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Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...

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Durchführung <strong>von</strong> <strong>Ersatzmaßnahmen</strong> zulässig sind (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September<br />

1998 – 4 A 35/97 –, NuR 1999, 103-106). Über das „ob“ der Enteignung – also über deren<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche Zulässigkeit – wird bereits <strong>im</strong> Planfeststellungsverfahren abschließend entschieden,<br />

soweit eine solche Vorwirkung – wie regelmäßig bei Verkehrswegen – für die Enteignung<br />

gesetzlich vorgesehen ist (z.B. § 19 Abs. 1 - 2b FStrG, allgemein Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., §<br />

72 Rdnr. 66 ff.). Dies setzt den Nachweis voraus, dass die Inanspruchnahme des Gr<strong>und</strong>stücks zum<br />

Ausgleich oder Ersatz erforderlich ist, also dass genau diese Maßnahme an diesem Ort geeigneter<br />

ist als andere in Betracht kommende Maßnahmen an anderem Ort.<br />

3.2. Änderungen <strong>und</strong> Nachbesserungen<br />

Im Folgenden soll das rechtliche Instrumentarium vorgestellt werden, mit dessen Hilfe nicht<br />

absehbare oder nicht berücksichtigte Hindernissen bei der Durchführung der<br />

Kompensationsmaßnahmen begegnet werden kann. Es geht um die Fälle, in denen ausnahmsweise<br />

<strong>von</strong> dem Gr<strong>und</strong>satz abgewichen werden kann, dass der Planfeststellungsbeschluss <strong>und</strong> der<br />

landschaftspflegerische Begleitplan die Pflichten des Verursachers abschließend festlegt.<br />

Bereits mehrfach angesprochen wurde der so genannte Auflagenvorbehalt. Damit wird bereits <strong>im</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss <strong>und</strong> <strong>im</strong> landschaftspflegerischen Begleitplan die Möglichkeit eröffnet,<br />

Auflagen nachträglich aufzunehmen, zu ändern <strong>und</strong> zu ergänzen. In einigen Ländern findet sich<br />

eine ausdrückliche Ermächtigung zum Erlass nachträglicher Auflagen (vgl. etwa § 17 Abs. 1 Satz 2<br />

BbgNatSchG, § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG, § 7a Abs. 4 Satz 2 LNatSchG SH). Man kann<br />

darüber streiten, ob es sich dabei um eine eigenständige Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage handelt (wofür<br />

der Wortlaut der Best<strong>im</strong>mungen spricht) oder – wie bei § 36 VwVfG – lediglich um eine<br />

Ermächtigung zur Aufnahme <strong>von</strong> Auflagenvorbehalten <strong>im</strong> Planfeststellungsbeschluss. In den<br />

Ländern jedenfalls, die keine derartige Regelung getroffen haben, muss nach den<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ein Auflagenvorbehalt ausdrücklich in den<br />

Planfeststellungsbeschluss bzw. den landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommen werden.<br />

Ein Auflagenvorbehalt ist zulässig, wenn sich aufgr<strong>und</strong> besonderer Anhaltspunkte die konkrete<br />

Möglichkeit abzeichnet, dass die Kompensationsmaßnahme fehlschlagen könnte. Hier dient der<br />

Auflagenvorbehalt dazu, die Erfüllung der <strong>Ausgleichs</strong>- <strong>und</strong> Ersatzpflicht trotz <strong>im</strong> Einzelfall<br />

bestehender Prognoseunsicherheiten <strong>und</strong> des Risikos <strong>von</strong> Fehlschlägen zu gewährleisten. Die<br />

Zulässigkeit des Auflagenvorbehalts folgt aus der materiell-rechtlichen Nachbesserungspflicht des<br />

Verursachers. Der Auflagenvorbehalt dient dagegen nicht dazu, Unzulänglichkeiten <strong>und</strong> Mängel<br />

des Planes bei der Festsetzung der Kompensationsmaßnahmen wettzumachen oder eine bereits<br />

möglich endgültige Entscheidung zu vertagen. Der bereits zitierten neueren Rechtsprechung des<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 , juris) wird man<br />

aber wohl entnehmen müssen, dass eine generelle Aufnahme eines Auflagenvorbehalts zur<br />

Sicherstellung des Erfolgs der Kompensationsmaßnahmen nicht zulässig sein dürfte.<br />

Das Instrument der Planergänzung wird herangezogen, um Mängel <strong>von</strong> noch nicht unanfechtbar<br />

gewordenen Planfeststellungsbeschlüssen zu beseitigen. Es hat als Mittel zur Umsetzung der<br />

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