Konversion in Hessen - HA Hessen Agentur GmbH
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Das Instrument der „Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen“ –<br />
Handlungsstrategien bei der <strong>Konversion</strong> militärischer Liegenschaften<br />
Von ganz wesentlicher Bedeutung für den Erfolg e<strong>in</strong>er <strong>Konversion</strong>smaßnahme<br />
ist demnach die Verhandlungsführung<br />
gegenüber dem Eigentümer Bund. Selbst wenn ke<strong>in</strong>e städtebauliche<br />
Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll,<br />
sollte die Geme<strong>in</strong>de die Möglichkeit, e<strong>in</strong>e städtebauliche<br />
Entwicklungssatzung zu erlassen, nicht voreilig ausschließen,<br />
sondern dem Bund gegenüber deutlich machen, dass e<strong>in</strong><br />
Erwerb der Grundstücke nur unter den Voraussetzungen<br />
erfolgt, die bei Anwendung des städtebaulichen Entwicklungsrechts<br />
gelten würden. Danach ist für den Erwerb e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />
durch die Geme<strong>in</strong>de der sog. entwicklungsunbee<strong>in</strong>fl<br />
usste Anfangswert zugrunde zu legen. Hierfür ist der<br />
tatsächliche und rechtliche Zustand des Grundstücks zu dem<br />
Zeitpunkt maßgebend, zu dem mit h<strong>in</strong>reichender Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />
die Durchführung der Maßnahme <strong>in</strong> Aussicht steht und<br />
der Grundstücksmarkt bereits reagiert. Für <strong>Konversion</strong>smaßnahmen<br />
kommt es anders als bei Maßnahmen mit vielen<br />
Grundstückseigentümern darauf an, ab wann der Bund mit der<br />
Möglichkeit e<strong>in</strong>er Entwicklungssatzung rechnen musste, etwa<br />
weil ihm gegenüber die Geme<strong>in</strong>de eröffnet hat, den Erlass<br />
e<strong>in</strong>er Entwicklungssatzung ernsthaft <strong>in</strong> Erwägung zu ziehen.<br />
E<strong>in</strong>e rechtlich besonders anspruchsvolle Aufgabe stellt die für<br />
die Bemessung des Kaufpreises e<strong>in</strong>er militärischen Liegenschaft<br />
maßgebliche baurechtliche Qualität dar. Im Folgenden<br />
können jedoch nur e<strong>in</strong>ige wesentliche Aspekte skizziert<br />
werden.<br />
S<strong>in</strong>d militärische Liegenschaften im Geltungsbereich e<strong>in</strong>es<br />
Bebauungsplanes gelegen, so besteht für e<strong>in</strong>e zivile Anschlussnutzung<br />
ke<strong>in</strong> Baurecht. Da für militärische Liegenschaften ke<strong>in</strong><br />
Grundstücksmarkt existiert, kommt das Vergleichswertverfahren<br />
zur Ermittlung des entwicklungsunbee<strong>in</strong>fl ussten Anfangswertes<br />
nicht <strong>in</strong> Betracht. Ebenso scheidet das Ertragswertverfahren<br />
aus. Für die Ermittlung des Grundstückswertes ist daher der<br />
Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, der für militärische<br />
Liegenschaften dem Wert von Außenbereichsgrundstücken<br />
ohne Bauerwartung entspricht.<br />
Kle<strong>in</strong>ere ehemals militärisch genutzte Liegenschaften können<br />
von ihrer zivilen Umgebung geprägt se<strong>in</strong> und s<strong>in</strong>d dann, je<br />
nach Lage im Siedlungszusammenhang, dem unbeplanten<br />
Innenbereich zuzurechnen. Bei größeren Arealen, die zudem<br />
regelmäßig durch besondere E<strong>in</strong>friedungen von der Umgebung<br />
abgeschottet s<strong>in</strong>d, kann die nähere Umgebung ke<strong>in</strong>e<br />
prägende Wirkung auf das <strong>Konversion</strong>sgebiet haben.<br />
Die planungsrechtliche Qualität ist daher anhand der<br />
Bebauung des <strong>Konversion</strong>sgeländes selbst zu beurteilen.<br />
Größere Kasernengelände, die nicht durch ihre Umgebung<br />
geprägt s<strong>in</strong>d, wären nur dann dem unbebauten Innenbereich<br />
zuzurechnen, wenn sie e<strong>in</strong>en Ortsteil bildenden Bebauungszusammenhang<br />
aufweisen und sich die Bebauung e<strong>in</strong>fügt.<br />
Empfehlungen<br />
■ Verhandlungsstrategien gegenüber Eigentümer<br />
frühzeitig festlegen<br />
■ E<strong>in</strong>satz des Entwicklungsrechts nicht voreilig ausschließen<br />
■ Kostenrisiko soweit möglich reduzieren<br />
Für die Annahme e<strong>in</strong>es Ortsteils kommt es darauf an, dass die<br />
Bebauung e<strong>in</strong>e angemessene Fortentwicklung <strong>in</strong>nerhalb des<br />
gegebenen Bereiches ermöglicht. Ob dies nach der Aufgabe<br />
der Nutzung noch möglich ist, richtet sich danach, ob vom<br />
Standpunkt e<strong>in</strong>es objektiven Beobachters aus gesehen die<br />
bauliche Anlage für die bisherige Nutzung noch offen ist. Zu<br />
Unrecht wird hierfür oft danach differenziert, ob Liegenschaften<br />
mit Funktionsgebäuden (Mannschaftsunterkünfte, Wachen,<br />
Reparaturwerkstätten, Garagen, Unterstellhallen, wegen ihres<br />
spezifi sch militärischen Standards aber auch Sportplätze,<br />
Lazarette) oder mit Wohngebäuden für Soldatenfamilien<br />
bebaut s<strong>in</strong>d. Soweit für diese Gebäude e<strong>in</strong>e Genehmigung vorliegt,<br />
konnte diese die zivile Fortsetzung nicht mit e<strong>in</strong>schließen.<br />
Zudem fehlt es mit der Aufgabe der militärischen Nutzung an<br />
e<strong>in</strong>em Bebauungszusammenhang, <strong>in</strong> den sich die Bebauung<br />
e<strong>in</strong>fügen könnte, so dass größere Kasernenareale, die nicht<br />
durch ihre Umgebung geprägt werden, immer dem Außenbereich<br />
zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Die Erteilung von Baugenehmigungen<br />
dürfte hier <strong>in</strong> der Regel wegen des Planbedürfnisses<br />
ausscheiden, so dass es sich wertermittlungsrechtlich höchstens<br />
um Bauerwartungsland handeln kann, was nur e<strong>in</strong>en verhältnismäßig<br />
ger<strong>in</strong>gen Kaufpreis rechtfertigt.<br />
Dr. Holger Schmitz ist Rechtsanwalt und Geograph und <strong>in</strong> der<br />
Sozietät Nörr, Stiefenhofer, Lutz, Frankfurt/ Berl<strong>in</strong> tätig.<br />
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