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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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5. VerordnungsprüfungenIm Jahre <strong>2000</strong> wurde der LVA dreimal um Prüfung der Rechtmäßigkeit einerVerordnung und Anfechtung beim VfGH ersucht. In allen drei Fällen wurde jeweilsein Prüfungsverfahren eingeleitet, jedoch klargestellt, dass der LVA nicht zurVerfügung steht, die fehlende Antragslegitimation beim VfGH zu ersetzen undeine allenfalls schon vorbereitete Anfechtung nur zu unterschreiben; je nachErgebnis der Missstandsprüfung entscheidet der LVA selbst, ob er danach beimVfGH die Aufhebung der Verordnung beantragen wird.5.1. EKZ-Widmung ohne GrundlagenforschungDie Gemeinde Bürs siedelte entlang der bei Bludenz über ihr Gemeindegebietführenden Autobahn zahlreiche Gewerbebetriebe an, darunter 1976 ein regionalesEKZ. Dieses steht, wie auch andere Betriebsansiedlungen, in Konkurrenz zumtraditionellen Zentrum der Region, der Stadt Bludenz.Da dieses EKZ nicht nur modernisiert, sondern auch erweitert werden sollte unddafür ein Landesraumplan erforderlich ist, regte die Gemeinde Bürs 1998 dieErlassung eines EKZ-Landesraumplanes an. Am 20.01.<strong>2000</strong> erließ die <strong>Vorarlberg</strong>erLandesregierung die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einerbesonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs (LGBl. Nr. 4/<strong>2000</strong>) mit einemHöchstausmaß an Verkaufsfläche <strong>von</strong> 11.946 m2, da<strong>von</strong> maximal 2.698 m2 fürWaren des täglichen und 2.150 m2 für sonstige Waren des nicht täglichen Bedarfes.Die Stadt Bludenz, welche ihrerseits über eine gültige Widmung für ein EKZ(Werdenbergpark) verfügt, mangels ausreichender Belegung jedoch noch nicht mitdem Bau begonnen hatte, befürchtete die Konkurrenz für ihr geplantes EKZ und dieGeschäfte der Innenstadt. Wegen Bedenken hinsichtlich ihrer eigenenAntragslegitimation ersuchte sie um Prüfung der Rechtmäßigkeit (bMP-008/00)sowie Anfechtung der Verordnung beim VfGH (VP-001/00).Im Prüfungsverfahren wurde nicht nur der Landesregierung, sondern auch derGemeinde Bürs, der Grundeigentümerin sowie der Betreibergesellschaft des EKZ dieMöglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und kam der LVA zum Schluss, dass dieVerordnung infolge der eingeschränkten Grundlagenforschung und der darausresultierenden fehlenden Interessenabwägung mit Gesetzwidrigkeit belastet ist.Bei der Missstandsfeststellung wurde insbesondere auf folgende (hier starkgekürzt wiedergegebene) Verfahrensmängel hingewiesen:Mit Ausnahme einer verkehrstechnischen Untersuchung wurde kein einzigesSachverständigengutachten eingeholt, sondern nur zwei amtsinterne Stellungnahmen:Jene des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltungentspricht in keiner Weise den Anforderungen, die an ein Fachgutachten zu stellensind, da auf nicht einmal zwei Seiten nur allgemeine Behauptungen ohne nähereBegründung in den Raum gestellt werden. Die Abteilung VIa (Wirtschaft) gab eineBeurteilung aus wirtschaftspolitischer und verkehrsplanerischer Sicht mit plausiblenund nachvollziehbaren allgemeinen Ausführungen ab, setzte sich jedoch auch51

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