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BUNDESGESETZBLATT - Faolex

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BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2013 - Nr. 127 20 von 36darstellt, die der Betreiber durchgeführt hat, bevor die Genehmigung für die Anlage erstmals nach § 43aktualisiert wurde, so hat der Betreiber bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit unbeschadet des Abs. 4und unter Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (§ 17 Abs. 2 Z 4) fürdas Gelände der Anlage die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oderVerringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Gelände unter Berücksichtigungseiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.(6) Ist der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 zuerstellen, so hat er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten unter Berücksichtigung derBeschreibung des Zustandes des Anlagengeländes (§ 17 Abs. 2 Z 4) für das Gelände der Anlage dieerforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevantergefährlicher Stoffe zu treffen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen odergenehmigten künftigen Nutzung keine ernsthafte Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder dieUmwelt als Folge einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch die genehmigten Tätigkeitenmehr darstellt.6. AbschnittAnzeigeverfahren, GenehmigungsentfallGenehmigungsfreistellung§ 30. Bei Anlagen für1. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder2. handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder3. Erdgas, das einem Erdgas entspricht mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäßGaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107, betrieben werden,mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des§ 32 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 12. Solche Anlagen sind jedoch durcheinen Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund überdiese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber derAnlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat.Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und derauf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach denBestimmungen des § 33 Abs. 6 und 7 vorzugehen.Nachträgliche Änderungen§ 31. (1) Änderungen des Betriebes (§ 3 Z 25) sind der Behörde vom Betreiber spätestens vierWochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit Bescheidzur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.Erforderlichenfalls hat die Behörde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zurErfüllung der in den §§ 13, 14, 23 Abs. 2 und 24 und in den nach § 16 mitanzuwendendenVerwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls für die Anzeige dieVoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oderTätigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen.(2) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuhebenoder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften§ 32. Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, bergoderabfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt einegesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 29, es sind jedoch derenmateriellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Genehmigung anzuwenden. Eine solcheGenehmigung gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 12.§ 33. (1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen4. HauptstückÜberwachungAllgemeineswww.ris.bka.gv.at

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