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Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...

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Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses<br />

BERTRAM WALTER, Oberregierungsrat<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />

gestatten Sie mir bitte zu Beginn eine Bemerkung zum etwas blassen Titel dieses Referats „Vollzug des<br />

Planfeststellungsbeschlusses“. Natürlich interessiert <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> dieser Veranstaltung lediglich die<br />

Kontrolle dessen, was sich zeitlich nach Feststellung des Plans getan oder eben auch nicht getan hat. Es<br />

geht uns dabei um die den Naturschutz betreffenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses <strong>und</strong> des<br />

festgestellten Planes einschließlich der textlichen Planunterlagen <strong>und</strong> als dessen Teil insbesondere, aber<br />

nicht ausschließlich, um die <strong>im</strong> Landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen <strong>Ausgleichs</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Ersatzmaßnahmen</strong>. Das ausgedruckte Thema bedarf also insoweit der Präzisierung <strong>im</strong> Sinne der Kontrolle<br />

des Vollzugs. Dabei darf aber, ungeachtet der Behördenzuständigkeit, die Bauherrnverantwortlichkeit<br />

nicht vergessen werden. Den Träger eines Vorhabens berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet der<br />

Planfeststellungsbeschluss in erster Linie. Deshalb trifft pr<strong>im</strong>är ihn die Pflicht, <strong>im</strong> Vollzug des<br />

Planfeststellungsbeschlusses die festgesetzten Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans<br />

umzusetzen <strong>und</strong> die Obliegenheit, diese Arbeiten zu überwachen. Deshalb ist der Titel „Vollzug des<br />

Planfeststellungsbeschlusses“ vertretbar.<br />

Zentral möchte ich jedoch in meinem Referat die Frage behandeln, wer für die, wie auch <strong>im</strong>mer zu<br />

definierende behördliche Kontrolle der naturschutzfachlich <strong>und</strong> naturschutzrechtlich relevanten Teile der<br />

Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss plus festgestellten Pläne einschließlich Landschaftspflegerischem<br />

Begleitplan) zuständig ist <strong>und</strong> welchen Inhalt diese Kontrolle hat. Es ist ein Bericht aus der<br />

Praxis, nachdem Herr Marticke aus eher rechtswissenschaftlich, theoretischer Sicht die Möglichkeiten<br />

<strong>und</strong> Grenzen des Controllings <strong>von</strong> Landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen dargestellt hat, soll er<br />

diese Überlegungen ergänzen. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung beider Themen <strong>im</strong> wesentlichen<br />

aus der Zäsur des Planfeststellungsbeschlusses. Ich setze also für die weitere Betrachtung den positiven<br />

Abschluss des Planfeststellungsverfahrens voraus.<br />

Dabei beschränke ich mich auf die Fachplanung <strong>und</strong> dabei auf die Planfeststellung <strong>von</strong> Verkehrswegen<br />

(außer Betracht bleiben damit z.B. die abfallrechtliche, bergrechtliche <strong>und</strong> wasserhaushaltsrechtliche<br />

Planfeststellung ebenso wie diejenige des Gewässer- <strong>und</strong> Wegeplans nach Flurbereinigungsrecht).<br />

Zumeist wird es sich vielmehr, des beruflichen Hintergr<strong>und</strong>s wegen, um die Planfeststellung <strong>von</strong><br />

Betriebsanlagen der Eisenbahn nach § 18 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993) handeln,<br />

d.h. Schienenwege der Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege<br />

notwendigen Anlagen <strong>und</strong> Bahnstromfernleitungen. Dies erweist sich gerade wegen der infolge der<br />

Bahnreform besonders klaren Aufgabenverteilung zwischen der Vorhabenträgerin (zumeist die<br />

DB Netz AG) <strong>und</strong> Planfeststellungsbehörde (gemäß § 3 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />

Eisenbahnverkehrsverwaltung des B<strong>und</strong>es das Eisenbahn-B<strong>und</strong>esamt) als vorteilhaft.<br />

Vollzogen wird ein Planfeststellungsbeschluss durch Realisierung des Vorhabens, dessen Plan festgestellt<br />

wurde. Die Vorhabenträgerin muss nicht bauen (gr<strong>und</strong>sätzlich hat sie nach § 20 Abs. 4 Satz1 AEG fünf<br />

Jahre Zeit; entsprechendes gilt gem. § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG für den Träger eines Straßenbauvorhabens),<br />

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