Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...
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die öffentliche Hand nicht angewandt werden (s.u.). Anderseits gibt es meiner Kenntnis nach keine<br />
Vorschrift, die eine Sicherheitsleistung durch die öffentliche Hand verbietet, <strong>und</strong> sie kann auch in<br />
solchen Fällen als Druckmittel geeignet <strong>und</strong> erforderlich sein.<br />
Die Erfüllung <strong>von</strong> Auflagen kann mit den Mittel der Verwaltungsvollstreckung durch eine<br />
Ersatzvornahme <strong>und</strong> gegebenenfalls durch Verhängung <strong>von</strong> Zwangsgeldern durchgesetzt werden.<br />
Bei der Ersatzvornahme wird eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist<br />
(vertretbare Handlung), <strong>im</strong> Auftrag der Vollzugsbehörde <strong>von</strong> einem Dritten auf Kosten des<br />
Pflichtigen vorgenommen (vgl. § 10 VwVG <strong>und</strong> entsprechende Landesgesetze). Hier kann also die<br />
Planfeststellungsbehörde einen Dritten mit der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen auf<br />
Kosten des Vorhabensträgers beauftragen. Ein Zwangsgeld kann bei vertretbaren Handlungen<br />
verhängt werden, wenn die Ersatzmaßnahme untunlich ist, insbesondere, wenn der Verursacher<br />
außerstande ist, die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Gegen<br />
Behörden <strong>und</strong> juristische Personen des öffentlichen Rechts sind diese Zwangsmittel allerdings<br />
nicht zulässig (§ 17 VwVG).<br />
Zahlreiche Landesnaturschutzgesetze ermächtigen die zuständige Behörde darüber hinaus dazu,<br />
einen „Baustopp“ zu erlassen, wenn <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> der Eingriffsregelung erlassene<br />
Nebenbest<strong>im</strong>mungen nicht eingehalten werden. So best<strong>im</strong>mt § 17 Abs. 5 BbgNatSchG: „Erfüllt der<br />
Verursacher trotz Aufforderung <strong>und</strong> angemessener Fristsetzung Nebenbest<strong>im</strong>mungen nicht ..., kann<br />
die zuständige Behörde die Einstellung des Vorhabens anordnen <strong>und</strong> die Zulassung widerrufen.“<br />
(ähnlich § 12 Abs. 5 BremNatSchG, § 6 Abs. 6 Satz 2 LG NW, § 6 Abs. 2 Satz 2 LPflG Rh-Pf.). In<br />
einigen Ländern ist die zuständige Behörde sogar zur Untersagung verpflichtet (§ 10 Abs. 4<br />
HmbNatSchG, § 10 Abs. 7 SächsNatSchG, § 8 Abs. 4 ThürNatG). Nach dem Widerruf der<br />
Zulassung kann regelmäßig die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werden. Andere<br />
Länder regeln lediglich die Untersagung <strong>und</strong> Beseitigung der Folgen ungenehmigter Eingriffe. Es<br />
ist zu erwägen, ob <strong>und</strong> in welchen Fällen ein Eingriff, der den Festsetzungen eines<br />
Planfeststellungsbeschlusses oder des landschaftspflegerischen Begleitplans widerspricht, als<br />
ungenehmigter Eingriff zu qualifizieren ist.<br />
In der Literatur wird auch erwogen, ob die nachträgliche Erhebung einer <strong>Ausgleichs</strong>abgabe oder<br />
eines Ersatzgeldes in Betracht kommt, wenn <strong>Ersatzmaßnahmen</strong> nicht oder nicht ihren Zweck<br />
entsprechend durchgeführt werden (Egner, a.a.O., S. 15; vgl. etwa § 6 a Abs. 2 Satz 3 BayNatG, §<br />
5 Abs. 3 LG NW). Dies entspricht allerdings meines Erachtens nicht dem Zweck des subsidiär zu<br />
erhebenden Ersatzgeldes.<br />
Schließlich stellt es nach zahlreichen Landesnaturschutzgesetzen eine Ordnungswidrigkeit dar,<br />
wenn der Verursacher einer vollziehbare naturschutzrechtliche Auflage nicht nachkommt (so<br />
beispielsweise § 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG). Während die Zwangsmittel <strong>und</strong> das Mittel der<br />
Untersagung dazu dienen, den Verursacher zur Erfüllung der Auflagen anzuhalten, greift die<br />
Ordnungswidrigkeit erst als nachträgliche Mittel ein, um das rechtwidrige Verhalten des<br />
Verursachers zu sanktionieren.<br />
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