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Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

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Zur Frage des Rückwirkungsverbot - Theorieund Praxisauf<strong>zu</strong>heben.Zudem muss der Staathandlungsfähig bleiben.Das Rückwirkungsverbotsoll den Bürger vor derWillkür der Justiz schützen,ihm aber keinSchlupfloch bieten, fürTaten, die, auch wenn sieseiner Zeit nicht verfolgtoder gesetzlich bestimmtwaren, jedoch aus demallgemeinen Menschenverstandund Rechtsempfindeneines billig und gerechtdenkenden Bürgerschon missbilligt werdenmüssen.Natürlich bleibt die EinzelfallprüfunghöchstesGebot bei der Beurteilungder Taten. § 17 StGBkann dann auf die Fälleangewandt werden, die inFrage stehen.che <strong>zu</strong> einer Erosion desPrinzips führen können.RabeaDas Gesetzlichkeitsprinzipist in seiner Rigorosität,welche bisher diedeutsche Auffassung <strong>zu</strong>diesem Prinzip bestimmthat, vermutlich nicht aufrecht<strong>zu</strong> erhalten. Insbesondereim internationalenBereich zeichnen sichEntwicklungen ab, wel-31

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