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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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Diese Anregung führte zwar zu einer neuerlichen Diskussion der Problematik in einerJugendwohlfahrtsdienstbesprechung und wurde festgehalten, dass der technischeTeil der automatischen Berechnung <strong>von</strong> Verzugszinsen nicht wirklich ein Problemwäre, das im Einsatz befindliche EDV-Programm „ISSO“ dazu allerdings nicht inder Lage ist. Außerdem müsste die Verzinsung <strong>von</strong> Unterhaltsrückständen imRahmen der Unterhaltssachwalterschaft Österreich weit einheitlich und inAbstimmung mit den anderen Ländern erfolgen. Mit den zur Verfügung gestelltenpersonellen Ressourcen seien die Bezirkshauptmannschaften nicht in der Lage,diese vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen.Die Gratisleistung des Staats (Unterhaltssachwalterschaft) könne undsolle nur eine Grundleistung zur Sicherung des Unterhalts des Kindes bilden, zurGeltendmachung darüber hinausgehender zivilrechtlicher Ansprüche wie Verzugszinsenkönne vom gesetzlichen Vertreter der Rechtsweg beschritten werden.4.3. Förmliche EmpfehlungenIn 4 Fällen wurden vom LVA anlässlich einer Prüfung gemäß Art 60 Abs 1 LV sowie§ 3 Abs 2 LVA-G Empfehlungen an oberste Organe erteilt, wie der festgestellteMissstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. AlleEmpfehlungen dieses Jahres richteten sich an die Landesregierung.4.3.1. Ausbildung <strong>von</strong> SozialhilfemitarbeiternBei Prüfung eines Sozialhilfeverfahrens (bMP-100/99), dessen Ergebnis bereitsGegenstand des Tätigkeitsberichtes 1999 (Kapitel 4.4. Verschleppung einesSozialhilfeverfahrens) war, stellte der LVA eine erschreckende Unkenntnis der zurEntscheidung berufenen Organe über mit der Sozialhilfe zusammenhängenderSach- und Rechtsgebiete fest, wie etwa Voraussetzungen für Arbeitslosengeldund Notstandshilfe, Schuldenregulierungsverfahren, Berechnung derWohnbeihilfe, Geltendmachung <strong>von</strong> Unterhaltsansprüchen, insbesondere imAusland, oder Chancen einer 50-jährigen Frau ohne qualifizierte Ausbildung auf demArbeitsmarkt. Aus diesem Grunde erteilte der LVA der Landesregierung dieEmpfehlung, den Mitarbeitern der SH-Abteilungen Fortbildungsveranstaltungenund Informationen zu diesen Rechtsgebieten anzubieten und dafür Sorge zu tragen,dass sie sich in diesen Gebieten entsprechend weiterbilden (EO-001/00).Landesrat Dr Hans-Peter Bischof verwehrte sich gegen diese Feststellung. Es steheaußer Zweifel, dass der Aus- und Fortbildung aller Landesbedienstetenbesonderes Augenmerk einzuräumen ist und habe dies die Landesregierunggerade in den letzten Jahren durch ein neues Bildungskonzept zum Ausdruckgebracht. Der Qualifizierung und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnender Sozialverwaltung komme besondere Bedeutung zu – nicht weil bei dieserGruppe besondere Defizite geortet worden wären, sondern weil die Komplexitätsozialer Lebenszusammenhänge und die Schwierigkeiten zur Vollziehung derRechtsmaterie dies zwingend erfordern. Ungeachtet der Empfehlung werde schonseit Jahren der „Bildung“ der Mitarbeiter/innen der Sozialverwaltung besonderesAugenmerk geschenkt und beruhe dies auf drei Säulen:44

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