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BUNDESGESETZBLATT - Faolex

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BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2013 - Nr. 127 17 von 369. für Anlagen, die mit Abgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Falleiner Störung oder eines Ausfalls der Abgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist;10. gegebenenfalls Auflagen, während Zeitspannen gemäß Z 8 und 9, auf Anordnung der Behördeden Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oderden Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionenin die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirkenmit örtlichen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten derBestimmungen des § 13 Z 2 verhindern;11. die Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung derEinhaltung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen.Bescheidinhalte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr§ 24. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 23 hat der Bescheid für Anlagen mit einerBrennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr zu enthalten:1. die zulässigen Emissionsgrenzwerte haben die Schadstoffe gemäß Anlage 1 zu umfassen, sofernsie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die möglicheVerlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zuberücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfallskönnen andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigenErgebnis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort,und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;2. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllungder Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 16 Z 1;3. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jenegemäß § 23 Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigteAustreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung derAnlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damitverbunden sein könnte;4. über die BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zurVerhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwerteserforderlich ist;5. Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß § 6 Abs. 2;6. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen odergrenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;7. die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendet wird, die Ergebnisse dergenannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungenverfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziiertenEmissionswerte;8. die Verpflichtung für den Betreiber, dass in den Fällen, in denen § 10 Abs. 1 Z 2 angewendetwird, der Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einenVergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht,jährlich vorzulegen ist;9. für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 300 MW oder mehr gegebenenfallsFestlegungen gemäß § 28 Abs. 5;10. gegebenenfalls Auflagen zur Einhaltung der Anforderungen zur Stilllegung einer Anlage gemäߧ 29.5. AbschnittBesondere VerfahrensbestimmungenAllgemeines§ 25. (1) Wird binnen fünf Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtungder Anlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft. Die Behörde hat die Frist auf Grund einesvor Ablauf der Frist gestellten Antrages um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfangdes Vorhabens erfordern.(2) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß §§ 13 und 14 wahrzunehmendenInteressen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichendwww.ris.bka.gv.at

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