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Infos auch unter - Ebbs - Land Tirol

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Parkverbot für den Bereich vor der Schrankenanlage zur Kaisertalstraße<br />

Nachdem es immer wieder zu Problemen<br />

kommt, darf ein Thema kurz angesprochen<br />

werden. Für die Grundfl ächen am<br />

Beginn der Kaisertalstraße, sei es auf<br />

der asphaltierten Straße selbst oder auf<br />

den angrenzenden Freifl ächen, besteht<br />

ein Parkverbot für Kraftfahrzeuge. Diese<br />

wenigen Stellplatzmöglichkeiten bleiben<br />

dem kleinen Kreis der Berechtigten,<br />

seien es Mitarbeiter von Betrieben<br />

im Kaisertal, oder nahe Angehörige<br />

von Bewohnern des Kaisertales etc.<br />

(familiärer oder arbeitsmäßiger Bezug<br />

zum Kaisertal), die mit ausdrücklicher<br />

Erlaubnis bzw. Einverständnis der<br />

Gemeinde als Grundbesitzerin hier ihr<br />

Fahrzeug abstellen dürfen, vorbehalten.<br />

Alle anderen Fahrzeughalter, wor<strong>unter</strong><br />

besonders alle Wanderer oder Naherho-<br />

PARKEN<br />

VERBOTEN<br />

ausgenommen mit Berechtigung<br />

des Grundeigentümers.<br />

Bei Übertretung erfolgt<br />

BESITZSTÖRUNGSKLAGE.<br />

Der Bürgermeister<br />

Am Beginn der neuen Wintersaison erlaubt<br />

sich die Gemeinde <strong>Ebbs</strong> auf die gesetzlichen<br />

Anrainerverpfl ichtungen gemäß § 93<br />

der Straßenverkehrsordnung hinzuweisen.<br />

Diese Verpfl ichtung umfasst sowohl den<br />

Winterdienst (Schneeräumung und Streuung)<br />

auf Gehsteigen und Gehwegen als<br />

<strong>auch</strong> die Säuberung derselben von Verunreinigungen<br />

und lautet wörtlich:<br />

§ 93 Abs. 1 StVO:<br />

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,<br />

ausgenommen die Eigentümer<br />

von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen<br />

Liegenschaften, haben dafür zu<br />

sorgen, dass die entlang der Liegenschaft<br />

in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m<br />

vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr<br />

dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich<br />

der in ihrem Zuge befi ndliche<br />

Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft<br />

in der Zeit von 6 – 22 Uhr von Schnee<br />

und Verunreinigungen gesäubert sowie bei<br />

Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein<br />

Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist<br />

der Straßenrand in der Breite von 1,0 m<br />

zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche<br />

Verpfl ichtung trifft die Eigentümer von Verkaufsläden.<br />

Seitens der Gemeinde <strong>Ebbs</strong> wird darauf<br />

hingewiesen, dass zwar im Zuge der<br />

Schneeräumung durch den Bauhof <strong>auch</strong><br />

die vorgenannten Flächen teilweise (so<br />

gut dies zeitlich aber <strong>auch</strong> an Hand der zur<br />

lungssuchende zu zählen sind, dürfen<br />

hier ihre Fahrzeuge nicht abstellen. Es<br />

sind andere Parkplatzmöglichkeiten,<br />

wie in erster Linie die beiden Parkplätze<br />

am Kaiseraufstieg, zu benützen. Die<br />

Erfahrung hat gezeigt, dass mit dem<br />

verstärkten unkontrollierten Parken die<br />

Zufahrt zum Kaisertal, die den wenigen<br />

Fahrberechtigten und den Einsatzor-<br />

ganisationen sowie den Lieferanten<br />

zum Lagergebäude vorbehalten ist,<br />

unzulässigerweise erschwert oder sogar<br />

unmöglich macht.<br />

Wir bitten um Verständnis, dass gegen<br />

die Halter von widerrechtlich abgestellten<br />

Fahrzeugen mit Besitzstörungsklage<br />

vorgegangen werden muss.<br />

Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge erschweren die Zufahrt zum Kaisertal bzw. machen eine<br />

solche sogar unmöglich.<br />

Kundmachung – Winterdienst auf Gehwegen und Gehsteigen<br />

Verfügung stehenden Einsatzgeräte möglich<br />

ist) mitbetreut werden. Die gesetzliche<br />

Verpfl ichtung sowie die damit verbundene<br />

zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte<br />

und ordnungsgemäße Durchführung der im<br />

§ 93 StVO angeführten Arbeiten verbleibt<br />

jedoch in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer.<br />

Weiters ersuchen wir Sie dringend, Fahrzeuge<br />

nicht an Straßenrändern zu parken.<br />

Sie behindern damit eine ordnungsgemäße<br />

Schneeräumung. Bei dieser Gelegenheit wird<br />

auf die mehrfachen Hinweise im Gemeindeblatt,<br />

die offensichtlich in mehren Fällen nur<br />

sehr wenig Ergebnis gezeigt haben, hingewiesen.<br />

Gemäß Straßenverkehrsordnung ist das<br />

Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr<br />

verboten, wenn nicht mind. zwei Fahrstreifen<br />

für den fl ießenden Verkehr frei bleiben. Bitte<br />

erleichtern Sie den ohnedies beschwerlichen<br />

Winterdienst.<br />

Die Gemeinde <strong>Ebbs</strong> ersucht höflich um<br />

diesbezügliche Kenntnisnahme und hofft,<br />

dass, wie in den vergangenen Jahren, <strong>auch</strong><br />

im laufenden Winter durch gemeinsames<br />

Zusammenwirken wieder ein bequemes<br />

und gefahrloses Begehen der Gehsteige<br />

und Gehwege sowie Benützen der Straßen<br />

im Gemeindegebiet möglich ist.<br />

Anmerkung:<br />

Nach § 53 Abs. 1c des <strong>Tirol</strong>er Straßengesetzes<br />

(eine ähnliche Bestimmung fi ndet<br />

sich <strong>auch</strong> in § 24 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes)<br />

haben die Eigentümer von<br />

Grundstücken an Straßen die Ablagerung<br />

des im Zuge der Schneeräumung von der<br />

Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten<br />

Schnees und Abräummaterials auf<br />

ihren Grundstücken zu dulden. In diesem<br />

Sinne besteht bei Grundstückseigentümern,<br />

die bei der Gehsteigräumung mittels<br />

Schneefräse die Schneerverfrachtung auf<br />

ihr Gartengrundstück verwehren, jedenfalls<br />

die Verpfl ichtung zur Schneeräumung nach<br />

§ 93 Abs. 1 STVO und zudem die volle zivilrechtliche<br />

Haftung, wie sich eine solche bei<br />

Unterlassungen ergeben könnte.<br />

Hinweis und dringende Bitte:<br />

Leider muss wiederholt festgestellt werden,<br />

dass Schnee von privaten Einfahrten<br />

und Grundstücken auf die vorbeiführende<br />

Gemeindestraße entsorgt wird. Dies ist<br />

nicht gestattet. Der Schnee von privaten<br />

Grundstücken ist auf diesen selbst zu<br />

deponieren.<br />

www.ebbs.tirol.gv.at 9

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