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BUNDESGESETZBLATT - Faolex

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BGBl. I - Ausgegeben am 11. Juli 2013 - Nr. 127 33 von 36(einschließlich GuD)Gasmotoren 100 100Anmerkungen:1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mitnicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unterISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einemGesamtwirkungsgrad von über 75 %;b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgradim Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorienzuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozentausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.4) Für einstufige Gasturbinen, deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungenmehr als 35 % beträgt, gilt für mit Erdgas betriebene Gasturbinen einNO x -Emissionsgrenzwert von 35xη/35, wobei η der in Prozent ausgedrückteWirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.aa) Für Gasturbinen (einschließlich GuD) gelten die in der Tabelle angeführten NO x - undCO-Emissionsgrenzwerte nur bei einer Last von über 70 %bb) Gasturbinen und Gasmotoren für den Notbetrieb, die weniger als 500 Betriebsstundenjährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter die in der Tabelle angeführtenEmissionsgrenzwerte. Der Betreiber solcher Anlagen hat die geleisteten Betriebsstundenzu registrieren.b) AltanlagenNO xCOMit Erdgas betriebene Anlagen mit Ausnahme vonGasturbinen und Gasmotoren100 100Mit Hochofengas, Koksofengas oder ausRaffinerierückständen erzeugtem Gas mit niedrigemHeizwert betriebene Anlagen mit Ausnahme von---Gasturbinen und Gasmotoren50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung 300> 500 MW Brennstoffwärmeleistung 200 ---Mit sonstigen Gasen betriebene Anlagen mit Ausnahmevon Gasturbinen und Gasmotoren50 – 500 MW Brennstoffwärmeleistung 300 ---> 500 MW Brennstoffwärmeleistung 200 ---Mit Erdgas betriebene 1) Gasturbinen (einschließlich GuD) 50 2) 3) 100Anders als mit Erdgas betriebene Gasturbinen(einschließlich GuD)120 ---Gasmotoren 100 100Anmerkungen:1) Erdgas im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich vorkommendes Methangas mitnicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.2) 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unterISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird:a) Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einemGesamtwirkungsgrad von über 75 %;b) Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgradim Jahresdurchschnitt über 55 % liegt;c) Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.3) Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Anmerkung 2 genannten Kategorienzuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als35 % beträgt, gilt ein NO x -Emissionsgrenzwert von 50xη/35, wobei η der in Prozentwww.ris.bka.gv.at

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