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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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Ein Zeitungsausträger in einer Fremdenverkehrsgemeinde führte die Zustellung mitMoped durch; gemäß Arbeitsvertrag musste er dies bis spätestens 7 Uhr morgensbewältigen. Da seine Bemühungen um Aufhebung des Nachtfahrverbotes füreinspurige Fahrzeuge bzw um Ausnahmegenehmigung zu langsam behandeltwurden, wandte er sich an den LVA. Allerdings führte seine Route auch über eineLandesstraße, auf der ebenfalls ein Nachtfahrverbot bestand. Von der Gemeindewurde ihm nahegelegt, für die Landesstraße einen Antrag bei der zuständigen BHeinzubringen, nach Abholung der Zeitungen zuerst einen anderen Ortsteilanzufahren, für den kein Nachtfahrverbot gilt, und erst am Schluss dieGemeindestraßen, auf denen das Nachtfahrverbot besteht.Die BH hob das Nachtfahrverbot auf der Landesstraße auf, da sich aufgrund dertechnischen Entwicklung der Lärmpegel bei einspurigen Fahrzeugen in den letztenJahren wesentlich verringert hat. Die Gemeinde wies darauf hin, dass mit derEntfernung der Verkehrstafeln durch die BH auch das Nachtfahrverbot auf denGemeindestraßen gefallen ist und <strong>von</strong> den Gemeindeorganen noch zu entscheidensein wird, inwieweit dieses wieder in Kraft gesetzt wird. (AnVe-010/00).Anrainer einer Gemeindestraße, welche zu einem Steinbruch und Betriebsgeländeführt und deshalb regelmäßig <strong>von</strong> schweren LKW befahren wird, beklagten sichüber die Behinderungen für die Anrainer und oftmals gefährliche Situationen fürFußgänger, insbesondere Kinder, da kein Gehsteig vorhanden ist. Sie regtenMaßnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit wie Erlassung <strong>von</strong>Gewichtsbeschränkungen oder alternative Abwicklung des Schwerlastverkehrs an.Die Gemeinde schränkte zwar den Transport <strong>von</strong> Aushubmaterial ein, lehnte eineEinstellung des LKW-Verkehrs zu den Betrieben jedoch ab. Weiters machte sie dasAngebot einen Gehsteig zu errichten, wozu teilweise Gemeindegrund, im weiterenVerlauf der Gemeindestraße jedoch auch Privatgrund in Anspruch genommenwerden müsste. Die Errichtung eines Gehsteiges wurde jedoch in einer Besprechung<strong>von</strong> den Anrainern abgelehnt. (AnVe-013/00)4.2.3. Schulgebäude ohne ausreichende ZufahrtMehrere Anrainer einer öffentlichen Privatstraße kritisierten wegen der befürchtetenBeeinträchtigung der Zufahrt die Standortentscheidung der Gemeinde für eineneue Schule. Die Gemeinde habe mit den Bewohnern der betroffenen Ortsparzellenicht oder zu wenig gesprochen. Es gebe an anderer Stelle wesentlichgeeignetere Grundstücke ohne Zufahrtsprobleme, welche jedoch ohne sachlicheBegründung <strong>von</strong> der Gemeinde nicht in Anspruch genommen werden. Nach einerausführlichen Erörterung der Rechts- und Sachlage und während des bereitsanhängigen Bauverfahrens regten sie schließlich einen Grundtausch und dieErrichtung des Schulgebäudes auf dem Tauschgrundstück an, welches eine Reihe<strong>von</strong> Vorteilen gegenüber dem bisherigen Standort biete.Die Gemeinde wies darauf hin, dass die Einwände der Standortgegner erst währenddes Bauverfahrens im Jahr 1999 erfolgt seien, obwohl bereits seit 1992 eineSonderwidmung bestehe. Es seien bisher schon hohe Kosten fürPlanungswettbewerb, Planung und Vorarbeiten (Bohrungen, Vermessungen,Gutachten usw) angefallen und mit Bund und Land Verträge auf Grundlage diesesStandortes abgeschlossen worden. Eine Verlegung des Standortes hätte eine42

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