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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Skepsis gesehen. Entscheidengenerell in zweiter Instanz - allenfalls sogar in der Sache selbst - Gerichte, welchenach der Verfassungslage <strong>von</strong> den Volksanwaltschaften nicht kontrolliert werdenkönnen, würden viele Entscheidungen der Kontrolle durch die Volksanwaltschaftenentzogen.Nach Ansicht des LVA ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Kontrolle derVolksanwaltschaften nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit beschränkt. Der vomBundes- wie vom Landesgesetzgeber verwendete Begriff des „Missstandes“umfasst sehr viel mehr als nur die Rechtswidrigkeit. Auch prüfenVerwaltungsgerichte nicht unbeschränkt die Rechtmäßigkeit <strong>von</strong>Verwaltungsverfahren, sondern nur im Rahmen der ausdrücklich geltend gemachtenAnfechtungsgründe und auch nur soweit der Beschwerdeführer diesbezüglichParteistellung hat.Auch bei unveränderter Rechtslage bleiben somit genug Aufgabenbereiche für dieKontrolltätigkeit der VA, insbesondere wenn sich das Selbstverständnis nicht aufdie Prüfung <strong>von</strong> Rechtswidrigkeiten beschränkt, sondern als auch politische KontrolleAspekte der Gerechtigkeit und Billigkeit einbezieht.Eine Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit könnte jedoch auch die schon inder Vergangenheit mehrmals vorgeschlagene Erweiterung der (bisher nur fürVerordnungen geltenden) Anfechtungsmöglichkeiten der Volksanwälte realisierbarerscheinen lassen. Nach dem Vorbild der Amtsbeschwerde gemäß Art 131 Abs 1Z 2 und 3, Abs 2 B-VG (oder auch der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung desGesetzes gemäß § 133 Abs 2 StPO) könnte den Volkanwaltschaften die Befugniseingeräumt werden, auch rechtskräftige individuelle Bescheide – wenn eineBeseitigung eines Missstandes nicht anders möglich ist – beim künftigenVerwaltungsgericht, allenfalls auch eine nach Ansicht der VA rechtswidrigeEntscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes beim VwGH anzufechten.Die in Angriff genommene Staatsreform wird zweifellos auch die Tätigkeit derVolksanwälte in Österreich betreffen. Der Verzicht auf staatliche Aufgaben führtnicht immer nur zu einem größeren Freiheitsraum, sondern bedeutet oft auch einedeutliche Einschränkung des Rechtsschutzes. Gerade deshalb müssen sichVolksanwälte an der Diskussion über eine Verwaltungsreform, die nicht nur denGeboten der leeren Staatskassen und der Effizienz entsprechen, sondern auch dieInteressen der betroffenen Bürger berücksichtigen sollte, beteiligen.14

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