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BUNDESGESETZBLATT - Faolex

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BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2013 - Nr. 127 15 von 361. eine Beschreibung der in § 17 Abs. 2 Z 1 bis 14 angeführten Angaben;2. den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beider Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungeninnerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während derAmtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass innerhalb dieses Zeitraums zum Antrag oderzur Aktualisierung einer Genehmigung Stellung genommen werden kann;3. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;4. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunktder Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während desGenehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahmeaufliegen;5. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktaufnahmen und Konsultationen gemäß § 20erforderlich sind.(3) Für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen ist § 18 Abs. 2 maßgeblich.(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 6 und 5 Abs. 2Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993.Grenzüberschreitende Auswirkungen§ 20. (1) Wenn die Errichtung oder die wesentliche Änderung einer Anlage mit einerBrennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderenStaates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweisebetroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens wenn dieBekanntgabe gemäß § 19 Abs. 1 erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationenüber mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrenssind zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er amVerfahren teilzunehmen wünscht.(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowieallfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabegemäß § 19 Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zurStellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmendenStaat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihrGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über möglichegrenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderungschädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens,die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeitund die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend dieGenehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat dieBehörde im Sinne des § 19 Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von derBehörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht,verwirklicht werden soll.(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.Beteiligung von Umweltorganisationen§ 21. Im Genehmigungsverfahren gemäß § 12 für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltungvon Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen,Parteistellung:1. Gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.Nr. 697/1993, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in § 19 Abs. 1angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,a) sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 19Abs. 1 erfolgt ist,www.ris.bka.gv.at

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