Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...
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Planänderung durchgesetzt werden. Einen Vorbehalt, dass Auflagen auch nachträglich erlassen<br />
werden können, sehen einige Landesnaturschutzgesetze <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der Eingriffsregelung<br />
ausdrücklich vor (etwa § 17 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG, § 7a Abs. 4 Satz 2 LNatSchG SH).<br />
Besonders weit geht § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG, der dem Verursacher eindeutig die<br />
Verantwortung auch für <strong>von</strong> ihm nicht veranlasste Fehlentwicklungen anlastet:<br />
„Nebenbest<strong>im</strong>mungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne<br />
Veranlassung durch den Unternehmer der mit <strong>Ausgleichs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ersatzmaßnahmen</strong> für Natur <strong>und</strong><br />
Landschaft angestrebte Erfolg ... nicht eingetreten ist ...“. In den übrigen B<strong>und</strong>esländern, die keine<br />
ausdrückliche Regelung treffen, kann die materiell-rechtliche Nachbesserungspflicht mit Hilfe<br />
eines ausdrücklichen Auflagenvorbehaltes <strong>im</strong> Planfeststellungsbeschluss oder <strong>im</strong><br />
landschaftspflegerischen Begleitplan sichergestellt werden (ebenso Louis/Engelke,<br />
B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 8 Rdnr. 176). Allerdings leitet das<br />
B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht aus dem Prinzip der umfassenden Planbewältigung eine gewisse<br />
Einschränkung ab: Ein Auflagenvorbehalt ist <strong>im</strong> Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den<br />
Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt (BVerwG, Entscheidung vom 22. November<br />
2000 – 11 C 2/00 –, juris). Gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG kann eine spätere Entscheidung <strong>im</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss nur dann vorbehalten bleiben, soweit eine abschließende Entscheidung<br />
noch nicht möglich ist. Ein Auflagenvorbehalt ist deshalb nach der Rechtsprechung des<br />
B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts zulässig, wenn sich aufgr<strong>und</strong> besonderer Anhaltspunkte die konkrete<br />
Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr<br />
Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Demgegenüber kann die jeder Prognose<br />
anhaftende Unsicherheit (generelles „Prognoserisiko“) nicht durch einen Auflagenvorbehalt<br />
aufgefangen werden.<br />
Die Verantwortung des Verursachers hat Grenzen. Es wäre nicht zumutbar, dem Verursacher <strong>im</strong><br />
Sinne einer absoluten Garantiehaftung das Risiko jedweder Fehlschläge anzulasten <strong>und</strong> eine<br />
Einstandpflicht ohne jede zeitliche Grenze aufzubürden. Die Erfolgspflicht umfasst die <strong>von</strong><br />
vorneherein bestehenden, <strong>im</strong> konkreten Einzelfall bestehenden Prognoseunsicherheiten <strong>und</strong> das <strong>im</strong><br />
Einzelfall vorhersehbare Risiko <strong>von</strong> Fehlschlägen. Die Erfolgspflicht dient aber nicht dazu,<br />
Planungsfehler wettzumachen, die der Planfeststellungsbehörde unterlaufen sind. Und der<br />
Verursacher kann meines Erachtens auch nicht für Fehlschläge aufgr<strong>und</strong> späterer Entwicklungen in<br />
der Umgebung der <strong>Ausgleichs</strong>fläche verantwortlich gemacht werden, für die andere wie zum<br />
Beispiel die Verursacher neuer Eingriffe verantwortlich sind <strong>und</strong> die zum Zeitpunkt der<br />
Festsetzung der Kompensationsmaßnahme nicht vorhersehbar waren.<br />
2.3. Sicherung des Erfolges<br />
Die Frage, ob <strong>und</strong> wie der Verursacher zur Sicherung des Erfolges der Kompensationsmaßnahmen<br />
verpflichtet ist, hängt eng zusammen mit der Frage nach der zeitlichen Grenze der Einstandspflicht<br />
des Verursachers. Die oben zitierten landesrechtlichen Vorschriften, nach denen Maßnahmen zur<br />
Sicherung des Erfolges zu treffen sind, deuten darauf hin, dass der Verursacher auf Dauer für die<br />
Unterhaltung der Kompensationsflächen <strong>und</strong> die Sicherung ihrer Zweckbest<strong>im</strong>mung sorgen soll. In<br />
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