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Tätigkeitsbericht 2000 - Landesvolksanwaeltin von Vorarlberg

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4.3.3. Entschuldigung, bitteEine Bürgerin, deren Antrag auf Wohnbeihilfe abgelehnt wurde, war der Meinung,dass der – für sie in keiner Weise nachvollziehbaren – Berechnung ein viel zuhohes Einkommen zu Grunde gelegt und vom Sachbearbeiter nicht ausreichenderklärt wurde. Die Überprüfung des Wohnbeihilfenaktes ergab, dass bei derBerechnung des Einkommens ein Fehler unterlaufen war durch Doppelzählung <strong>von</strong>Sonderzahlungen. Bei Übermittlung des Aktes zur Prüfung teilte dieWohnbeihilfenstelle mit, dass sich nach Korrektur der Berechnung eine Wohnbeihilfe<strong>von</strong> S 327,-- ergebe, der Fehler bedauert werde und die betroffene Bürgerin eineneue Mitteilung bekomme. Die Berechnung durch den Mitarbeiter des LVA ergabjedoch, dass die Wohnbeihilfe bei korrekter Berechnung sogar S 554,-- betrage, wasder Wohnbeihilfenstelle auch mitgeteilt wurde. Von dieser wurde eineNeuberechnung auf dieser Basis in Aussicht gestellt, was der LVA der Betroffenenmitteilte (AuBe-115/00).Erst nach einer Urgenz des LVA wurde die Neuberechnung durchgeführt und dieBetroffene verständigt, dass die Wohnbeihilfe nunmehr in Höhe <strong>von</strong> S 554,--festgesetzt wird. Diese bedankte sich nach Erhalt dieser Zusage beim LVA für seinenEinsatz, führte jedoch darüber Beschwerde, dass der zuständige Sachbearbeiter sieselbst trotz des Fehlers zunächst am Telefon einfach abgefertigt und die Behördees nicht einmal für erforderlich gehalten habe, sich für den offensichtlichen Fehlerbei ihr zu entschuldigen.Dies veranlasste den LVA zur Empfehlung, die Landesbediensteten ausdrücklichdarauf hinzuweisen, sich bei Fehlern, die ihnen unterlaufen, den in unsererGesellschaft üblichen Anstandsregeln entsprechend auch bei den betroffenenBürgern zu entschuldigen. Eine derartige Vorgangsweise würde zweifellos zueinem besseren Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürgern beitragen. Einderartiger Hinweis könnte Gegenstand eines Erlasses, eines Leitbildes oder auch<strong>von</strong> Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen sein (EO-003/00).Der Landesamtsdirektor teilte dem LVA mit, dass dieser Empfehlung mit einemErlass an alle Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen entsprochen undinzwischen auch eine schriftliche Entschuldigung an die Betroffene abgesandt wurde.Der Erlass des Landesamtsdirektors vom 06.07.<strong>2000</strong> lautete wie folgt:„Aufgrund eines Vorganges, der <strong>von</strong> einer Bürgerin an den LVA <strong>von</strong> <strong>Vorarlberg</strong>herangetragen worden war, empfahl dieser, den Bediensteten des Landesaufzutragen, im Falle <strong>von</strong> Fehlern, die in Verwaltungsverfahren gemacht werden unddie einer Partei zum Nachteil gereichen, nicht nur – was selbstverständlich ist –soweit rechtlich möglich für deren Behebung Sorge zu tragen, sondern sichgegenüber den Betroffenen auch zu entschuldigen. Ich bin mir sicher, dass dievom Landesvolksanwalt empfohlene Vorgangsweise in der Landesverwaltungdurchaus die Regel ist, teile seine Meinung aber selbstverständlich und ersuche sie,ihre Mitarbeiter ausdrücklich im erwähnten Sinne anzuleiten.“47

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