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Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

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Notwehrhandlung oder strafbare Provokation?der Rechtsbewährungstheorie,der Rechtsmissbrauchtheorie,der Selbstschutztheorie,der Lehrevon der „actio illicita incausa“ und der Einwilligungstheorie.Die zweite Hauptgruppe,die schuldhafte Herbeiführungder Notwehrlage,hingegen stellt sich alseine wohl kaum abgrenzbareFallgruppe heraus.Merkmal ist, dass es hieran der Absicht des sichspäter Verteidigendenfehlt. An einer genauenDefinition fehlt es jedoch.Vielmehr wird versucht,diese Fallgruppe anhandvon Abgren<strong>zu</strong>ngskriterienz u d e r Ab s ic ht s -provokation näher <strong>zu</strong>bestimmen. Sodann wirdgeprüft, ob die Lösungsansätzeder Absichtsprovokationauch auf dieFallgruppe der sonstschuldhaften Herbeiführungder Notwehrlageübertragen werden können.Hierbei konfrontiertdie Arbeit den Leser mitden verschiedenen Qualitätendes provozierendenVerhaltens, welchesrechtswidrig, rechtmäßigoder aber auch lediglichsozialwidrig sein kann.Hieraus ergibt sich, wiein den Rechtswissenschaftenüblich, ein immernoch umstrittenesProblem bei der Frage,ob ein lediglich sozialwidrigesVerhalten wirklichausreicht, um demVerteidigenden das Notwehrrechtversagen <strong>zu</strong>lassen.Bevor die Arbeit <strong>zu</strong> einerS c h l us s b e t r a c h t u n gkommt, macht sie nochauf den Sonderfall der„Abwehrprovokation“aufmerksam.Katja41

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