Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...
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Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses<br />
BERTRAM WALTER, Oberregierungsrat<br />
Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren,<br />
gestatten Sie mir bitte zu Beginn eine Bemerkung zum etwas blassen Titel dieses Referats „Vollzug des<br />
Planfeststellungsbeschlusses“. Natürlich interessiert <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> dieser Veranstaltung lediglich die<br />
Kontrolle dessen, was sich zeitlich nach Feststellung des Plans getan oder eben auch nicht getan hat. Es<br />
geht uns dabei um die den Naturschutz betreffenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses <strong>und</strong> des<br />
festgestellten Planes einschließlich der textlichen Planunterlagen <strong>und</strong> als dessen Teil insbesondere, aber<br />
nicht ausschließlich, um die <strong>im</strong> Landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen <strong>Ausgleichs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Ersatzmaßnahmen</strong>. Das ausgedruckte Thema bedarf also insoweit der Präzisierung <strong>im</strong> Sinne der Kontrolle<br />
des Vollzugs. Dabei darf aber, ungeachtet der Behördenzuständigkeit, die Bauherrnverantwortlichkeit<br />
nicht vergessen werden. Den Träger eines Vorhabens berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet der<br />
Planfeststellungsbeschluss in erster Linie. Deshalb trifft pr<strong>im</strong>är ihn die Pflicht, <strong>im</strong> Vollzug des<br />
Planfeststellungsbeschlusses die festgesetzten Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans<br />
umzusetzen <strong>und</strong> die Obliegenheit, diese Arbeiten zu überwachen. Deshalb ist der Titel „Vollzug des<br />
Planfeststellungsbeschlusses“ vertretbar.<br />
Zentral möchte ich jedoch in meinem Referat die Frage behandeln, wer für die, wie auch <strong>im</strong>mer zu<br />
definierende behördliche Kontrolle der naturschutzfachlich <strong>und</strong> naturschutzrechtlich relevanten Teile der<br />
Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss plus festgestellten Pläne einschließlich Landschaftspflegerischem<br />
Begleitplan) zuständig ist <strong>und</strong> welchen Inhalt diese Kontrolle hat. Es ist ein Bericht aus der<br />
Praxis, nachdem Herr Marticke aus eher rechtswissenschaftlich, theoretischer Sicht die Möglichkeiten<br />
<strong>und</strong> Grenzen des Controllings <strong>von</strong> Landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen dargestellt hat, soll er<br />
diese Überlegungen ergänzen. Im Übrigen ergibt sich die Abgrenzung beider Themen <strong>im</strong> wesentlichen<br />
aus der Zäsur des Planfeststellungsbeschlusses. Ich setze also für die weitere Betrachtung den positiven<br />
Abschluss des Planfeststellungsverfahrens voraus.<br />
Dabei beschränke ich mich auf die Fachplanung <strong>und</strong> dabei auf die Planfeststellung <strong>von</strong> Verkehrswegen<br />
(außer Betracht bleiben damit z.B. die abfallrechtliche, bergrechtliche <strong>und</strong> wasserhaushaltsrechtliche<br />
Planfeststellung ebenso wie diejenige des Gewässer- <strong>und</strong> Wegeplans nach Flurbereinigungsrecht).<br />
Zumeist wird es sich vielmehr, des beruflichen Hintergr<strong>und</strong>s wegen, um die Planfeststellung <strong>von</strong><br />
Betriebsanlagen der Eisenbahn nach § 18 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27.12.1993) handeln,<br />
d.h. Schienenwege der Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege<br />
notwendigen Anlagen <strong>und</strong> Bahnstromfernleitungen. Dies erweist sich gerade wegen der infolge der<br />
Bahnreform besonders klaren Aufgabenverteilung zwischen der Vorhabenträgerin (zumeist die<br />
DB Netz AG) <strong>und</strong> Planfeststellungsbehörde (gemäß § 3 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die<br />
Eisenbahnverkehrsverwaltung des B<strong>und</strong>es das Eisenbahn-B<strong>und</strong>esamt) als vorteilhaft.<br />
Vollzogen wird ein Planfeststellungsbeschluss durch Realisierung des Vorhabens, dessen Plan festgestellt<br />
wurde. Die Vorhabenträgerin muss nicht bauen (gr<strong>und</strong>sätzlich hat sie nach § 20 Abs. 4 Satz1 AEG fünf<br />
Jahre Zeit; entsprechendes gilt gem. § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG für den Träger eines Straßenbauvorhabens),<br />
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