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Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio

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Fallbearbeitungdarüber einig, dass der Vorteil im Gegenzug zu einer pflichtwidrigen<strong>Die</strong>nsthandlung verschafft wird, so dass es auch nicht an der erforderlichenUnrechtsvereinbarung fehlt. Mit der Hingabe von € 8.000 istdie Tat vollendet. Auf die Auftragsvergabe kommt es insoweit nichtan. Da B auch vorsätzlich <strong>und</strong> überdies rechtswidrig <strong>und</strong> schuldhafthandelt, macht er sich wegen Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 3. Alt.strafbar. Ein besonders schwerer Fall liegt nicht vor (oben B. IV.).E. STRAFBARKEIT DES B GEMÄß § 299 ABS. 2, 3. ALT.Um eigenen Absatz zu fördern <strong>und</strong> gegenüber den Mitbewerbernbesser gestellt zu werden, „gewährt“ B dem A einen wirtschaftlichenVorteil. Er macht sich daher wegen Bestechung im geschäftlichenVerkehr gemäß § 299 Abs. 2, 3. Alt. strafbar.F. STRAFBARKEIT DES B WEGEN ANSTIFTUNG ZURBESTECHLICHKEITEine Strafbarkeit des B wegen Teilnahme, genauer wegen Anstiftungzu der Bestechlichkeit des A, ist ausgeschlossen, nachdem die Bestechungin § 334 eine selbständige Regelung erfahren hat. 15G. STRAFBARKEIT DES B WEGEN ANSTIFTUNG ZUR UNTREUEB macht sich schließlich wegen Anstiftung zur Untreue in einem besondersschweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4,26, 28 Abs. 2 strafbar, indem er A durch Zahlung von € 8.000 dazubestimmt, ihn an der Neuausrüstung der Schutzpolizei zu beteiligen,obwohl sein Angebot preislich nicht konkurrenzfähig ist.H. KONKURRENZEN<strong>Die</strong> von A begangene Untreue in einem besonders schweren Fallsteht ebenso in Tateinheit (§ 52) zu der Bestechlichkeit im Amt<strong>und</strong> zu der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr wie die vonB begangene Bestechung eines Amtsträgers <strong>und</strong> die Bestechung imgeschäftlichen Verkehr zu der Anstiftung zur Untreue in einem besondersschweren Fall.<strong>Die</strong> §§ 331 ff. schützen nicht den freien, lauteren Wettbewerb, sonderndas Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit der Verwaltung<strong>und</strong> damit zugleich in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen.<strong>Die</strong> lautere Amtsführung ist lediglich Teilaspekt des durch §331 geschützten Rechtsgutes. Daher ist zwischen §§ 331 ff. <strong>und</strong> § 299der Klarstellung halber Tateinheit anzunehmen. 16ZWEITER TATKOMPLEX (Am Computer)A. STRAFBARKEIT DES A GEMÄß §§ 267 ABS. 1, 2. ALT., ABS. 2,ABS. 3 NR. 4, 22, 23 ABS. 1, 12 ABS. 2Indem er daran geht, die Verkaufspreise der Mitbewerber in derenE-Mails heraufzusetzen, macht sich A nicht wegen versuchten Verfälschensechter Urk<strong>und</strong>en im besonders schweren Fall gemäß §§ 267Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 strafbar.Zwar hat A vor, die E-Mails zu verfälschen, indem er deren Gedankeninhaltso verändern will, dass sie hinsichtlich des Verkaufspreises15 Ebenso scheitert natürlich eine Strafbarkeit des A wegen Teilnahme an der von B begangenen Bestechungdaran, dass die Entgegennahme des Vorteils selbständig in § 332 unter Strafe gestellt ist. Weil es §299 Abs. 2 gibt, macht sich B freilich auch nicht wegen Anstifter des A zur Bestechlichkeit im