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"Vier Jahre Rot- Grün. Eine Umweltpolitische Bilanz"(PDF 43 ... - Sowi

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Kennzeichnung von gentechnisch veränderten LebensmittelnAuf EU- Ebene werden zur Zeit zwei Verordnungen diskutiert, die im Herbstverabschiedet werden sollen: die „Verordnung über die Rückverfolgbarkeit undKennzeichnung genetisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeitvon aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmittelnund Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG“ und die„Verordnung über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel“.Gegenüber der geltenden Gesetzeslage enthalten beide Verordnungen eine Reihevon Verbesserungen: So unterliegen endlich auch gentechnisch veränderteFuttermittel einem Zulassungsverfahren; die Kennzeichnungspflicht für GVO-Produkte ist nicht länger an die Nachweisbarkeit von Fremd-DNA oderFremdprotein im Endprodukt geknüpft; es wird ein Rückverfolgbarkeitssystemfür GVO eingeführt sowie für Lebens- und Futtermittel, die GVO enthalten, ausihnen bestehen oder hergestellt werden. Negativ jedoch ist, dass Produkte vonTieren, die mit GVO gefüttert werden, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommensein sollen. Ein weiterer gravierender Mangel ist die Einführung vonSchwellenwerten für zulässige Kontaminationen von Lebens- und Futtermittelndurch GVO: In allen Lebens- und Futtermitteln sollen künftig GVO bis zu 1 %enthalten sein dürfen, ohne dass sie der Kennzeichnungs- oder Rückverfolgbarkeitspflichtunterliegen. Die Ein-Prozent-Grenze soll auch für solche GVO gelten,die bisher innerhalb der EU keine Zulassung zum Inverkehrbringen erhaltenhaben.Damit unterläuft diese Regelung sowohl das Vorsorgeprinzip als auch dieWahlfreiheit der Konsumenten, sich für oder gegen den Kauf eines GVO-Produkts zu entscheiden. Dass das BMVEL diesen Vorschlag mitträgt, wertenwir als eine politische Kapitulation vor den Sachzwängen, die die Industrie dadurchgeschaffen hat, dass sie nicht in der Lage ist, eine Trennung von GVOfreienoder GVO-haltigen Warenströmen zu gewährleisten.FreisetzungenIn der EU besteht seit Oktober 1998 das sogenannte de-facto-Moratorium fürNeuzulassungen von GVO und damit u.a. zum kommerziellen Anbau. Die Zahlder experimentellen Freisetzungen ist rückläufig. Mehrere Staaten der EU habenihre Zustimmung zu Neuzulassungen davon abhängig gemacht, dass diebeiden oben genannten Verordnungen verabschiedet werden bzw. in Kraft treten.Dieser Position haben sich auch Trittin und Künast angeschlossen und sieim Herbst 2001 in Briefen an die EU-Kommissare Wallström und Byrne zumAusdruck gebracht. Ab 2003 ist mit Neuzulassungen und damit kommerziellemAnbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu rechnen.Die revidierte Freisetzungsrichtlinie 2001/18, die bis zum 17. Oktober 2002 innationales Recht umgesetzt werden muss, enthält eine Reihe von Verbesserungen:so die Verpflichtung zu einem Anbauregister, in dem die Felder mit gentechnischveränderten Pflanzen verzeichnet werden müssen, und zum Langzeit-Monitoring für in Verkehr gebrachte GVO. SPD und <strong>Grün</strong>e haben sich daraufverständigt, die Richtlinie nicht mehr in dieser Legislaturperiode umzusetzen.Ihre Umsetzung böte die Möglichkeit, nationale Spielräume auszunutzen unddamit die Akzente entweder auf Vorsorgeprinzip und Verbraucherschutz oderauf Gentechnikfreundlichkeit zu setzen. Die Vertagung spiegelt daher den Kon-12

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