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Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

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Der (<strong>zu</strong>fällige) Taterfolg - Kausalitätsproblemeim StrafrechtDie Arbeit beschäftigtsich mit der beiErfolgsdelikten erforderlichenKausalität zwischenTathandlung und Taterfolgund vor allem mitden Problemen der Kausalitätsfeststellung.Es wird anfangs auf dieBegrifflichkeit und dietheoretischen Modelle,die hinter dem strafrechtlichenHandlungsbegriffstehen und dann auf denstrafrechtlichen Erfolgsbegriffeingegangen.Weiter wird auf die verschiedeneAnsätze vonKausalität eingegangen.Die Naturwissenschaften,sowie die Philosophenvon Hume bis John StuartMill kommen <strong>zu</strong> unterschiedlichenModellender Kausalität. Vor allemder Einfluss der Philosophenist noch stark in denAuffassungen von Kausalitätin den einzelnen juristischenTheorien erkennbar.Insbesondere behandeltwerden die auf JuliusGlaser und Maximilian v.Buri <strong>zu</strong>rückgehendeÄquivalenztheorie und ihrProblem des regressus adinfinitum, sowie die vonder neueren Lehre immermehr bevor<strong>zu</strong>gteLehre von der gesetzmäßigenBedingung.Im Rahmen der ZurechnungsproblematikderÄquivalenztheorie werdenProblemfälle der Zurechnungvon echtenKausalitätsproblemenabgegrenzt. Im Besonderender atypische Kausalverlauf(RGSt 29,218; BGHSt 1, 322), sowiedie abgebrocheneKausalität (BGHSt 24,342).Im Anschluss werdenProbleme der Kausalitätsfeststellungerarbeitet.Bei Fällen der alternativenKausalität wird vertreten,diese anhand derLehre von der gesetzmäßigenBedingung <strong>zu</strong> lösen,da die Äquivalenztheoriestark modifiziertwerden muss, um <strong>zu</strong> einemgerecht anmutendenErgebnis <strong>zu</strong> führen.Auch in Fällen der hypothetischenKausalität(BGHSt 2, 20) insbesonderein Fällen in denender Erfolg in seiner konkretenGestalt der selbeist, wie bei der hypothetischenReserveursache,kommt die Lehre von dergesetzmäßigen Bedingungohne eine Modifizierungaus.Der Abbruch eines rettendenKausalverlaufs machtdeutlich wie unterschiedlichephilosophischeGrundauffassungen vonKausalität die juristischeWertung beeinflussen.Existiert, wie die Metaphysikerannehmen, einunsichtbares Band zwischenHandlung und Erfolg,kann bei einem klassischenAbbruch einesrettenden Kausalverlaufskeine Kausalität festgestelltwerden. Mit den aufJohn Stuart Mill <strong>zu</strong>rückgehendenGedanken derLehre der gesetzmäßigenBedingung ist dies durchausmöglich.Es werden weiter dieKausalität bei Gremienentscheidungen(BGHSt37, 106 „Ledersprayfall“),die Kausalitätsfeststellungaufgrund statistischerAussagen (BGHSt41, 206 „Holzschutzmittelfall“),die psychisch36

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