Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin
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Zur Frage des Rückwirkungsverbot - Theorieund PraxisDie staatliche StrafgewaltunterliegtverfassungsrechtlichenBindungen. Um staatlicheStrafmaßnahmen in dierechtsstaatlichdemokratischeVerfassungsordnungein<strong>zu</strong>binden,sieht das Grundgesetzeinen Kanon vonRechtsregeln vor, die spezielldem Schutz des Einzelnenvor der staatlichenStrafgewalt gelten. Sosieht das Grundgesetz inArt. 103 Abs. 2 GG dasGesetzlichkeitsprinzipvor. Daraus resultiert, dasfür die Rechtsstaatlichkeitder Strafbarkeit notwenigeVerbot der Rückwirkungvor. Welches in § 1StGB sogar an die Spitzedes Strafgesetzbuches gestelltwurde. Das Credolautet nulla poena sine lege- keine Strafe ohne Gesetz.Durch Art. 7 Abs. 1EMRK erlangte dasRückwirkungsverbot sogarinternationale Anerkennung.Mit Hilfe dieser Arbeitsoll die Theorie desRückwirkungsverbotesund die praktische Handhabungmit diesem näherbeleuchtet werden.Zur dogmatischen Einordnungdes Rückwirkungsverbotesund <strong>zu</strong>mGrundverständnis soll imfolgenden <strong>zu</strong>nächst aufdas Gesetzlichkeitsprinzipund den daraus resultierendenvier Forderungen:Verbot der Rückwirkung,Gebot der Bestimmtheit,Verbot strafbegründenderoder strafschärfenderAnalogieund Verbot strafbegründenderund strafschärfenderAnalogie eingegangenwerden.Nach einem kurzen Abriss<strong>zu</strong>r Entstehungsgeschichtedes Gesetzlichkeitsprinzipswird aufdie Begründung des Gesetzlichkeitsprinzipseingegangen.Anschließend wird derSchwerpunkt dieser Arbeiterläutert - es wirdder Anwendungsbereichdes Rückwirkungsverbotesim materiellen sowieim formellen Strafrechtanhand von Rechtsprechungenerläutert. Diesvor allem im Hinblick aufdie Mauerschützenprozesseund der Streichung der10-Jahres-Höchstfrist derSicherungsverwahrung.SchlussbetrachtungWelches Fazit lässt sichnach Betrachtung desRückwirkungsverbot inder Praxis ziehen?Das Spannungsverhältniszwischen Theorie undPraxis stellt die Justiz vorschwierige Aufgaben.Die Ergebnisse dieser Arbeitkommen in der Zusammenschauda<strong>zu</strong>, dassdas Rückwirkungsverbotbei grober Unmenschlichkeit<strong>zu</strong>rückstehen muss.Man könnte zwar denVorwurf erheben, es wäreRosinenpickerei, dennochist es sinnvoll, denjenigeneine Strafe <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong>lassen, die es nach demdeutschen Strafrecht oderinternationalen Paktenverdienen.Denn es sollte die Möglichkeitbestehen bleiben,eklatant unrichtiges Recht30