03.12.2012 Aufrufe

Anzahl und Art der Proben 7511 1804 540 266 962 224

Anzahl und Art der Proben 7511 1804 540 266 962 224

Anzahl und Art der Proben 7511 1804 540 266 962 224

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

48<br />

TEIL II <strong>Proben</strong> <strong>und</strong> Untersuchungsergebnisse<br />

auf. Diese Bef<strong>und</strong>e deuten darauf hin, dass zur Herstellung Fleischstücke mit einem zu hohen<br />

Gehalt an Bindegewebsanteilen verwendet wurden.<br />

Bei Ware in Fertigpackungen waren Mängel hinsichtlich <strong>der</strong> Kennzeichnung bzw. <strong>der</strong> Kenntlichmachung<br />

von Zusatzstoffen festzustellen. So fehlte z.B. die Adresse des Inverkehrbringers.<br />

Bei zusammengesetzten Zutaten wie Nitritpökelsalz wurden nicht alle enthaltenen Zutaten<br />

angegeben, die verwendeten Zuckersorten wurden unter dem veralteten Begriff „Zuckerstoffe“<br />

zusammengefasst o<strong>der</strong> die Verkehrsbezeichnung, die Füllmenge <strong>und</strong> das Mindesthaltbarkeitsdatum<br />

waren nicht in einem Sichtfeld angegeben. Diese Mängel traten vor allem bei Dosenware<br />

auf. Insbeson<strong>der</strong>e bei Erzeugnissen von Direktvermarktern war fast jede Probe zu beanstanden.<br />

Teilweise mussten irreführende Angaben wie „Eigene Herstellung“ bei zugekaufter Ware<br />

o<strong>der</strong> die Angabe von zwei unterschiedlichen Zutatenverzeichnissen o<strong>der</strong> Verkehrsbezeichnungen<br />

beanstandet werden.<br />

Bei loser Ware ist neben <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> Verkehrsbezeichnung lediglich die Kenntlichmachung<br />

<strong>der</strong> Zusatzstoffe vorgeschrieben. Dies kann auf einem Schild bei <strong>der</strong> Ware erfolgen, z.B. durch<br />

die Angabe „mit Geschmackverstärker“, „mit Phosphat“. Alternativ können die Zusatzstoffe in<br />

einem ausliegenden Ordner kenntlich gemacht werden; in diesem Falle müssen jedoch sowohl<br />

<strong>der</strong> Klassenname als auch die Verkehrsbezeichnung o<strong>der</strong> die E-Nummer des Zusatzstoffes<br />

angegeben werden, also z.B. „Geschmacksverstärker E 621“ o<strong>der</strong> „Stabilisator Phosphat“.<br />

Überwiegend erfolgt die Angabe <strong>der</strong> Zusatzstoffe in einem Ordner, wobei immer wie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

fehlende Klassenname bzw. fehlerhafte Verkehrsbezeichnungen zu beobachten sind.<br />

Eine Verdachtsprobe Hähnchenwurst mit Rindfleisch <strong>und</strong> Paprika musste beanstandet werden,<br />

weil die Kennzeichnung ausschließlich in französischer <strong>und</strong> türkischer Sprache angegeben<br />

war. Als Hauptzutat wurde im französischen Zutatenverzeichnis „viande de poulet séparée<br />

mécaniquement 44 %“ angegeben. Dabei handelt es sich um Hähnchen-Separatorenfleisch im<br />

Sinne des Anhangs I Nr. 1.14 <strong>der</strong> VO (EG) Nr. 853/2004. Der vorgeschriebene Hinweis auf die<br />

Verwendung von Separatorenfleisch fehlte in <strong>der</strong> Verkehrsbezeichnung.<br />

Im Rahmen des B<strong>und</strong>esweiten Überwachungsplans (BÜp) wurde in „Fettreduzierten<br />

Wurstwaren“ <strong>der</strong> Fettgehalt überprüft. Im Zuge <strong>der</strong> Diskussion über fehlerhafte Ernährung<br />

werden im Handel verstärkt fettreduzierte <strong>und</strong> fettarme Erzeugnisse angeboten. Fettreduzierte<br />

Wurstwaren müssen einen gegenüber vergleichbaren Erzeugnissen um 30 % verringerten Fettgehalt<br />

aufweisen.<br />

Von 21 <strong>Proben</strong> Roh-, Brüh- <strong>und</strong> Kochwurst musste lediglich bei einer Salami die Auslobung<br />

„30 % weniger Fett“ bzw. die Nährwertangabe „Fett 28 g/100g“ als irreführend beanstandet werden,<br />

da sie einen tatsächlichen Fettgehalt von 40,9 g/100g aufwies. Der durchschnittliche Fettgehalt<br />

von Salami beträgt 34 g/100g.<br />

Im Rahmen des Öko-Monitorings wurden 29 <strong>Proben</strong> (davon 15 <strong>Proben</strong> konventionelle <strong>und</strong> 14<br />

<strong>Proben</strong> Bio-Ware) auf den Geschmacksverstärker Glutamat untersucht. Keine <strong>der</strong> <strong>Proben</strong> war<br />

zu beanstanden, alle Erzeugnisse waren richtig gekennzeichnet.<br />

Eine Bunte Putenwurst Fleischwurst bestand aus lediglich 41 % Puten- <strong>und</strong> Hähnchenfleisch.<br />

Fleischerzeugnisse <strong>und</strong> damit auch Wurstwaren müssen aus mindestens 50 % Fleisch<br />

bestehen. Die Bezeichnung Fleischwurst wurde als irreführend beurteilt. Außerdem war die<br />

Kennzeichnung nicht korrekt: In <strong>der</strong> Verkehrsbezeichnung fehlte die Angabe <strong>der</strong> Tierart Huhn,<br />

die Zutaten waren nicht in <strong>der</strong> Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegebenen <strong>und</strong> die Mengenangabe<br />

<strong>der</strong> Zutat Sonnenblumenöl war nicht vorhanden.<br />

In einer Probe Rin<strong>der</strong>landjäger waren deutliche Anteile an Schweinefleisch nachzuweisen.<br />

Eine Verunreinigung bzw. Kreuzkontamination bei <strong>der</strong> Herstellung konnte ausgeschlossen werden.<br />

Im Zutatenverzeichnis fehlte ein Hinweis auf die Verwendung von Schweinefleisch.<br />

Chemisches <strong>und</strong> Veterinäruntersuchungsamt Sigmaringen Jahresbericht 2009

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!