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BUNDESGESETZBLATT - Faolex

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BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2013 - Nr. 127 36 von 36a) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - undCO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %.b) Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstunden jährlichin Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführten Emissionsgrenzwerte. DerBetreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren.8. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit festen oder flüssigen Brennstoffen betriebeneAnlagen mit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:Brennstoffwärmeleistung (MW)50-300 2010> 30020 für Biomasse9. Staub-Emissionsgrenzwerte (in mg/Nm 3 ) für mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Anlagenmit Ausnahme von Gasturbinen und Gasmotoren:Im Allgemeinen 5Hochofengas 10Anderweitig verwertbare Gase der Stahlindustrie 2010. Ammoniak (NH 3 )-Emissionsgrenzwert (in mg/Nm 3 ):a) Bei Anlagen, in denen NH 3 oder Ammoniumverbindungen (NH + 4 -Verbindungen) zurMinderung der NO x -Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH 3 imVerbrennungsgas (NH 3 -Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm 3 nichtüberschreiten.b) Ist der Einrichtung zur NO x -Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, welchesgeeignet ist NH 3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH 3 keine Anwendung.www.ris.bka.gv.at

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