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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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6. Berichtenswertes aus der Landesverwaltung6.1. Wohnbauförderung nach EhescheidungEine <strong>Vorarlberg</strong>erin beabsichtigte, nach ihrer Scheidung mit ihrer Tochter nach<strong>Vorarlberg</strong> zurück zu kehren. Im Zuge der Scheidung erhielt sie, die zuletzt alsHausfrau tätig war, für Unterhaltsverzicht, als Ausgleichszahlung für dieAufteilung des ehelichen Vermögens sowie zur Abdeckung der Verfahrenskostenpauschal einen Betrag <strong>von</strong> S 2 Mio. Da<strong>von</strong> musste sie Verfahrenskosten, denUmzug nach <strong>Vorarlberg</strong>, die Nebenkosten und eine neue Wohnungseinrichtungbestreiten, über den verbleibenden Betrag hinaus verfügte sie weder über Vermögennoch Unterhalt. Sie hatte in <strong>Vorarlberg</strong> eine Wohnung in Aussicht, welche 2 Mio Skosten sollte und für welche sie Wohnbauförderung in Anspruch nehmen wollte unddie sie nur dann erhalten konnte, wenn sie als förderungswürdig gilt (da derVerkäufer Wohnbauförderung in Anspruch genommen hatte). Dazu kam dasProblem, dass sie gemäß den Wohnbauförderungsrichtlinien zuletzt mindestens dreiJahre in <strong>Vorarlberg</strong> wohnhaft sein musste, was vor der Scheidung nicht der Fallwar. Sie wandte sich deshalb an den LVA mit der Bitte um Hilfe und Beratung (AuBe-199/00).Das Amt der Landesregierung nahm aufgrund der besonderen Situation (gebürtige<strong>Vorarlberg</strong>erin, welche lange in <strong>Vorarlberg</strong> und nur vorübergehend während dergescheiterten Ehe in Innerösterreich gewohnt hatte) <strong>von</strong> dieser VoraussetzungAbstand. Größere Probleme gab allerdings der Standpunkt der Landesregierung dieAusgleichszahlung <strong>von</strong> S 2 Mio sei unabhängig da<strong>von</strong>, dass ein Teil für AnwaltsundUmzugskosten, Beschaffung <strong>von</strong> Wohnungseinrichtung etc verwendet werdenmuss, zur Gänze als Eigenmittel für den Wohnungskauf anzurechnen, sodass beieinem Kaufpreis <strong>von</strong> S 2 Mio keine Förderungswürdigkeit bestehe.Der LVA machte deutlich, dass wie bereits in ähnlichen Fällen in der Vergangenheit,die Förderungspraxis in Bezug auf Antragstellerinnen, die in einemScheidungsverfahren eine Abfindungszahlung erhalten, da<strong>von</strong> allerdings nochverschiedene nicht gesondert ausgewiesene Kosten (Anwalt, Übersiedlung,Möbelanschaffung etc) bestreiten müssen, unbefriedigend ist. Auch wird immerwieder bei der Ausgleichszahlung ein Unterhaltsverzicht oder ein Kostenersatzberücksichtigt, ohne dass dies im Vergleich ausgewiesen ist. Auch stellt sich dieFrage, ob sie nicht im Hinblick auf die Wohnbauförderung des Verkäufers zumindestgrundsätzlich als förderungswürdig angesehen werden kann, sodass sie dieseWohnung doch erwerben kann. Es dürfte kaum sinnvoll sein, dass sie zu diesemZweck ein teureres Objekt, bei dem auch nach der Rechtsauffassung derLandesregierung eine Finanzierungslücke besteht, suchen muss, nur damit sie alsförderungswürdig gilt.Trotz dieser Argumente des LVA und der Einschaltung des Beirates war dieLandesregierung nicht bereit <strong>von</strong> dieser, in vielen Fällen lebensfremden undgerade für Frauen in Scheidungssituationen überaus harten Praxis der vollenAnrechnung der Ausgleichszahlung abzugehen.57

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