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Erzieherinnen- gesundheit - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

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Personalvertretung<br />

Der Betriebsrat oder die Mitarbeitervertretung<br />

müssen über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes<br />

informiert und zu entsprechenden<br />

Vorschlägen gehört werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung<br />

hat die Personalvertretung<br />

Mitbestimmungsrechte (Kap. 2.1.4).<br />

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte<br />

arbeiten mit der Personalvertretung<br />

– soweit vorhanden – zusammen. Personal-<br />

und Betriebsräte haben darüber zu wachen,<br />

dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden<br />

Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,<br />

Tarifverträge und Dienstvereinbarungen<br />

bzw. Betriebsvereinbarungen<br />

umgesetzt werden (Infobox 3.6).<br />

Infobox 3.6<br />

Aufgaben der Personalvertretung<br />

� Mitbestimmung bei betrieblichen Regelungen zur<br />

Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten<br />

und Gesundheitsschutz,<br />

� Mitbestimmung bei der Bestellung und Zusammenarbeit<br />

mit Vertrauensärzten/Betriebsarzt und<br />

der Fachkraft für Arbeitssicherheit,<br />

� Beteiligung am betrieblichen Eingliederungsmanagement,<br />

� Behandlung von Beschwerden von Arbeitnehmer/innen<br />

(z. B. Überlastungsanzeigen),<br />

� Unterbreitung von Vorschlägen zur betrieblichen<br />

Gesundheitsförderung,<br />

� Initiierung von entsprechenden Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen.<br />

Jedes Mitglied des Personal-/Betriebsrates<br />

hat für die Ausübung dieser Anforderungen<br />

grundsätzlich einen Anspruch auf Grundkenntnisse<br />

im Arbeits- und Gesundheitsschutz, der<br />

Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung und<br />

muss zu diesem Zweck vom Arbeitgeber für<br />

Schulungen freigestellt werden.<br />

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

(GEW) Sachsen steht als Ansprechpartner<br />

für Betriebsräte in Kitas zur Verfügung.<br />

Folgende Angebote werden durch die<br />

GEW gemacht:<br />

� Beratung zu Arbeits-, Tarif- und Sozialrechtsfragen<br />

(nur für GEW- Mitglieder),<br />

� Beratung und Schulung von Personal-<br />

und Betriebsräten,<br />

� regionale ErzieherInnentage,<br />

� Angebot von Info-Materialien.<br />

Ansprechpartner der GEW-Sachsen für <strong>Erzieherinnen</strong><br />

und Erzieher sind im Kap. 5.1 zu<br />

fi nden.<br />

Kapitel 3: Praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

5<br />

Organisation des Arbeitschutzausschusses<br />

Im Arbeitsschutzausschuss, kurz ASA genannt,<br />

wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz koordiniert,<br />

Probleme thematisiert, Anregungen<br />

und Ideen interdisziplinär zusammengetragen<br />

und Entscheidungen vorbereitet. Mögliche Themen<br />

können dabei Gefährdungsbeurteilungen,<br />

die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie<br />

einheitliche Vorgehensweisen im betrieblichen<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement<br />

sein. Der ASA ist kein Entscheidungsgremium,<br />

sondern hat ausschließlich eine beratende<br />

Funktion.<br />

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten<br />

ist der Arbeitgeber verpfl ichtet einen Arbeitsschutzausschuss<br />

einzurichten, der mit folgenden<br />

Mitgliedern auszustatten ist:<br />

� Arbeitgeber (oder ein von ihm bestellter<br />

Beauftragter),<br />

� Betriebsrat,<br />

� Betriebsarzt,<br />

� Sicherheitsfachkraft und<br />

� Sicherheitsbeauftragte(r).<br />

In dem ASA können nach Bedarf weitere Betroffene,<br />

betriebliche Fachleute, andere Beauftragte<br />

(z. B. Qualitäts-Beauftragte, Hygienebeauftragte),<br />

Sachverständige oder Aufsichtspersonen<br />

des zuständigen <strong>Unfallversicherung</strong>strägers<br />

einbezogen werden. Rechtliche Grundlage des<br />

ASA bildet § 11 ASiG (Kap. 2.1.2). Hier wird<br />

auch festgelegt, dass der Arbeitsschutzausschuss<br />

mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten<br />

muss.<br />

Erste Hilfe<br />

Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dennoch<br />

einmal zu einer Verletzung kommen, so<br />

sind erforderliche Notfalleinrichtungen und<br />

Sachmittel sowie entsprechend qualifi zierte<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzichtbar.<br />

Hierzu gehört, dass:<br />

� Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar<br />

und leicht zugänglich bereitgestellt und<br />

rechtzeitig ergänzt bzw. erneuert wird,<br />

� eine Übersicht über Erste-Hilfe-Maßnahmen<br />

ausgehängt wird,<br />

� eine Notrufeinrichtung vorhanden ist<br />

und,<br />

� je Gruppe mindestens ein Ersthelfer,<br />

in integrativen und heilpädagogischen<br />

Gruppen zwei Ersthelfer zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Die Grundausbildung für <strong>Erzieherinnen</strong> und<br />

Erzieher erfolgt mit dem Schwerpunkt „Erste

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