungen durch sinngemäße Auslegung<br />

zu ergänzen und an diese Besonderheiten anzupassen.<br />

(3) Im Verbandsvorstand und im Bezirksbeirat kann die<br />

Tagesordnung erweitert werden, wenn keines der<br />

Mitglieder widerspricht.<br />

III.Verwaltungsorgane<br />

§ 11<br />

(1) Die Bestimmungen des I. Abschnitts finden ebenfalls<br />

entsprechende Anwendung auf die Sitzungen<br />

der Verwaltungsorgane auf Verbands-, Bezirks- und<br />

Kreisebene, sofern nicht nachfolgende Besonderheiten<br />

gelten.<br />

(2) Die Sitzungen der Verwaltungsorgane werden<br />

durch den Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung<br />

durch einen Stellvertreter einberufen. Zu<br />

den ordentlichen Sitzungen, die nach Bedarf stattfinden<br />

sollen, erfolgt die Ladung wenigstens zehn<br />

Tage vorher. Die Ladung soll die Tagesordnung enthalten.<br />

§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.<br />

(3) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der<br />

Mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche<br />

Sitzung einzuberufen.<br />

In dringenden Fällen kann die Einberufung auch<br />

elektronisch oder fernmündlich erfolgen. Die in<br />

Abs. 2 bezeichnete Frist muss bei außerordentlichen<br />

Sitzungen nicht zwingend eingehalten werden.<br />

(4) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bzw.<br />

einen Stellvertreter geleitet. Das Verwaltungsorgan<br />

ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß<br />

erfolgt und mindestens die Hälfte der<br />

Mitglieder anwesend ist.<br />

(5) Beschlüsse werden stets mit einfacher Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen gefasst, wobei ungültige<br />

Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt<br />

werden.<br />

Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat<br />

nur eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist<br />

nicht möglich.<br />

(6) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Verlangen<br />

eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt<br />

werden.<br />

(7) In Ausnahmefällen kann ein Verwaltungsorgan einen<br />

Beschluss auch im Umlaufverfahren fassen.<br />

(8) Über den Verlauf der Sitzungen der Verwaltungsorgane<br />

ist ein Protokoll nach Maßgabe von § 9 zu<br />

schreiben.<br />

Alle Mitglieder des Organs erhalten eine Abschrift<br />

des Protokolls. Dieses gilt als genehmigt, wenn<br />

nicht spätestens vier Wochen nach Zugang schriftlich<br />

beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter<br />

Widerspruch erhoben wird. Die Mitglieder des Vorstandes<br />

erhalten die Protokolle auch von den Sitzungen<br />

der Ausschüsse ihrer Ebene.

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