Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...
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2. Auslegung der Eingriffsregelung<br />
Die Frage, ob <strong>und</strong> in welchem Umfang <strong>Nachkontrollen</strong> <strong>von</strong> <strong>Ausgleichs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ersatzmaßnahmen</strong> <strong>von</strong><br />
den zuständigen Behörden oder vom Verursacher durchzuführen sind, hängt <strong>von</strong> der vorgreiflichen<br />
Frage ab, was genau der Verursacher nach der Eingriffsregelung als Ausgleich <strong>und</strong> Ersatz schuldet.<br />
Denn mit der Nachkontrolle wird überprüft, ob der Verursacher seine Kompensationspflichten<br />
erfüllt hat. Wie weit diese Verursacherpflichten gehen, ergibt sich zunächst durch Auslegung der<br />
Eingriffsregelung.<br />
2.1. Prinzip der Vollkompensation<br />
Der Gesamtumfang der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird entscheidend vom<br />
Prinzip der Vollkompensation best<strong>im</strong>mt. Dieses Prinzip besagt, dass die durch einen Eingriff in<br />
Natur <strong>und</strong> Landschaft verursachten erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft durch <strong>Ausgleichs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Ersatzmaßnahmen</strong> <strong>und</strong> gegebenenfalls durch die Zahlung<br />
einer <strong>Ausgleichs</strong>abgabe vollständig wiedergutgemacht werden sollen. Das Prinzip der<br />
Vollkompensation ist nicht unmittelbar gesetzlich verankert, lässt sich aber aus einer Gesamtschau<br />
der Eingriffsregelung ableiten. B<strong>und</strong>esgesetzlich vorgesehen sind lediglich die<br />
<strong>Ausgleichs</strong>maßnahmen. Nach der gesetzlichen Definition des <strong>Ausgleichs</strong> in § 8 Abs. 2 Satz 4<br />
BNatSchG dürfen bei unvermeidbaren <strong>und</strong> ausgleichbaren Beeinträchtigungen nach Durchführung<br />
der erforderlichen <strong>Ausgleichs</strong>maßnahmen „keine“ erheblichen oder nachhaltigen<br />
Beeinträchtigungen zurückbleiben, so dass derartige Beeinträchtigungen vollständig zu<br />
kompensieren sind. Für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft schreibt<br />
§ 8 BNatSchG dagegen keine Kompensation vor. Insoweit haben aber sämtliche<br />
Naturschutzgesetze der Länder <strong>von</strong> der Ermächtigung in § 8 Abs. 9 BNatSchG Gebrauch gemacht<br />
<strong>und</strong> sehen als Kompensation für nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen <strong>Ersatzmaßnahmen</strong> vor.<br />
Soweit auch diese nicht möglich sind, sehen einige B<strong>und</strong>esländer eine naturschutzrechtliche<br />
<strong>Ausgleichs</strong>abgabe vor. Damit ergibt sich in der Gesamtschau, dass sämtliche Beeinträchtigungen<br />
<strong>von</strong> Natur <strong>und</strong> Landschaft vollständig zu kompensieren sind. Dieser Gedanke klingt etwa in der<br />
Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts zur baden-württembergischen <strong>Ausgleichs</strong>abgabe<br />
an, wenn diese als vom Gedanken der Verursacherhaftung getragener, systemgerechter Bestandteil<br />
der Eingriffsregelung bezeichnet wird. Mit der Eingriffsregelung soll danach der fortschreitenden<br />
Erosion des Naturhaushaltes insgesamt entgegengewirkt werden, indem jedenfalls an anderer Stelle<br />
Werte oder Funktionen des Naturschutzes hergestellt oder gesichert werden (BVerwG, Urteil vom<br />
20. Januar 1989 – 4 C 15/87 –, BVerwGE 81, 220-226 = NuR 1989, 345-347). Auch der vom<br />
B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht häufiger benutzte Begriff der „naturschutzfachlichen“ bzw.<br />
„ökologischen Gesamtbilanz“ (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 – 4 A<br />
35/97 –, NuR 1999, 103-106; Urteil vom 23. August 1996 – 4 A 29/95 –, NuR 1997, 87-90) spricht<br />
dafür, dass die Eingriffs-Kompensations-Bilanz am Ende <strong>im</strong> Sinne einer Vollkompensation<br />
ausgeglichen sein muss. In der Literatur (etwa Blume, NuR 1996, 384, 386) <strong>und</strong> in einigen<br />
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