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Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...

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Planänderung durchgesetzt werden. Einen Vorbehalt, dass Auflagen auch nachträglich erlassen<br />

werden können, sehen einige Landesnaturschutzgesetze <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der Eingriffsregelung<br />

ausdrücklich vor (etwa § 17 Abs. 1 Satz 2 BbgNatSchG, § 7a Abs. 4 Satz 2 LNatSchG SH).<br />

Besonders weit geht § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG, der dem Verursacher eindeutig die<br />

Verantwortung auch für <strong>von</strong> ihm nicht veranlasste Fehlentwicklungen anlastet:<br />

„Nebenbest<strong>im</strong>mungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne<br />

Veranlassung durch den Unternehmer der mit <strong>Ausgleichs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ersatzmaßnahmen</strong> für Natur <strong>und</strong><br />

Landschaft angestrebte Erfolg ... nicht eingetreten ist ...“. In den übrigen B<strong>und</strong>esländern, die keine<br />

ausdrückliche Regelung treffen, kann die materiell-rechtliche Nachbesserungspflicht mit Hilfe<br />

eines ausdrücklichen Auflagenvorbehaltes <strong>im</strong> Planfeststellungsbeschluss oder <strong>im</strong><br />

landschaftspflegerischen Begleitplan sichergestellt werden (ebenso Louis/Engelke,<br />

B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 8 Rdnr. 176). Allerdings leitet das<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht aus dem Prinzip der umfassenden Planbewältigung eine gewisse<br />

Einschränkung ab: Ein Auflagenvorbehalt ist <strong>im</strong> Planfeststellungsrecht nur zulässig, wenn er den<br />

Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt (BVerwG, Entscheidung vom 22. November<br />

2000 – 11 C 2/00 –, juris). Gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG kann eine spätere Entscheidung <strong>im</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss nur dann vorbehalten bleiben, soweit eine abschließende Entscheidung<br />

noch nicht möglich ist. Ein Auflagenvorbehalt ist deshalb nach der Rechtsprechung des<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts zulässig, wenn sich aufgr<strong>und</strong> besonderer Anhaltspunkte die konkrete<br />

Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr<br />

Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Demgegenüber kann die jeder Prognose<br />

anhaftende Unsicherheit (generelles „Prognoserisiko“) nicht durch einen Auflagenvorbehalt<br />

aufgefangen werden.<br />

Die Verantwortung des Verursachers hat Grenzen. Es wäre nicht zumutbar, dem Verursacher <strong>im</strong><br />

Sinne einer absoluten Garantiehaftung das Risiko jedweder Fehlschläge anzulasten <strong>und</strong> eine<br />

Einstandpflicht ohne jede zeitliche Grenze aufzubürden. Die Erfolgspflicht umfasst die <strong>von</strong><br />

vorneherein bestehenden, <strong>im</strong> konkreten Einzelfall bestehenden Prognoseunsicherheiten <strong>und</strong> das <strong>im</strong><br />

Einzelfall vorhersehbare Risiko <strong>von</strong> Fehlschlägen. Die Erfolgspflicht dient aber nicht dazu,<br />

Planungsfehler wettzumachen, die der Planfeststellungsbehörde unterlaufen sind. Und der<br />

Verursacher kann meines Erachtens auch nicht für Fehlschläge aufgr<strong>und</strong> späterer Entwicklungen in<br />

der Umgebung der <strong>Ausgleichs</strong>fläche verantwortlich gemacht werden, für die andere wie zum<br />

Beispiel die Verursacher neuer Eingriffe verantwortlich sind <strong>und</strong> die zum Zeitpunkt der<br />

Festsetzung der Kompensationsmaßnahme nicht vorhersehbar waren.<br />

2.3. Sicherung des Erfolges<br />

Die Frage, ob <strong>und</strong> wie der Verursacher zur Sicherung des Erfolges der Kompensationsmaßnahmen<br />

verpflichtet ist, hängt eng zusammen mit der Frage nach der zeitlichen Grenze der Einstandspflicht<br />

des Verursachers. Die oben zitierten landesrechtlichen Vorschriften, nach denen Maßnahmen zur<br />

Sicherung des Erfolges zu treffen sind, deuten darauf hin, dass der Verursacher auf Dauer für die<br />

Unterhaltung der Kompensationsflächen <strong>und</strong> die Sicherung ihrer Zweckbest<strong>im</strong>mung sorgen soll. In<br />

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