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Journal - Heinrich - Humboldt-Universität zu Berlin

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Organisierte Kriminalität - Täterschaft desHintermannesDie mittelbare Täterschaftist seit 1975in § 25 I F. 2 StGB normiert.Sie liegt vor, wennder Täter die Tat "durcheinen anderen" begeht,indem er sich in einer gegenüberdem die TathandlungAusführenden in einerüberlegenen Situationbefindet. Dabei werdengrundsätzlich zwei Kategorieneiner solchenÜberlegenheit unterschieden:Täterschaft kraftüberlegenen Willens(auch "Willens-" oder"Nötigungsherr-schaft")und Täterschaft kraftüberlegenen Wissens(auch "Wissens-" oder"Irrtumsherrschaft").Aufgrund des Eigenverantwortungsprinzip,nachdemmittelbarer Täter nursein kann, wenn der Vordermannnicht strafbar ist,kann es dabei grundsätzlichnur einen Täter geben.Dem<strong>zu</strong>folge ist dieKonstellation des "Tätershinter dem Täter" nur inAusnahmefällen denkbar.Demgegenüber propagiertjedoch die Lehre von der"Täterschaft kraft Organisationsherrschaft"eineeigenständige, dritteForm der mittelbaren Täterschaft.Sie wurde ursprünglichvon Roxin imJahre 1963 entwickelt.Ihr <strong>zu</strong>folge liegt mittelbareTäterschaft trotz einemvollverantwortlichenhandelnden Vordermannvor, wenn jemandinnerhalb eines vomRecht gelösten MachtapparatesAnordnungen <strong>zu</strong>Straftaten gibt, derenVoll<strong>zu</strong>g durch die Funktionsweiseder Organisationgesichert ist. AlsKriterien sind dabei insbesonderedie Fungibilitätbzw. Austauschbarkeitdes Vordermannessowie die Rechtsgelöstheitder Organisationmaßgebend. Andernfallskönne der Hintermannsich der Ausführung seinerAnordnung nicht sichersein.In der Literatur sind derleiKonstellationen mittlerweileweitgehend anerkannt.Vereinzelt wirdangezweifelt, ob sie sichals Fall der mittelbarenTäterschaft darstellen undstattdessen als Mittäterschaft(§ 25 II) oder Anstiftung(§ 26) eingeordnet.Allerdings sind dieVorausset<strong>zu</strong>ngen der Mittäterschaftallenfalls insehr schwacher Ausprägungvorhanden, da sichein gemeinschaftlichesZusammenwirken aufgrundeines gemeinsamenTatplans nur schwer annehmenlassen und darüberhinausgerade ein diemittelbare Täterschaftkennzeichnendes vertikalesVerhältnis zwischenden Beteiligten vorliegt,nicht dagegen ein für dieMittäterschaft typischeshorizontales. Auch dieEinordnung als Anstiftungist nicht sachgerecht,da der Hintermann keinerleiWiderstand des anvisiertenAusführendenüberwinden bzw. schonnicht mit ihm kommunizierenmuss, um die Ausführungder Tat <strong>zu</strong> sichern.Gerade der die AnstiftungkennzeichnendeUmstand, dass der Ausführendeüber das "Ob"der Tat entscheidet, fehltin der Konstellation der28

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