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Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

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Die goldene Brücke in die Straffreiheit -Probleme beim Rücktritt vom VersuchI. Rücktritt des Alleintäters1. Kein strafbefreienderRücktritt bei fehlgeschlagenemVersuch1. P: Erster Versuch verwirkt,weitere Optionen d.TB-Verwirklichung stehenTäter noch offen→ Einzelaktstheorie,Theorie des Planungshorizonts,Gesamtbetrachtungslehre(<strong>zu</strong> bevor<strong>zu</strong>gen)2. Untauglicher Versuch:Wenn Versuch ohne Wissendes Täters objektivfehlgeschlagen ist.2. Abgren<strong>zu</strong>ng unbeendeter/beendeterVersuchsP: Handeln ohne Tatplan→ Theorie des Planungshorizonts,Rücktrittshorizont,Korrektur des Rücktrittshorizonts(<strong>zu</strong> bevor<strong>zu</strong>gen):BeinatürlicherHandlungseinheit kannobjektiv beendeter Versuchals unbeendet angesehenwerden.3. Rücktritt vom unbeendetenVersuch (§ 24 I S.1, 1. Alt.)Die Rücktrittsleistung:Endgültige Aufgabe desversuchten od. äquivalentenAngriffs auf dasselbe TatobjektP: „Denkzettelfall“: Orientierungspunktfür Bewertungaus strafrechtlicherSicht ist Tatbestandsmäßigkeitdes Verhaltens-> Rücktrittu. U. möglichP: Keine Vorstellung derTatfolgen: W e g e nMangel an Freiwilligkeitscheidet Rücktritt aus4. Rücktritt vom beendetenVersuch ( § 24 I S. 1,2. Alt.)a) Anforderungen an dieRücktrittsleistungaa) Bestleistungstheorie:Verlangt wird optimaleRettungsanstrengung;nur bei fremdhändigerErfolgsverhinderung an<strong>zu</strong>wendenbb) Chanceneröffnungstheorie:Bewusstes undgewolltes Ingangsetzenvon neuer Kausalkettecc) Differenzierungstheorie:Mittelweg; Maßnahmemuss kausal abernicht ideal seinb) Freiwilliges, ernsthaftesBemühen: Täter mussin für Dritten nachvollziehbarerWeise in Überzeugunghandeln, durchBemühen Erfolgseintritt<strong>zu</strong> verhindern5. Freiwilligkeit (+) wenna) Normativer Ansatz:Rechtserschütternder Eindruckin Gesellschaft aufgehobenbzw. ausgeglichenwird; Handeln entgegenVerbrechervernunftb) Psychologischer Ansatz:Rücktritt aus autonomenMotiven; Täterbleibt «Herr seiner Entschlüsse»;Frank´scheFormelII. Rücktritt bei Tatbeteiligungmehrerer ( §24 II)Im Grundsatz wie Abs.1,aber wegen erhöhter Gefährlichkeitbei Tatbeteiligungmehrerer verlangt §24 Abs. 2 ein oftmalsüber die Anforderungenaus § 24 Abs. 1 hinausgehendesVerhinderungsengagement.Generell orientiertsich die erforderlicheAbwendungsbemühungam Verwirklichungsgradd. Haupttat u. muss ent-34

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