Infos auch unter - Ebbs - Land Tirol
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Parkverbot für den Bereich vor der Schrankenanlage zur Kaisertalstraße<br />
Nachdem es immer wieder zu Problemen<br />
kommt, darf ein Thema kurz angesprochen<br />
werden. Für die Grundfl ächen am<br />
Beginn der Kaisertalstraße, sei es auf<br />
der asphaltierten Straße selbst oder auf<br />
den angrenzenden Freifl ächen, besteht<br />
ein Parkverbot für Kraftfahrzeuge. Diese<br />
wenigen Stellplatzmöglichkeiten bleiben<br />
dem kleinen Kreis der Berechtigten,<br />
seien es Mitarbeiter von Betrieben<br />
im Kaisertal, oder nahe Angehörige<br />
von Bewohnern des Kaisertales etc.<br />
(familiärer oder arbeitsmäßiger Bezug<br />
zum Kaisertal), die mit ausdrücklicher<br />
Erlaubnis bzw. Einverständnis der<br />
Gemeinde als Grundbesitzerin hier ihr<br />
Fahrzeug abstellen dürfen, vorbehalten.<br />
Alle anderen Fahrzeughalter, wor<strong>unter</strong><br />
besonders alle Wanderer oder Naherho-<br />
PARKEN<br />
VERBOTEN<br />
ausgenommen mit Berechtigung<br />
des Grundeigentümers.<br />
Bei Übertretung erfolgt<br />
BESITZSTÖRUNGSKLAGE.<br />
Der Bürgermeister<br />
Am Beginn der neuen Wintersaison erlaubt<br />
sich die Gemeinde <strong>Ebbs</strong> auf die gesetzlichen<br />
Anrainerverpfl ichtungen gemäß § 93<br />
der Straßenverkehrsordnung hinzuweisen.<br />
Diese Verpfl ichtung umfasst sowohl den<br />
Winterdienst (Schneeräumung und Streuung)<br />
auf Gehsteigen und Gehwegen als<br />
<strong>auch</strong> die Säuberung derselben von Verunreinigungen<br />
und lautet wörtlich:<br />
§ 93 Abs. 1 StVO:<br />
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,<br />
ausgenommen die Eigentümer<br />
von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen<br />
Liegenschaften, haben dafür zu<br />
sorgen, dass die entlang der Liegenschaft<br />
in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m<br />
vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr<br />
dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich<br />
der in ihrem Zuge befi ndliche<br />
Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft<br />
in der Zeit von 6 – 22 Uhr von Schnee<br />
und Verunreinigungen gesäubert sowie bei<br />
Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein<br />
Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist<br />
der Straßenrand in der Breite von 1,0 m<br />
zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche<br />
Verpfl ichtung trifft die Eigentümer von Verkaufsläden.<br />
Seitens der Gemeinde <strong>Ebbs</strong> wird darauf<br />
hingewiesen, dass zwar im Zuge der<br />
Schneeräumung durch den Bauhof <strong>auch</strong><br />
die vorgenannten Flächen teilweise (so<br />
gut dies zeitlich aber <strong>auch</strong> an Hand der zur<br />
lungssuchende zu zählen sind, dürfen<br />
hier ihre Fahrzeuge nicht abstellen. Es<br />
sind andere Parkplatzmöglichkeiten,<br />
wie in erster Linie die beiden Parkplätze<br />
am Kaiseraufstieg, zu benützen. Die<br />
Erfahrung hat gezeigt, dass mit dem<br />
verstärkten unkontrollierten Parken die<br />
Zufahrt zum Kaisertal, die den wenigen<br />
Fahrberechtigten und den Einsatzor-<br />
ganisationen sowie den Lieferanten<br />
zum Lagergebäude vorbehalten ist,<br />
unzulässigerweise erschwert oder sogar<br />
unmöglich macht.<br />
Wir bitten um Verständnis, dass gegen<br />
die Halter von widerrechtlich abgestellten<br />
Fahrzeugen mit Besitzstörungsklage<br />
vorgegangen werden muss.<br />
Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge erschweren die Zufahrt zum Kaisertal bzw. machen eine<br />
solche sogar unmöglich.<br />
Kundmachung – Winterdienst auf Gehwegen und Gehsteigen<br />
Verfügung stehenden Einsatzgeräte möglich<br />
ist) mitbetreut werden. Die gesetzliche<br />
Verpfl ichtung sowie die damit verbundene<br />
zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte<br />
und ordnungsgemäße Durchführung der im<br />
§ 93 StVO angeführten Arbeiten verbleibt<br />
jedoch in jedem Fall beim Liegenschaftseigentümer.<br />
Weiters ersuchen wir Sie dringend, Fahrzeuge<br />
nicht an Straßenrändern zu parken.<br />
Sie behindern damit eine ordnungsgemäße<br />
Schneeräumung. Bei dieser Gelegenheit wird<br />
auf die mehrfachen Hinweise im Gemeindeblatt,<br />
die offensichtlich in mehren Fällen nur<br />
sehr wenig Ergebnis gezeigt haben, hingewiesen.<br />
Gemäß Straßenverkehrsordnung ist das<br />
Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr<br />
verboten, wenn nicht mind. zwei Fahrstreifen<br />
für den fl ießenden Verkehr frei bleiben. Bitte<br />
erleichtern Sie den ohnedies beschwerlichen<br />
Winterdienst.<br />
Die Gemeinde <strong>Ebbs</strong> ersucht höflich um<br />
diesbezügliche Kenntnisnahme und hofft,<br />
dass, wie in den vergangenen Jahren, <strong>auch</strong><br />
im laufenden Winter durch gemeinsames<br />
Zusammenwirken wieder ein bequemes<br />
und gefahrloses Begehen der Gehsteige<br />
und Gehwege sowie Benützen der Straßen<br />
im Gemeindegebiet möglich ist.<br />
Anmerkung:<br />
Nach § 53 Abs. 1c des <strong>Tirol</strong>er Straßengesetzes<br />
(eine ähnliche Bestimmung fi ndet<br />
sich <strong>auch</strong> in § 24 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes)<br />
haben die Eigentümer von<br />
Grundstücken an Straßen die Ablagerung<br />
des im Zuge der Schneeräumung von der<br />
Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten<br />
Schnees und Abräummaterials auf<br />
ihren Grundstücken zu dulden. In diesem<br />
Sinne besteht bei Grundstückseigentümern,<br />
die bei der Gehsteigräumung mittels<br />
Schneefräse die Schneerverfrachtung auf<br />
ihr Gartengrundstück verwehren, jedenfalls<br />
die Verpfl ichtung zur Schneeräumung nach<br />
§ 93 Abs. 1 STVO und zudem die volle zivilrechtliche<br />
Haftung, wie sich eine solche bei<br />
Unterlassungen ergeben könnte.<br />
Hinweis und dringende Bitte:<br />
Leider muss wiederholt festgestellt werden,<br />
dass Schnee von privaten Einfahrten<br />
und Grundstücken auf die vorbeiführende<br />
Gemeindestraße entsorgt wird. Dies ist<br />
nicht gestattet. Der Schnee von privaten<br />
Grundstücken ist auf diesen selbst zu<br />
deponieren.<br />
www.ebbs.tirol.gv.at 9