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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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7.2. Rückwidmung angedrohtIn den Jahren 1997 und 1998 informierte sich ein Grundeigentümer beim LVA überdie Möglichkeit der Umwidmung seines Grundstückes in Bauland. Es wurden dieVoraussetzungen für eine Umwidmung dargelegt und darauf hingewiesen, dass seinGrundstück teilweise <strong>von</strong> Baugebiet umschlossen ist, sodass die Aussichten nichtschlecht stehen, zumal auch der Amtssachverständige für Raumplanung keineEinwendungen hatte (AuBe-383/97).Im Jahre <strong>2000</strong> teilte er mit, dass vor einem Monat die Umwidmung inBauwohngebiet erfolgt ist und <strong>von</strong> der Landesregierung genehmigt wurde. Er habebereits ein Bauprojekt eingereicht, das aber dem Bürgermeister nicht zusage.Dieser habe nun gedroht, das Grundstück wiederum in Freifläche rückzuwidmen,wenn er kein der Gemeinde entsprechendes Bauvorhaben einreiche. Er warf dieFrage auf, ob dies so einfach zurück gewidmet werden könne (AuBe-394/00).Vom LVA wurde darauf hingewiesen, dass auch für eine Rückwidmung gemäß § 23RPG ein wichtiger Grund vorliegen muss. Dies kann kaum angenommen werden,wenn gerade eine Baulandwidmung erfolgt ist. Die Einreichung eines der Gemeindenicht genehmen Bauprojektes stellt jedenfalls keinen Grund für eineRückwidmung dar. Sollte die Gemeinde als Raumplanungsbehörde allen Ernstes ausdiesem Grunde eine Rückwidmung in Angriff nehmen, kann er sich wiederum an denLVA wenden.7.3. Verweigerung einer GemeindewohnungEin seit 1990 in derselben Gemeinde wohnhafter Österreicher konnte sich mitseiner Familie im Hinblick auf seinen Krankenstand und die bevorstehende Pensiondie relativ teure Wohnung nicht mehr leisten und suchte deshalb beimWohnungsamt um eine günstigere Gemeindewohnung an. Dieses Ansuchenwurde jedoch abgelehnt, weil Voraussetzung für eine Aufnahme alsWohnungssuchende ein mindestens 3-jähriger Hauptwohnsitz in der Gemeindesei, er im Meldecomputer jedoch nur als Nebenwohnsitz eingetragen sei.Anlässlich seines Umzuges in derselben Gemeinde im Jahre 1995 hatte er auf demMeldezettel das „Ja“ bei Hauptwohnsitz angekreuzt, was vom Meldeamt nicht sovermerkt wurde. Er hatte es verabsäumt, seinen früheren Wohnsitz in Grazabzumelden und nahm dies erst im Sommer 1998 vor. Da er sich durch dieNichtberücksichtigung bei der Wohnungsvergabe beschwert erachtete, wandteer sich an den LVA (bMP-039/00).Seitens des LVA wurde darauf hingewiesen, dass auch seine Familienangehörigenhier wohnhaft sind und er in einer (ausländischen) Nachbargemeinde seit Jahrenberufstätig ist, sodass sich nicht nur aus seiner Anmeldung als Hauptwohnsitz,sondern auch aus den sonstigen Lebensumständen eindeutig ergibt, dass seinHauptwohnsitz seit 10 Jahren in dieser Gemeinde ist.In der Stellungnahme der Gemeinde wurde zwar bestätigt, dass er seit 1990 indieser Gemeinde gemeldet ist und bei seinem Umzug in der Gemeinde im Jahr1995 die neue Adresse als Hauptwohnsitz bezeichnet hat. Allerdings habe er keineAbmeldung des bisherigen Wohnsitzes vorgelegt, sodass eine Änderung <strong>von</strong>69

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