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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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6.3. Pflegeheimkosten trotz SpitalaufenthaltDer Sachwalter eines Pflegeheimbewohners wies auf die Problematik hin, dass beieinem Spitalsaufenthalt seines Bruders das Pflegegeld ruhte, jedoch die Kostenfür das Pflegeheim nahezu ungeschmälert weiter bezahlt werden mussten. DieseKosten betrügen normalerweise pro Tag S 1.500,--, im Falle eines vorübergehendenKrankenhausaufenthaltes reduzierten sie sich lediglich um S 135,-- auf S 1.365,--.Hingegen ruht gemäß § 12 Abs 1 Bundespflegegeldgesetz (ebenso § 9 Abs 1<strong>Vorarlberg</strong>er Landespflegegeldgesetz) das Pflegegeld für die Dauer einesstationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt. Eine Ausnahme gemäß § 12 Abs 3leg.cit. besteht nur dann, wenn pflegebedingte Aufwendungen sich aus einem derPflichtversicherung des ASVG unterliegenden Dienstverhältnis ergeben, nicht jedochin den (häufigeren) Fällen, in denen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einemPflegeheim auch bei vorübergehender Abwesenheit bestehen (AuBe-489/00).Dieses Problem ergibt sich in der überwiegenden Zahl der Fälle beim Pflegegeld desBundes und nur ausnahmsweise des Landes und wurde daher vom LVA der dafürzuständigen Volksanwältin Dr Christa Krammer, gleichzeitig jedoch auch derAbteilung IVa im Amt der Landesregierung unterbreitet.Dabei wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich einer früheren Prüfung die nurgeringfügige Einschränkung des Tagsatzes trotz Abwesenheit der gepflegten Persondamit begründet wurde, dass mit Ausnahme gewisser Energie– und Materialkosten(Speisen) die dem Heim erwachsenden Kosten bei einem nur vorübergehendenAufenthalt im Krankenhaus kaum geringer sind. Deswegen könnten normalerweiseweder die Arbeitszeiten des Pflegepersonals noch anderer Bedienstetereingeschränkt werden, sodass nicht die gesamten anteiligen Kosten, sondern nur diekonkreten Ersparnisse (Grenzkosten) abgezogen werden.Für die betroffenen Heimbewohner führt dies dazu, dass einerseits die Heimkosten(mit einem geringen Abschlag) weiterlaufen, hingegen das dafür vorgesehenePflegegeld aufgrund des vorübergehenden Krankenhausaufenthaltes ruht. Seitensdes LVA wurde daher die Frage aufgeworfen, ob nicht die Ausnahmebestimmungdes § 12 Abs 3 des Bundespflegegeldgesetzes auf jene Fälle ausgedehnt werdensollte, in denen bei einem Heimaufenthalt weiterhin pflegebedingte Aufwendungennachgewiesen werden.Frau Volksanwältin Dr Krammer teilte mit, diese Problematik sei schon 1997 andas zuständige Bundesministerium heran getragen, jedoch als budgetbegleitendeMaßnahme damit gerechtfertigt worden, dass die zusätzliche Auszahlung <strong>von</strong>ungekürztem Pflegegeld während stationärer Krankenhausaufenthalte einerDoppelversorgung gleich käme, welche jedenfalls nicht mehr vom Bundfinanziert würde.Heimträgern sei es nicht gestattet, pflegebedingte Aufwendungen, für derenAbgeltung das Pflegegeld zweckgewidmet ist, ohne Gegenleistung in Rechnungzu stellen. Zur Bereitstellung des Zimmers und der pflegerischen Betreuung währendder Zeit der Abwesenheit infolge Spitalspflege sei es lediglich möglich, einen Teil der„Hotelkosten“ Unterkunft und Verpflegung weiter zu verrechnen.59

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