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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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Basierend auf dem neuen Bildungskonzept werde versucht, alle notwendigenKompetenzbereiche möglichst ausgewogen abzudecken, wobei auf Seminare zuUnterhaltsrecht, Exekutionsverfahren in Unterhaltssachen, Schuldenregulierung,Sozialversicherungsrecht und Liegenschaftsbewertung hingewiesen wurde. Auch inZukunft und teilweise der Anregung des LVA folgend würden entsprechendeBildungsangebote in enger Kooperation mit der Personalabteilung entwickelt.Darüber hinaus bestünden auch Bildungsangebote im Programm „Landes- undGemeindeentwicklung“ in Schloß Hofen sowie an der Akademie für Sozialarbeit.Alle drei „Säulen“ würden durch die Fachbereichsleiter Sozialhilfe undJugendwohlfahrt sowie der Sozialabteilung im Amt der Landesregierung inAbstimmung mit den BH’s mitgestaltet. Der LVA habe sicher recht, dass immer mehrgetan werden könnte. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der „Spagat“ geschafftwerden müsse, gerade bei eher sparsamem Personalstand Parteienverkehrs- undErledigungszeiten einzuhalten und nicht alle vermuteten, erkannten oder vielleichtauch nur möglichen Defizite durch Bildungsangebote abgedeckt werden könnten.Der LVA stellte klar, dass die Feststellung betreffend Unkenntnis der Organe sichauf das geprüfte Sozialhilfeverfahren bezogen hat. Der LVA freut sich aber, dassseitens der Landesregierung der Qualifizierung und Qualifikation der Mitarbeiter derSozialverwaltung eine besondere Bedeutung zugemessen wird und, wie der LVAsich anhand der Bildungsprogramme überzeugen konnte, diese spezifischenFachgebiete auch Gegenstand <strong>von</strong> Ausbildungsveranstaltungen waren undhoffentlich in Zukunft sein werden. Wichtig erscheint, dass auch seitens derjeweiligen Vorgesetzten die Teilnahme an diesen Fortbildungsseminaren nahegelegtund ermöglicht wird und damit die Sachbearbeiter in diesem oft existentiellwichtigen Bereich in die Lage versetzt werden, rechtlich und sachlich fundierteEntscheidungen zu treffen.4.3.2. Offenlegung der Voraussetzungen für WohnbeihilfeEine alleinerziehende Mutter wurde bei Gewährung der Wohnbeihilfe daraufhingewiesen, ab Erreichen des 6. Lebensjahres ihres Kindes könne die Beihilfe nurweiter gewährt werden, wenn sie eine Teilzeitbeschäftigung nachweise. Die siebetreuende Sozialarbeiterin wies den LVA darauf hin, das sich aus den Richtlinienkeine Zumutbarkeitsbestimmungen bezüglich Arbeitsaufnahme ergeben undersuchte um Abklärung (AuBe-102/00).Mit dem Leiter der Abteilung Wohnbauförderung wurde – wie schon öfters in derVergangenheit - die Frage der Voraussetzungen für die Gewährung derWohnbeihilfe und insbesondere der Abgrenzung zur Sozialhilfe erörtert. Vondiesem wurde darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Gewährung derWohnbeihilfe ein Arbeitsverhältnis oder ein aus dem Arbeitsverhältnisnachfolgender Anspruch (Karenzgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pension etc)ist und das Einkommen zumindest einem Mindestbeschäftigungsausmaßentsprechen muss, hingegen ein Einkommen aus Unterhalt allein für die Gewährungder Wohnbeihilfe nicht genügt. Je nach Betreuungspflichten für Kinder werden unterBerücksichtigung der Altersgrenzen <strong>von</strong> 6 und 14 Jahren unterschiedliche Maßstäbeangelegt.45

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