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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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des Bundes hinaus und ermöglicht dem LVA, auch in noch anhängigen Verfahrenberatend und in manchen Fällen auch vermittelnd tätig zu werden.Anregungen zur Gesetzgebung und Verwaltung des Landes (AnGe, AnVe):Gemäß Art 59 (2) 2. Halbsatz LV kann jedermann Anregungen betreffend dieGesetzgebung und die Verwaltung des Landes vorbringen, gemäß § 2 (4) LVA-G hatder LVA diese Anregungen entgegenzunehmen und gemäß § 3 (5) 1. Satz LVA-GAnregungen betreffend die Gesetzgebung des Landes an den Landtagweiterzuleiten. Anregungen betreffend die Verwaltung sind gemäß § 3 (5) 2. SatzLVA-G, soweit sie den selbständigen Wirkungsbereich des Landes einschließlich derTätigkeit des Landes als Träger <strong>von</strong> Privatrechten betreffen, an die Landesregierung,in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und ihrerTätigkeit als Träger <strong>von</strong> Privatrechten an den Gemeindevorstand weiterzugeben.Beantragte Missstandsprüfungen (bMP):Gemäß Art 59 (3) LV sowie § 2 (2) LVA-G kann sich jedermann beimLandesvolksanwalt wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landesbeschweren, soweit er <strong>von</strong> diesen Missständen betroffen ist und ihm einRechtsmittel dagegen nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht, wobei jedesolche Beschwerde vom LVA zu prüfen und dem Beschwerdeführer das Ergebnisdes Prüfungsverfahrens mitzuteilen ist. Jene Beratungs- oder Beschwerdefälle, diesich auf die Landeskrankenanstalten sowie gemeindeeigene Krankenhäuser undPflegeeinrichtungen beziehen, werden seit 31.12.1997 unter dem Aktenzeichen PA(Patientenangelegenheiten, Patientenanwaltschaft) erfasst.Über diese Aufgaben hinaus wurden dem LVA vom Gesetzgeber noch folgendeBefugnisse eingeräumt:Amtswegige Missstandsprüfungen (aMP):Gemäß Art 59 (4) LV und § 2 (3) LVA-G ist der LVA berechtigt, <strong>von</strong> ihm vermuteteMissstände in der Verwaltung des Landes <strong>von</strong> Amts wegen zu prüfen.Empfehlungen an oberste Organe (EO):Gem Art 60 (1) LV und §3 (2) LVA-G kann der LVA dem obersten weisungsberechtigtenOrgan anlässlich einer Prüfung Empfehlungen darüber erteilen, wieder festgestellte Missstand soweit als möglich beseitigt und künftig vermiedenwerden kann. Dieses hat den Empfehlungen möglichst rasch, längstens aber binnenzwei Monaten zu entsprechen und dies dem LVA mitzuteilen oder schriftlich zubegründen, warum ihnen nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird.Ratschlag an die Allgemeinheit (RA):Gemäß § 2 (1) 2. Satz LVA-G kann der LVA Ratschläge in Angelegenheiten derVerwaltung des Landes auch an die Allgemeinheit richten.Anrufung des Verfassungsgerichtshofes (VP):Gemäß Art 60 (2) LV erkennt der VfGH auf Antrag des LVA über dieGesetzwidrigkeit <strong>von</strong> Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landesergangen sind, gemäß Art 60 (3) LV auch über Meinungsverschiedenheitenzwischen dem LVA und der Landesregierung auf Antrag der Landesregierung oderdes LVA. Die zur Anrufung des VfGH erforderliche bundesverfassungsrechtlicheGrundlage ergibt sich aus Art 148 i iVm Art 148 e und 148 f B-VG.16

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