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Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

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Die Begründung der Strafbarkeit des Hintermannesbeim vollverantwortlich handelndenVordermann - Darstellung und KritikDas deutsche Strafgesetzbuchgewährtim dualistischen Systemeine eindeutige Abgren<strong>zu</strong>ngzwischen dem Täterund dem Teilnehmer.Ein Schwerpunkt dieserSeminararbeit liegt beider Unterscheidung derAnstiftung (§ 26 StGB)und der mittelbaren Täterschaft(§ 25 I Var. 2StGB). Während bei derAnstiftung der unmittelbareTäter „der Herr derTat“ und nur teilweisevom Anstifter beeinflusstist, wird bei der mittelbarenTäterschaft aus demunmittelbaren Täter einWerkzeug, das unter derTatherrschaft des Hintermannes„leidet“.Ein Werkzeug weist inder Regel ein deliktischesMinus auf einer die StrafbarkeitbegründenderEbene aus und ist somitstraflos, während sich derH i n t e r m a n n a l s(mittelbarer) Täter strafbargemacht hat.Umgekehrt wird bei derAnstiftung der Vordermannals Täter und derHintermann als Anstifterbestraft (und gesellschaft-lich weniger stigmatisiertals ein „Täter“).Trotz gesetzlicher Regelungdieser Figuren, istin gewissen Sonderfällendie praktische Grenzezwischen beiden eng.Problematisch wird,wenn der Vordermannoffensichtlich volldeliktischstrafbar gehandelthat und gleichzeitig essich rechtspolitisch undmoralisch als falsch undunrecht ergibt, den Hintermannals Anstifter <strong>zu</strong>bestrafen. Unter volldeliktischhandelndem unmittelbarenTäter verstehtman einen Tatausführer,der tatbestandsmäßig,rechtswidrig,schuldhaft und ohne dieSchuldminderungen der§§ 17 S.2, 35 II StGBhandelt. Solche Konstellationkann in der Regelnur Anstiftung oder psychischeBeihilfe begründen.Die Seminararbeit befasstsich gerade mit solchenSonderfällen dermittelbaren Täterschaft,die durch Hervorrufung„lediglich“ eines Motivirrtumscharakterisiertsind und daher an der Tatherrschaftund unproblematischnachweisbarenStrafbarkeit des Vordermannesnichts ändern;und versucht durch Erklärungund Abgren<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong>rAnstiftung die Strafbarkeitdes Hintermannes argumentativ<strong>zu</strong> begründen.Weiterhin schildert sieden „Mauerschützen-Fall“ für deren Begründungdie Roxins bis dahingrundsätzlich theoretischeR e c h t s f i g u r d e r„Willensherrschaft kraftorganisatorischen Machtapparates“angewandtwurde; und schließlicherwähnt sie die wichtigstenKritikpunkte dieserRechtsfigur.Barbora27

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