13.07.2015 Aufrufe

Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zur Frage des Rückwirkungsverbot - Theorieund PraxisDie staatliche StrafgewaltunterliegtverfassungsrechtlichenBindungen. Um staatlicheStrafmaßnahmen in dierechtsstaatlichdemokratischeVerfassungsordnungein<strong>zu</strong>binden,sieht das Grundgesetzeinen Kanon vonRechtsregeln vor, die spezielldem Schutz des Einzelnenvor der staatlichenStrafgewalt gelten. Sosieht das Grundgesetz inArt. 103 Abs. 2 GG dasGesetzlichkeitsprinzipvor. Daraus resultiert, dasfür die Rechtsstaatlichkeitder Strafbarkeit notwenigeVerbot der Rückwirkungvor. Welches in § 1StGB sogar an die Spitzedes Strafgesetzbuches gestelltwurde. Das Credolautet nulla poena sine lege- keine Strafe ohne Gesetz.Durch Art. 7 Abs. 1EMRK erlangte dasRückwirkungsverbot sogarinternationale Anerkennung.Mit Hilfe dieser Arbeitsoll die Theorie desRückwirkungsverbotesund die praktische Handhabungmit diesem näherbeleuchtet werden.Zur dogmatischen Einordnungdes Rückwirkungsverbotesund <strong>zu</strong>mGrundverständnis soll imfolgenden <strong>zu</strong>nächst aufdas Gesetzlichkeitsprinzipund den daraus resultierendenvier Forderungen:Verbot der Rückwirkung,Gebot der Bestimmtheit,Verbot strafbegründenderoder strafschärfenderAnalogieund Verbot strafbegründenderund strafschärfenderAnalogie eingegangenwerden.Nach einem kurzen Abriss<strong>zu</strong>r Entstehungsgeschichtedes Gesetzlichkeitsprinzipswird aufdie Begründung des Gesetzlichkeitsprinzipseingegangen.Anschließend wird derSchwerpunkt dieser Arbeiterläutert - es wirdder Anwendungsbereichdes Rückwirkungsverbotesim materiellen sowieim formellen Strafrechtanhand von Rechtsprechungenerläutert. Diesvor allem im Hinblick aufdie Mauerschützenprozesseund der Streichung der10-Jahres-Höchstfrist derSicherungsverwahrung.SchlussbetrachtungWelches Fazit lässt sichnach Betrachtung desRückwirkungsverbot inder Praxis ziehen?Das Spannungsverhältniszwischen Theorie undPraxis stellt die Justiz vorschwierige Aufgaben.Die Ergebnisse dieser Arbeitkommen in der Zusammenschauda<strong>zu</strong>, dassdas Rückwirkungsverbotbei grober Unmenschlichkeit<strong>zu</strong>rückstehen muss.Man könnte zwar denVorwurf erheben, es wäreRosinenpickerei, dennochist es sinnvoll, denjenigeneine Strafe <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong>lassen, die es nach demdeutschen Strafrecht oderinternationalen Paktenverdienen.Denn es sollte die Möglichkeitbestehen bleiben,eklatant unrichtiges Recht30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!