30.07.2015 Aufrufe

Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aus diesen Gründen sah der LVA <strong>von</strong> einer Anfechtung ab und verwies denBeschwerdeführer darauf, dass es ihm überlassen ist, es auf einen Zivilprozessankommen zu lassen und in diesem die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrensanzuregen. Allerdings konnte ihm dazu nicht geraten werden, da dasProzessrisiko hoch wäre und die Prozesskosten den in Frage stehenden Betragsehr bald übersteigen würden.5.3. Problematische RückwidmungBei Erstellung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Klaus wurden – unterAnnahme eines starken Bevölkerungswachstums – relativ großzügig Bauflächengewidmet, auch im „Hinteren Tschütsch“. Dieser Bereich diente trotzBaulandwidmung und einigen Wohnhäusern vielfach noch der Land- undForstwirtschaft sowie als Erholungsgebiet. Im Jahre 1995 wurde die zulässigeBaunutzungszahl sogar erhöht. Als eine Liegenschaftseigentümerin die Errichtungeiner Wohnanlage mit 32 Wohnungen plante, regte sich dagegen Widerstand undwurde <strong>von</strong> der Gemeinde eine Bausperre verhängt und ein Regionalplaner mit derErstellung eines neuen Flächenwidmungskonzeptes beauftragt. Dieses Konzept sahgroßflächige Rückwidmungen in Freifläche/Freihaltegebiet vor, wurde jedoch vomRaumplanungsausschusss und der Gemeindevertretung abgelehnt. ZweiGemeindevertreter beantragten jedoch eine Volksabstimmung darüber, ob der„Hintere Tschütsch“ gemäß diesem räumlichen Entwicklungskonzept teilweise alsFreifläche gewidmet werden soll.Im Auftrag der Gemeinde wurde ein weiteres Konzept erstellt, welches ebenfallseine großflächige Rückwidmung vorsah, jedoch noch die Möglichkeit zurErrichtung mehrerer Wohnhäuser gewährleistete. Gemeindevorstand und dieMehrheit der Gemeindevertreter traten für diese - auch <strong>von</strong> den betroffenenLiegenschaftseigentümern akzeptierte - Variante und ein „Nein“ in der Volksabstimmungein. In der Volksabstimmung vom 28.06.1998 sprachen sich allerdings59% der Bürger für die weitergehende Rückwidmung gemäß dem Antrag derBetreiber aus. Aufgrund <strong>von</strong> Verfahrensmängeln wurde das Ergebnis derVolksabstimmung <strong>von</strong> der LReg nicht genehmigt; entgegen der Bestimmung des§ 21 Abs 6 RPG erfolgte die Versagung jedoch nicht durch Bescheid.Nach Verfahrensergänzung beschloss die Gemeindevertretung am 20.01.1999 - imGegensatz zu ihren zuvor gefassten Beschlüssen - die weitergehendeRückwidmung entsprechend dem Ergebnis der Volksabstimmung. DieseVerordnung wurde <strong>von</strong> der Landesregierung genehmigt. Die Rechtsvertreter einer<strong>von</strong> der Rückwidmung betroffenen Familie ersuchten den LVA, die Rechtswidrigkeitdieser Verordnung festzustellen (bMP-004/00) und beim VfGH die Aufhebung dieserVerordnung zu beantragen (VP-003/00).Der LVA stellte beim Widmungsverfahren bis zur Volksabstimmung mehrereRechtswidrigkeiten fest. So wurden weder ein Auflageverfahren durchgeführtnoch alle Grundeigentümer <strong>von</strong> der geplanten Umwidmung verständigt (§ 23 Abs 2iVm § 21 Abs 1 und 4 RPG), in der Volksabstimmung die gewünschte Widmungunrichtig angeführt (Freifläche statt Freifläche/Freihaltegebiet) und denStimmbürgern nicht alle Entscheidungsgrundlagen, insbesondere nicht dieStellungnahmen betroffener Grundeigentümer zur Verfügung gestellt. Die vom RPGgeforderte Abwägung an Hand der Raumplanungsziele konnte <strong>von</strong> den55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!