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Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...

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Ausgangspunkt aus, dass Erfolgskontrollen nur dann rechtlich erforderlich sein können, wenn sich<br />

aus einem negativen Ergebnis Folgen für den Verursacher ableiten lassen, oder mit anderen<br />

Worten, wenn dem Verursacher <strong>im</strong> konkreten Fall eine Wiederholung der Maßnahme oder eine<br />

andersartige Nachbesserung auferlegt werden kann. Nach der hier vertretenen Auffassung trägt der<br />

Verursacher aber nach materiellem Naturschutzrecht das Prognoserisiko <strong>und</strong> das Risiko<br />

vorhersehbarer Fehlschläge generell <strong>und</strong> nicht nur in besonders problematischen Fällen, so dass<br />

Erfolgskontrollen standardmäßig vorgesehen werden können. Deren Umfang <strong>und</strong> wissenschaftliche<br />

Tiefe wird aber da<strong>von</strong> abhängen, wie groß das Prognoserisiko <strong>und</strong> das Risiko <strong>von</strong> Fehlschläge <strong>im</strong><br />

Einzelfall ist. In der Rechtsprechung ist diese Frage bislang nicht geklärt. Es gibt aber eine<br />

Entscheidung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts, in der eine <strong>im</strong> landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

vorgeschriebene Erfolgskontrolle <strong>im</strong> Ergebnis gebilligt worden ist. In der Entscheidung ging es um<br />

die Vernässung eines Polders als Ersatzmaßnahme. Das Gericht führt dazu aus: „Die<br />

Planfeststellungsbehörde hat ferner nicht verkannt, dass die Vernässung des Polders nicht<br />

unproblematisch ist. Die Durchführung der Maßnahme erfordert nach ihrer Vorstellung eine<br />

kontinuierliche wissenschaftliche Begleitung, um eine Erfolgskontrolle zu gewährleisten.“<br />

(BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - 4 A 35/97 –, NuR 1999, 103-106)<br />

Die Grenzen der Pflicht des Verursachers zur Vorlage <strong>von</strong> Gutachten lassen sich klar abstecken:<br />

Der Verursacher ist nur dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses<br />

<strong>und</strong> des landschaftspflegerischen Begleitplans erfüllt werden. Gutachten, die der Prüfung dienen,<br />

ob diese Vorgaben erfüllt sind <strong>und</strong> welche Nachbesserungen <strong>im</strong> Falle eines negativen Ergebnisses<br />

erforderlich ist, können dem Verursacher auferlegt werden. Dabei können nur solche<br />

Untersuchungen verlangt werden, die sich konkret auf die Best<strong>im</strong>mung möglicher<br />

Nachbesserungsmaßnahmen auswirken können. Was darüber hinausgeht, ist allein <strong>von</strong><br />

wissenschaftlichem <strong>und</strong> rechtspolitischem Interesse.<br />

3. Festlegung <strong>und</strong> Vollzug der Kompensation in der Planfeststellung<br />

3.1. Festlegung der Kompensationspflichten<br />

Die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung an die Vermeidung <strong>und</strong> die<br />

Kompensation werden in Form so genannter Inhaltsbest<strong>im</strong>mungen oder modifizierenden Auflagen<br />

sowie in Form echten Nebenbest<strong>im</strong>mungen, insbesondere als Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen, in den<br />

Planfeststellungsbeschluss <strong>und</strong> den landschaftspflegerischen Begleitplan übernommen (dazu<br />

allgemein Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2000, S. 321 ff.).<br />

Inhaltsbest<strong>im</strong>mungen <strong>und</strong> modifizierende Auflagen verändern das genehmigte Vorhaben als<br />

Ganzes. Das ist etwa dann der Fall, wenn die konkrete Größe <strong>und</strong> Lage eines Projektes zur<br />

Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft modifiziert wird. Derartige<br />

Festlegungen sind nicht isoliert – d.h. unabhängig <strong>von</strong> der gesamten Genehmigung – anfechtbar.<br />

Für echte Nebenbest<strong>im</strong>mungen gilt folgendes: Werden Bedingungen nicht erfüllt, so wird die<br />

gesamte Gestattung des Projektes hinfällig. Das gesamte Vorhaben steht <strong>und</strong> fällt mit der<br />

Einhaltung der Bedingung. So kann der Beginn der Ausführung eines Vorhabens <strong>von</strong> der<br />

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