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Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio

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Ausbildungzelnen in Betracht, wobei die allgemeine Subsidiarität des staatlichenSchutzes zu beachten ist: Privatrechtsnormen bzw. private Rechtesind nur dann polizeirechtlich geschützt <strong>und</strong> berechtigen die Polizeinur dann zum Einschreiten, wenn insbesondere gerichtlicher Schutznicht recht zeitig zu erlangen ist <strong>und</strong> ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichungdes Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 25Drittes <strong>und</strong> letztes Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit sind derBestand des Staates 26 <strong>und</strong> der Einrichtungen <strong>und</strong> Veranstaltungen desStaates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. „Bestand des Staates“ist die territoriale Unversehrtheit <strong>und</strong> politische Unabhängigkeit derB<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. Unter „Einrichtungen“ sind räumlicheGebilde zu verstehen; bei „Veranstaltungen“ steht die menschlicheTeilnahme im Vordergr<strong>und</strong>. Da es bei den genannten Begriffen aberletztlich um den Schutz der staatlichen Organisationshoheit geht, istim Zweifel eine großzügige Auslegung geboten. So kann bspw. auchdie Gewährung eines sicheren <strong>und</strong> reibungslosen Straßenverkehrsals staatliche Veranstaltung gesehen werden. Werden Anlagen, dieder Sicherung der Verkehrsführung oder ganz allgemein der Verkehrssicherheitdienen, beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt(etwa, indem Schuhe über Verkehrsregelungsanlagen oderVerkehrszeichen gehängt werden), liegt eine Störung der öffent lichenSicherheit unter dem Aspekt Einrichtungen des Staates vor.Neben dem Schutzgut öffentliche Sicherheit nennen die meisten Ordnungsbehörden-<strong>und</strong> Polizeigesetze (wieder) das Schutzgut öffentlicheOrdnung. Darunter wird die Gesamtheit der ungeschriebenenRegeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden<strong>und</strong> mit dem Wertgehalt des Gr<strong>und</strong>gesetzes zu vereinbarenden sozialen<strong>und</strong> ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungeines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines25 Vgl. die sog. Privatrechtsklauseln: B<strong>und</strong>: § 1 IV B<strong>und</strong>esPolG; BW: § 2 II PolG; Bay: Art. 2 II PAG;Berl: § 1 IV ASOG; Brand: § 1 II PolG; Brem: § 1 II PolG; Hamb: § 3 III SOG; Hess: § 1 III SOG; Meck-Vor: § 1 III SOG; Nds: § 1 III SOG; NRW: § 1 II PolG; RhlPfl: § 1 III POG; Saar: § 1 III PolG; Sachs: § 2II PolG; SachsAnh: § 1 II SOG; SchlHolst: § 162 II LVwG; Thür: § 2 II PAG, § 2 II OBG26 Nicht in allen B<strong>und</strong>esländern, vgl. R. Schmidt, BesVerwR II, 12. Aufl. 2010, Rdnr. 628.bestimmten Gebiets angesehen wird. 27 <strong>Die</strong>ses ist aber gegen über demSchutzgut der öffentlichen Sicherheit subsidiär, ist also erst dann einschlägig,wenn eine Gefahr <strong>für</strong> die öffentliche Sicherheit nicht vorliegt.Da Letzteres durch Shoefiti gerade gegeben sein kann (auch„ordnungsrechtliche“ Bestimmungen, die Ordnungswidrigkeitenwegen Gefährdung/Verletzung der öffentlichen Ordnung vorsehen,sind von der öffentlichen Sicherheit erfasst), kommt der öffentlichenOrdnung i.d.R. kein eigenständiger Anwendungsbereich zu.Auf der Rechtsfolgenseite ist den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsbehördenein Ermessen eingeräumt, indem die Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsgesetzevon erforderlichen Maßnahmen sprechen, die die Polizei (bei Vorliegender Tatbestandsvoraussetzungen) treffen darf. Als Maßnahmengegen Shoefiti kommen insbesondere Untersagungsverfügungen<strong>und</strong> Beseitigungsanordnungen in Betracht.II. STRICKERIABei der Strickeria dürften alle diese Aspekte nicht greifen, weil mitihr weder eine signifikante Eigentumsbeeinträchtigung noch eineBesitzstörung verb<strong>und</strong>en ist. Strafrechtlich dürfte ebenfalls keineRelevanz vorliegen, zumal hier die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG<strong>und</strong> die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 Var. 1 GG einestärkere Rolle spielen.27 BVerfGE 111, 147, 152 ff.; BVerfG NVwZ 2004, 90, 91; Szczekalla, JA 2002, 992, 994; Tölle, NVwZ2001, 153, 154; Schenke, POR, Rn 63; Heckmann, JuS 1999, 986, 992. Vgl. dazu auch BVerfG-K NJW2001, 1409 <strong>und</strong> die Legaldefinitionen in § 3 Nr. 2 SachsAnhSOG <strong>und</strong> § 54 Nr. 2 ThürOBG.Steige ein <strong>und</strong> starte durch!- Werde Teil unseres Netzwerkes <strong>und</strong> tausche Dich mit <strong>Juristen</strong> anderer Studien- <strong>und</strong> Praxiszweige aus- Bau Deine Beratungsfähigkeiten aus <strong>und</strong> sammle Praxiserfahrung- Übernimm Verantwortung <strong>und</strong> zeige damit, dass Du sie auch im Berufsleben tragen willstNutze Deine Chance <strong>und</strong> engagiere Dich ehrenamtlich im <strong>Iurratio</strong>-Projekt:Wir suchen Mitarbeiter (m/w) an allen Orten in den Bereichen:Redaktion, Standortleitung, K<strong>und</strong>enbetreuung <strong>und</strong> Logistik.Weitere Informationen unter www.<strong>iur</strong>ratio.de/mitarbeitWir freuen uns auf DeineBewerbung inklusiveLebenslauf an:Jens-Peter Thiemannmitarbeit@<strong>iur</strong>ratio.de204<strong>Iurratio</strong>Ausgabe 4 / 2011

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