Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin
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Rausch und Schuld: das (bewusste)Herbeiführen der SchuldunfähigkeitDie Arbeit beschäftigtsich mit derstrafrechtlichen Verantwortungdes Täters, dersich bewusst in einen dieSchuld ausschließendenZustand begibt um darineine tatbestandsmäßige,rechtswidrige Tat <strong>zu</strong> begehen.Hier stellt sich das Problemder strafrechtlichenBegründung für die Strafbarkeitdes Täters.Denn die Begründungensind verfassungsrechtlichenBedenken insbesonderedes Art. 103 II GGund des Schuldprinzipsi.S.v. § 20 StGB ausgesetzt.Da der Vollrauschtatbestanddes § 323 a StGBnur ein Strafrahmen vonfünf Jahren vorsieht undim Urteilsspruch nicht diebegangene Tat erkennenlässt, wird versucht durchdie actio libera in causa(alic) eine strafrechtlicheVerantwortung <strong>zu</strong> begründen.Die alic wurde erstmalsdurch das Reichsgerichtim Jahre 1892 ausdrücklichanerkannt.GesetzlichenNieder-schlag hat diese juristischeKonstruktion imGegensatz <strong>zu</strong> Italien undSpanien bis heute trotzmehreren Gesetzgebungsko mmis s io ne nnicht gefunden.Die alic sieht drei Vorausset<strong>zu</strong>ngenvor, <strong>zu</strong>meinen das Sich-Betrinkenin einen schuldunfähigenZustand <strong>zu</strong>m andereneine tatbestandsmäßige,rechtswidrige Tat imschuldunfähigen Zustandund einen Doppelvorsatzhinsichtlich des Sich-Betrinkens und der späterenRauschtat <strong>zu</strong>mZeitpunkt der Schuldfähigkeit.Als Begründung wirdauf die Konstruktion dermittelbaren Täterschaft,die Ausdehnungslösung,die Unrechtslösung unddie Tatbestandslösung<strong>zu</strong>rückgegriffen, die <strong>zu</strong>meinen auf das Sich-Betrinken, die imschuldunfähigen Zustandbegangene Tat oder aufbeides für die strafrechtlicheBegründung abstellen.Hervor<strong>zu</strong>heben ist, dassdie Unvereinbarkeitslösung,welche in der aliceinen Verstoß gegen strafbarkeitsbegründendesGewohnheitsrechtsieht, <strong>zu</strong><strong>zu</strong>stimmenist.Der Gesetzgeber musshier tätig werden und in §20 StGB die alic normieren,nur so kann ein Verstoßgegen Art. 103 II GGverhindert werden.Solange jedoch der BGHdie eingeschränkte Vorverlagerungstheorieanwendet,bleibt eine Veränderungin diesem Bereichwohl ab<strong>zu</strong>warten.Corinna43