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Erzieherinnen- gesundheit - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

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Kapitel 4: Handlungsfelder<br />

sichtlich spezifi scher Tätigkeiten, wie z. B. Wickeln<br />

der Kinder, Begleitung und Unterstützung<br />

der Kinder beim Toilettengang, die Betreuung<br />

von aggressiven und verhaltensgestörten Kindern,<br />

die Tätigkeiten in Waldkindergärten oder<br />

die Gestaltung von Waldtagen bestehen jedoch<br />

besondere Infektionsrisiken – hier sollte<br />

eine Einordnung in die Schutzstufe 2 erfolgen.<br />

Wird im Ergebnis der Gefährdungsermittlung<br />

festgestellt, dass Gefährdungen durch biologische<br />

Arbeitsstoffe für die Beschäftigten vorliegen,<br />

müssen je nach festgelegter Schutzstufe<br />

geeignete Schutzmaßnahmen ermittelt und<br />

umgesetzt werden.<br />

Laut BioStoffV hat der Arbeitgeber die erforderlichen<br />

technischen, baulichen, organisatorischen<br />

und hygienischen Schutzmaßnahmen zu veranlassen<br />

(allgemeine Hygienemaßnahmen, Kap.<br />

2.2.1). Darüber hinaus kann auch die Bereitstellung<br />

einer Persönlichen Schutzausrüstung<br />

(PSA) notwendig sein. Die innerbetriebliche Verfahrensweise<br />

zur Infektionshygiene ist gemäß §<br />

36 IfSG in den Kita in Form von Hygieneplänen<br />

(Infobox 2.16, Kap. 2.2.1) festzulegen.<br />

§ 15 Satz 4 BioStoffV legt fest, dass Beschäftigten,<br />

die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt<br />

sein können, eine Impfung anzubieten<br />

ist, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung<br />

steht. Es besteht keine Impfpfl icht des Arbeitnehmers,<br />

d. h. er kann eine Schutzimpfung<br />

durchaus ablehnen. Er unterliegt auch in diesem<br />

Falle weiterhin dem Versicherungsschutz<br />

des <strong>Unfallversicherung</strong>strägers.<br />

Rechtliche Grundlage für Schutzmaßnahmen<br />

wie den Ausschluss von Personen aus der<br />

Kita, die an bestimmten Infektionskrankheiten<br />

leiden bzw. Erreger nachgewiesen werden<br />

konnten, bilden § 34 IfSG, die Wiederzulassungsregelungen<br />

des Robert-Koch-Instituts<br />

sowie ggf. die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen<br />

Bundeslandes.<br />

IfSG und BioStoffV werden durch die gültige<br />

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge“ (GUV 0.6) bzw. die<br />

arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Berufsgenossenschaftlicher<br />

Grundsatz G 42 ergänzt,<br />

die nur von entsprechenden Ärzten durchgeführt<br />

werden können (Kap. 2.2.1 und 2.2.2).<br />

Untersuchungsfristen nach Tätigkeitsbereich<br />

und biologischem Arbeitsstoff im Einzelnen<br />

sind zurzeit durch den Ausschuss für biologische<br />

Arbeitsstoffe (ABAS) festgelegt (Kap. 6.4 –<br />

Empfehlungen des ABAS zu Impfungen vom<br />

28.11.2006).<br />

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei gegebenem<br />

Anlass zu wiederholen bzw. zu überarbei-<br />

12<br />

ten, z. B. wenn Infektionskrankheiten wie Hepatitis<br />

in der Einrichtung aufgetreten sind und<br />

bis dato nicht in der Gefährdungsbeurteilung<br />

erfasst waren. Auch die Erweiterung des Leistungsangebotes<br />

der Kindertageseinrichtung,<br />

wie z. B. die Aufnahme und Betreuung von sich<br />

selbst- oder fremdgefährdenden Kindern sollte<br />

die Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung<br />

nach sich ziehen.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung spielt gemäß Mu-<br />

SchG vor allem bei der Beschäftigung schwangerer<br />

und stillender Mitarbeiterinnen eine<br />

wesentliche Rolle im Infektionsschutz. Sie gilt<br />

als rechtzeitig vorgenommen, wenn sie stattfi<br />

ndet, bevor eine Gefährdung für die Schwangere<br />

oder das ungeborene Kind eintreten kann.<br />

Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit<br />

vorzunehmen, bei der werdende oder stillende<br />

Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische<br />

Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren<br />

gefährdet werden können. Zweck der<br />

Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit<br />

und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf<br />

Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen<br />

Beschäftigten abzuschätzen und die zu ergreifenden<br />

Schutzmaßnahmen zu bestimmen.<br />

Können Infektionsgefährdungen für schwangere<br />

Mitarbeiterinnen nicht durch geeignete Maßnahmen<br />

abgewendet werden, muss es nach<br />

§§ 3-4 MuSchG zu einem Beschäftigungsverbot<br />

kommen. Hier hat die (werdende) Mutter<br />

nach § 11 MuSchG Anspruch auf Fortzahlung<br />

des Arbeitsentgelts. Für den Arbeitgeber<br />

entstehen daraus keine fi nanziellen Nachteile.<br />

Seit 2006 sind alle Arbeitgeber nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

zur Umlage 2 (Erstattung<br />

der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen)<br />

an die zuständige Krankenkasse<br />

verpfl ichtet. Auf dieser Grundlage erstattet die<br />

Krankenkasse dann die Vergütungsleistungen,<br />

die dem Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverboten<br />

entstehen.<br />

4.3.3 Probleme erkennen<br />

Der Identifi kation von Infektionsrisiken im Rahmen<br />

der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung<br />

spezifi scher Schutzmaßnahmen kommt<br />

auch in Kita eine große Bedeutung zu. Da<br />

Fehlentscheidungen bei der Auswahl und Umsetzung<br />

von Maßnahmen direkt Gesundheitsgefährdungen<br />

für die Beschäftigten bedeuten<br />

können, muss der Arbeitgeber sachkundige<br />

Berater hinzu ziehen, sofern er nicht selbst<br />

über das entsprechende Fachwissen verfügt.<br />

Diese Fachkenntnis besitzen die Fachkräfte<br />

für Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und<br />

Betriebsärzte. Die Kindertageseinrichtungen<br />

sollten also die von ihnen bestellte Fachkraft<br />

für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt un-

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