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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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des LVA bezüglich des Zusammenwirkens <strong>von</strong> Verwaltungsbehörden in einemBundesstaat merkte sie an, dass die Volksanwaltschaft das Verfahren derJustizverwaltungsbehörden nur auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen und nicht inder Richtung beeinflussen kann, dass ein bei einer anderen Verwaltungsbehördeeingetretener Fehler, der bestimmte Rechtsfolgen im Gebührenrecht des Bundesnach sich zieht, durch einen – dem Gesetz womöglich nicht entsprechenden –Nachlass in einem anderen Verwaltungsverfahren repariert wird. Sollte sichherausstellen, dass der finanzielle Schaden für die betroffene Frau aufgrund einesFehlers der Baubehörde eingetreten ist, liegt die Frage einer dann allenfalls direktdurch diese zu leistende Entschädigung nicht im Zuständigkeitsbereich derVolksanwaltschaft.Die Baubehörde rechtfertigte sich gegenüber dem LVA damit, dass dieNichtausführung des Wintergartens keine bewilligungspflichtige oderanzeigepflichtige Maßnahme sei. Die erteilte Baubewilligung stelle vielmehr im Sinneder Rechtssprechung des VwGH eine Ermächtigung dar, <strong>von</strong> welcher derBauwerber Gebrauch machen kann, aber nicht muss.Dazu wurde vom LVA festgestellt, dass die Nichtausführung des Wintergartens nurdann nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, wenn für dessen Errichtung alsZubau eine eigene Bewilligung erteilt worden wäre. In einem solchen Falle steht esdem Bauwerber selbstverständlich frei, ob er <strong>von</strong> dieser Bewilligung Gebrauchmacht oder nicht.Im vorliegenden Falle war dieser Wintergarten allerdings Teil des eingereichten undbewilligten Gesamtprojektes, welches im Wesentlichen auch ausgeführt wurde. Indiesem Zusammenhang stellt der Verzicht auf die Errichtung des Wintergartenseine Planabweichung im Sinne des § 35 des Baugesetzes dar. Da es sich um einenZubau handelt, welcher das Aussehen des Gebäudes betrifft, liegt einebewilligungspflichtige Planabweichung gem. § 35 iVm § 23 Abs. 1 lit.b, Abs 4 lit.aBauG vor. Frau T hätte daher anlässlich der Schlussüberprüfung bzw vor Erteilungder Benützungsbewilligung dazu angeleitet werden müssen, geändertePlanunterlagen einzureichen und um eine Bewilligung anzusuchen.Wäre dies nicht erst im Juli <strong>2000</strong> (aufgrund der Probleme mit derEintragungsgebühr), sondern dem Gesetz entsprechend vor der Erteilung derBenützungsbewilligung erfolgt, hätte – ohne großen zusätzlichenVerwaltungsaufwand – diese Planabweichung gleichzeitig mit der Benützungbewilligt werden können. In diesem Punkt ist daher die Vorgangsweise derBaubehörde als rechtswidrig in Kritik zu ziehen. Auch wenn hinsichtlich desBauvorhabens selbst diese Vorgangsweise keine negativen Auswirkungen für dieBauwerberin hatte, gab es hinsichtlich der Eintragungsgebühr bei Gericht aufgrundder nicht gesetzeskonformen Vorgangsweise der Baubehörde Probleme.78

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