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Denkmalpflege Informationen Nr. 156 (November 2013)

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Rechtdie Auffassung durchgesetzt, die ungestörte Einheit vonFunden und Befunden zu bewahren, um die Erhaltung vonBodendenkmälern zu Forschungsmöglichkeiten für künftigeGenerationen zu gewährleisten.Daher ist ebenso wie eine Überdeckung auch eine Verfüllungals ggf. wenig oder nicht zerstörende Veränderungeines Bodendenkmals im Falle der Reversibilität sozusagenals milderes Mittel dann denkbar, wenn dies infolge verkehrssicherheitsrelevanterAspekte erforderlich erscheint,das Zeugnis in situ allerdings konserviert werden kann. Diesbedarf in Folge der Veranlassung durch den Maßnahmeträgernatürlich einer gründlichen Anamnese, d. h. hier einerarchäologischen Aufnahme (genaue Dokumentation desIst- bzw. Vorzustands), es sei denn, dass ausnahmsweise ausGründen der öffentlichen Sicherheit auch dies nicht mehrrechtzeitig möglich sein sollte.7. Gibt es eine denkmalrechtliche Erlaubnis auf dieDe-facto-Zerstörung des Bodendenkmals, wenn überhaupt,nur mit Auflagen?Obschon auch diese Antwort immer auf den konkretenEinzelfall zu beziehen ist und selbstverständlich – wie zuFrage 6 dargestellt – zwischen den Belangen des Sicherheitsrechtsund des Denkmalschutzrechts abzuwägen ist, mussimmer eine Lösung angestrebt werden, die in einem gerechtenAusgleich sämtliche betroffenen Belange und Interessenmöglichst substanziell erhalten belässt. Der geringst nötigeEingriff ist daher zu suchen und ggf. mit Regelungen zumweitestgehenden Ausgleich eines i. d. R. unwiederbringlichenSubstanzverlustes zu versehen.8. Welche Auflagen sind dann notwendig?Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Denkbar undregelmäßig praktiziert ist die Anordnung einer der zerstörendenMaßnahme vorausgehenden archäologisch-wissenschaftlichenUntersuchung, Erfassung, Auswertung undAufbereitung (vgl. hierzu die Vorgaben der „Charta von LaValletta“). Zum Verhältnismäßigkeitsprinzip vgl. vorstehendzu Nummer 2 Abs. 1.Justizpalast München: die zehn Gebote (Foto: BLfD, Doris Ebner)9. Gibt es einen Konflikt zwischen Bodendenkmälernund Maßnahmen der Gefahrenabwehr? Kann bzw.muss abgewogen werden? Ist dabei der Zeitaspekt, daGefahrenabwehr i. d. R. per se „rasch“ erfolgen muss,von besonderer Bedeutung?Nach Art. 6 LStVG haben die Sicherheitsbehörden (hierinsbesondere Gemeinden und Landratsämter) die Aufgabe,die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr vonGefahren und durch Unterbindung und Beseitigung vonStörungen aufrecht zu erhalten. Nach Art. 7 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 und3 LStVG können die Sicherheitsbehörden für den EinzelfallAnordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu verhütenoder zu unterbinden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes(hier §§ 303, 304, 305 StGB) oder einer Ordnungswidrigkeit(hier insbesondere Art. 23 Abs. 1 <strong>Nr</strong>n. 1 bis 6 DSchG) verwirklichen,und um Gefahren abzuwehren oder Störungenzu beseitigen, die Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichenInteresse liegt, bedrohen oder verletzen (vgl. Art. 23Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 DSchG). Sie können der Polizei (und zwar möglichstder untersten Dienststelle) Weisungen erteilen (s. Art.9 Abs. 2 POG). Die Polizei muss in diesen Fällen einschreiten(s. hierzu die Art. 3, 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 17Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 2, Art. 21, 23, 25 PAG). Ist keine Weisung einerSicherheitsbehörde erteilt worden, so kann die Polizei selbstauf diese Weise vorgehen.Eine Abwägung zwischen den Belangen des Sicherheitsrechtsund des Denkmalschutzes ist unter Berücksichtigungder in jedem Fall betroffenen (Grund-)Rechte sowieder besonders herausgehobenen verfassungsrechtlichenGewichtigkeit der Staatsfundamentalnorm von Art. 141 BVin vorstehendem Sinne stets vorzunehmen. Dabei könnenggf. auch Aspekte des Sicherheitsrechts derart gewichtigsein, dass sie die für die unveränderte Erhaltung baulichenoder archäologischen kulturellen Erbes vorgehen. Dergeringst nötige Eingriff ist auch hier zu suchen und ggf. mitRegelungen zum weitestgehenden Ausgleich eines i. d. R.unwiederbringlichen Substanzverlustes zu versehen.10. Wie muss dabei im Hinblick auf einsturzgefährdeteBereiche die drohende Zerstörung von Wohnplätzenund Pflanzen eingeordnet werden?Grundsätzlich genießen Sicherheitsbelange Vorrang vorallen anderen, wobei jedoch anhand der gefährdeten Güter(Leib und Leben oder Sachgüter), der Eilbedürftigkeitder Gefahrenbeseitigung sowie von Art und Intensität derGefahrenabwehr zu differenzieren ist. Im Übrigen geltendie Ausführungen zu Nummer 9, insbesondere in Absatz 2.11. Muss ein Denkmal zugänglich sein bzw. gemachtwerden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)?Nein. Jedenfalls der durch Art. 103 BV, Art. 14 GG vorZugriffen des Staates geschützte (Privat-)Eigentümer entscheideteigenverantwortlich, ob, ggf. wem und ggf. wannund in welcher Form er Zugang gewährt. Denkmälermüssen nicht aus ihrer Denkmaleigenschaft heraus für dieÖffentlichkeit (ggf. sogar jederzeit) zugänglich sein.Dies wird im Bereich öffentlicher Denkmäler ebenso differenziertzu beantworten sein wie dann, wenn Zuwendungenaus öffentlichen Haushalten sowie die Gewährung vonSteuererleichterungen in Rede stehen.Wolfgang Karl Göhner und Christian Later43

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