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Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...

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2.2. Erfolgspflicht des Verursachers<br />

Für den Inhalt <strong>und</strong> Umfang der Nachkontrolle ist die Frage <strong>von</strong> entscheidender Bedeutung, ob der<br />

Verursacher eines Eingriffs lediglich die technische Durchführung best<strong>im</strong>mter, <strong>im</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss <strong>und</strong> <strong>im</strong> landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzter Maßnahmen<br />

schuldet oder ob er darüber hinaus sicherzustellen hat, dass ein best<strong>im</strong>mter Erfolg eintritt. Wäre<br />

der Verursacher nur zur technischen Durchführung best<strong>im</strong>mter Maßnahmen verpflichtet, so wäre<br />

eine über die bloße Durchführungskontrolle hinausgehende Wirksamkeitskontrolle „l’art pour<br />

l’art“ oder – etwas fre<strong>und</strong>licher ausgedrückt – <strong>von</strong> rein wissenschaftlichem Interesse, da aus einem<br />

möglichen negativen Ergebnis der Nachkontrolle keine Konsequenzen für den Verursacher<br />

gezogen werden könnten. Bei der Frage nach der Erfolgspflicht des Verursachers geht es<br />

entscheidend darum, Umfang <strong>und</strong> Grenzen der Verantwortlichkeit des Verursachers abzustecken.<br />

Das Problem ergibt sich daraus, dass Kompensationsmaßnahmen – was insbesondere die<br />

gesetzliche Definition des <strong>Ausgleichs</strong> in § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG kaum berücksichtigt – für<br />

ihre vollständige Entwicklung häufig nicht nur erhebliche Zeiträume in Anspruch nehmen, sondern<br />

die erforderlichen natürlichen Entwicklungen nur bedingt prognostizierbar <strong>und</strong> steuerbar sind.<br />

Die Unterscheidung zwischen einer Pflicht zur Vornahme best<strong>im</strong>mter Handlungen <strong>und</strong> einer<br />

Erfolgspflicht lässt sich anhand <strong>von</strong> Beispielen aus dem Zivilrecht veranschaulichen: Der<br />

Dienstvertrag (§ 611 BGB) unterscheidet sich vom Werkvertrag (§ 631 BGB) dadurch, dass <strong>im</strong><br />

Dienstvertrag lediglich die Arbeitskraft für einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum zur Verfügung gestellt<br />

wird, während be<strong>im</strong> Werkvertrag die erfolgreiche Herstellung eines Werkes geschuldet wird. Be<strong>im</strong><br />

Maklervertrag (§ 652 BGB) erhält der Makler die Provision nicht bereits dafür, dass er best<strong>im</strong>mte<br />

Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages vermittelt, sondern erst, wenn das angebahnte<br />

Geschäft tatsächlich zu Stande gekommen ist – ein Erfolg, den der Makler nur bedingt beeinflussen<br />

kann. Und mit dem Heiratsvermittler (vgl. § 656 BGB) muss der Klient aushandeln, wann dieser<br />

sein Honorar verdient haben soll: bereits für das Arrangieren <strong>von</strong> einigen Rendezvous’ (was dem<br />

Heiratsvermittler recht wäre) oder erst nach einer Heirat (was dem Klienten lieber wäre). Ein<br />

weiteres Beispiel einer Einstandspflicht für einen best<strong>im</strong>mten Erfolg findet sich <strong>im</strong> allgemeinen<br />

Schadensrecht: Wer einem anderen wegen eines Sachschadens zum Schadensersatz verpflichtet ist,<br />

schuldet gr<strong>und</strong>sätzlich die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes (§ 249 BGB). Derjenige,<br />

der einen Verkehrsunfall verschuldet hat, muss dem Unfallgegner nicht nur die zu erwartenden<br />

Reparaturkosten ersetzen, sondern trägt obendrein das Prognoserisiko (BGHZ 115, 370) <strong>und</strong> die<br />

Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der <strong>von</strong> ihm<br />

beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (BGHZ 63, 184).<br />

Dass den Verursacher eines Eingriffs nicht nur die technische Ausführung der<br />

Kompensationsmaßnahmen schuldet, sondern auch für deren Erfolg einzustehen hat, ergibt sich<br />

meines Erachtens eindeutig aus dem Wortlaut sowie aus Sinn <strong>und</strong> Zweck der Eingriffsregelung.<br />

Gemäß § 8 Abs. 2 BNatSchG hat der Verursacher unvermeidbare Beeinträchtigungen „durch<br />

Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege auszugleichen“. Er schuldet also nicht<br />

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