geschäftlichenVerkehr strafbar.16 Dannecker, in: NK, § 299 Rn. 90. Eine andere Ansicht ist aber gut vertretbar.etwas anderes als vorher zum Ausdruck bringen, jedoch betätigt ersich an untauglichen Tatobjekten: Solange E-Mails nicht ausgedrucktsind, weisen sie, auch wenn sie per Bildschirm sichtbar gemachtsind, keine Urk<strong>und</strong>enqualität auf. Eine Urk<strong>und</strong>e ist eine Erklärungim Rechtsverkehr, die in dauerhaften Zeichen verkörpert ist <strong>und</strong> dieIdentität des Erklärenden (des Ausstellers) erkennen lässt. 17 Es fehltihnen die dauerhafte stoffliche Verkörperung. 18 Nachdem § 267 nichtauf ihn verweist, ändert auch § 11 Abs. 3 nichts an diesem Bef<strong>und</strong>.B. STRAFBARKEIT DES A GEMÄß §§ 269 ABS. 1, 2. ALT., ABS. 2,ABS. 3 I. V. M. 267 ABS. 3 NR. 4, 22, 23 ABS. 1, 12 ABS. 2Fraglich ist, ob sich A dadurch, dass er die Preisangaben in denE-Mails der Mitbewerber des B abzuändern trachtet, wegen versuchterFälschung beweiserheblicher Daten bzw. wegen versuchtenHerstellens einer unechten „Datenurk<strong>und</strong>e“ im besonders schwerenFall gemäß §§ 269 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2, Abs. 3 i. V. m. 267 Abs. 3 Nr.4, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 strafbar macht.I. FEHLEN DER VOLLENDUNG<strong>Die</strong> Tat ist unvollendet, nachdem es A nicht gelungen ist, die Preisangabenzu überschreiben.II. STRAFBARKEIT DES VERSUCHSDer Versuch ist strafbar gemäß §§ 269 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2.III. TATBESTANDSMÄßIGKEIT1. TATENTSCHLUSSA müsste zur Täuschung im Rechtsverkehr sämtliche objektiven Tatumständedes Veränderns bzw. Speicherns beweiserheblicher Datenverwirklichen wollen.Bei E-Mails handelt es sich um Daten i. S. d. der auch <strong>für</strong> § 269 geltendenLegaldefinition des § 202a Abs. 2. 19 Der nach § 202a Abs. 2 erforderlichen,fehlenden unmittelbaren Warnehmbarkeit ist bei ihnenGenüge getan, da sie nicht ohne Weiteres mit den Sinnen, sondernnur mittels Bildschirmanzeige, folglich künstlich, zugänglich sind.Ab Eingang in der Mailbox sind E-Mails zum Zweck ihrer Weiterverwendungaufbewahrt <strong>und</strong> im Sinne von § 202a Abs. 2 gespeichert. 20Gegenständlich sind die E-Mails auch beweiserheblich. Nicht daseinzelne Datum muss insofern einen Aussagegehalt haben, der <strong>für</strong>das Rechtsleben relevant ist. Es reicht vielmehr aus, dass der E-Mailinsgesamt eine derartige Bedeutung zukommt. <strong>Die</strong>s ist hier gegeben.In den E-Mails teilen die Bewerber ihren Willen <strong>und</strong> die Bedingungenmit, unter denen sie bereit sind, kugelsichere Westen an dieLandespolizei NRW zu verkaufen.<strong>Die</strong> Tathandlung des § 269 besteht im Verändern <strong>und</strong> Speichern beweiserheblicherDaten. Verändert werden Daten durch eine inhaltlicheUmgestaltung. 21 A wollte die Verkaufspreise der Mitbewerber17 Puppe, in: NK, 267 Rn. 17.18 Zieschang, in: LK-StGB, § 267, Rn. 138; Kindhäuser, LPK-StGB, 4. Auflage, § 267, Rn. 14; Mankowski,in: NJW 2002, 2822 (2825).19 Zieschang, in: LK-StGB, § 269, Rn. 8; Kindhäuser, LPK-StGB, § 269, Rn. 3; Ernst, in: NJW 2003, 3233(3237).20 Fischer, StGB, 57. Auflage, 2010 § 202a, Rn. 4.21 Bühler, in: MDR 1987, 448 (454).<strong>Iurratio</strong>Ausgabe 4 / 2011227

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