Erzieherinnen- gesundheit - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
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Kapitel 4: Handlungsfelder<br />
sichtlich spezifi scher Tätigkeiten, wie z. B. Wickeln<br />
der Kinder, Begleitung und Unterstützung<br />
der Kinder beim Toilettengang, die Betreuung<br />
von aggressiven und verhaltensgestörten Kindern,<br />
die Tätigkeiten in Waldkindergärten oder<br />
die Gestaltung von Waldtagen bestehen jedoch<br />
besondere Infektionsrisiken – hier sollte<br />
eine Einordnung in die Schutzstufe 2 erfolgen.<br />
Wird im Ergebnis der Gefährdungsermittlung<br />
festgestellt, dass Gefährdungen durch biologische<br />
Arbeitsstoffe für die Beschäftigten vorliegen,<br />
müssen je nach festgelegter Schutzstufe<br />
geeignete Schutzmaßnahmen ermittelt und<br />
umgesetzt werden.<br />
Laut BioStoffV hat der Arbeitgeber die erforderlichen<br />
technischen, baulichen, organisatorischen<br />
und hygienischen Schutzmaßnahmen zu veranlassen<br />
(allgemeine Hygienemaßnahmen, Kap.<br />
2.2.1). Darüber hinaus kann auch die Bereitstellung<br />
einer Persönlichen Schutzausrüstung<br />
(PSA) notwendig sein. Die innerbetriebliche Verfahrensweise<br />
zur Infektionshygiene ist gemäß §<br />
36 IfSG in den Kita in Form von Hygieneplänen<br />
(Infobox 2.16, Kap. 2.2.1) festzulegen.<br />
§ 15 Satz 4 BioStoffV legt fest, dass Beschäftigten,<br />
die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt<br />
sein können, eine Impfung anzubieten<br />
ist, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung<br />
steht. Es besteht keine Impfpfl icht des Arbeitnehmers,<br />
d. h. er kann eine Schutzimpfung<br />
durchaus ablehnen. Er unterliegt auch in diesem<br />
Falle weiterhin dem Versicherungsschutz<br />
des <strong>Unfallversicherung</strong>strägers.<br />
Rechtliche Grundlage für Schutzmaßnahmen<br />
wie den Ausschluss von Personen aus der<br />
Kita, die an bestimmten Infektionskrankheiten<br />
leiden bzw. Erreger nachgewiesen werden<br />
konnten, bilden § 34 IfSG, die Wiederzulassungsregelungen<br />
des Robert-Koch-Instituts<br />
sowie ggf. die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen<br />
Bundeslandes.<br />
IfSG und BioStoffV werden durch die gültige<br />
Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge“ (GUV 0.6) bzw. die<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Berufsgenossenschaftlicher<br />
Grundsatz G 42 ergänzt,<br />
die nur von entsprechenden Ärzten durchgeführt<br />
werden können (Kap. 2.2.1 und 2.2.2).<br />
Untersuchungsfristen nach Tätigkeitsbereich<br />
und biologischem Arbeitsstoff im Einzelnen<br />
sind zurzeit durch den Ausschuss für biologische<br />
Arbeitsstoffe (ABAS) festgelegt (Kap. 6.4 –<br />
Empfehlungen des ABAS zu Impfungen vom<br />
28.11.2006).<br />
Die Gefährdungsbeurteilung ist bei gegebenem<br />
Anlass zu wiederholen bzw. zu überarbei-<br />
12<br />
ten, z. B. wenn Infektionskrankheiten wie Hepatitis<br />
in der Einrichtung aufgetreten sind und<br />
bis dato nicht in der Gefährdungsbeurteilung<br />
erfasst waren. Auch die Erweiterung des Leistungsangebotes<br />
der Kindertageseinrichtung,<br />
wie z. B. die Aufnahme und Betreuung von sich<br />
selbst- oder fremdgefährdenden Kindern sollte<br />
die Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung<br />
nach sich ziehen.<br />
Die Gefährdungsbeurteilung spielt gemäß Mu-<br />
SchG vor allem bei der Beschäftigung schwangerer<br />
und stillender Mitarbeiterinnen eine<br />
wesentliche Rolle im Infektionsschutz. Sie gilt<br />
als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie stattfi<br />
ndet, bevor eine Gefährdung für die Schwangere<br />
oder das ungeborene Kind eintreten kann.<br />
Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit<br />
vorzunehmen, bei der werdende oder stillende<br />
Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische<br />
Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren<br />
gefährdet werden können. Zweck der<br />
Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit<br />
und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf<br />
Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen<br />
Beschäftigten abzuschätzen und die zu ergreifenden<br />
Schutzmaßnahmen zu bestimmen.<br />
Können Infektionsgefährdungen für schwangere<br />
Mitarbeiterinnen nicht durch geeignete Maßnahmen<br />
abgewendet werden, muss es nach<br />
§§ 3-4 MuSchG zu einem Beschäftigungsverbot<br />
kommen. Hier hat die (werdende) Mutter<br />
nach § 11 MuSchG Anspruch auf Fortzahlung<br />
des Arbeitsentgelts. Für den Arbeitgeber<br />
entstehen daraus keine fi nanziellen Nachteile.<br />
Seit 2006 sind alle Arbeitgeber nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
zur Umlage 2 (Erstattung<br />
der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen)<br />
an die zuständige Krankenkasse<br />
verpfl ichtet. Auf dieser Grundlage erstattet die<br />
Krankenkasse dann die Vergütungsleistungen,<br />
die dem Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverboten<br />
entstehen.<br />
4.3.3 Probleme erkennen<br />
Der Identifi kation von Infektionsrisiken im Rahmen<br />
der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung<br />
spezifi scher Schutzmaßnahmen kommt<br />
auch in Kita eine große Bedeutung zu. Da<br />
Fehlentscheidungen bei der Auswahl und Umsetzung<br />
von Maßnahmen direkt Gesundheitsgefährdungen<br />
für die Beschäftigten bedeuten<br />
können, muss der Arbeitgeber sachkundige<br />
Berater hinzu ziehen, sofern er nicht selbst<br />
über das entsprechende Fachwissen verfügt.<br />
Diese Fachkenntnis besitzen die Fachkräfte<br />
für Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und<br />
Betriebsärzte. Die Kindertageseinrichtungen<br />
sollten also die von ihnen bestellte Fachkraft<br />
für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt un-