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Erzieherinnen- gesundheit - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

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4.3 Infektionsschutz<br />

Heidrun Böhm, Birgit Waterstrat, Jörg Stojke<br />

4.3.1 Vorbemerkungen<br />

Immer wieder kann man <strong>Erzieherinnen</strong> und<br />

Erzieher beobachten, die beim Wickeln der<br />

Kinder, beim Po abputzen oder bei der Versorgung<br />

kleinerer Wunden keine Handschuhe<br />

tragen. Wenn dann aus Zeitgründen womöglich<br />

auch die Händedesinfektion „vergessen“<br />

wird und stattdessen mal eben die Hände nur<br />

schnell gewaschen werden, setzen sich die<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einem großen<br />

<strong>gesundheit</strong>lichen Risiko aus: Infektionskrankheiten<br />

sind eine oftmals unterschätzte<br />

Gefahr.<br />

Dabei sind <strong>Erzieherinnen</strong> und Erzieher allein<br />

schon wegen des gehäuften Auftretens von<br />

Infektionskrankheiten einem erhöhten Infektionsrisiko<br />

ausgesetzt. Neben den sog. „klassischen<br />

Kinderkrankheiten“ (z. B. Windpocken,<br />

Mumps, Masern, Röteln, Keuchhusten,<br />

Scharlach) sind in Kita insbesondere fäkaloral<br />

übertragbare Infektionen wie Durchfallerkrankungen<br />

oder Hepatitis A von Bedeutung<br />

(Kap. 6.3 - Infoblatt BGW). Ringelröteln und<br />

Zytomegalie stellen besonders für schwangere<br />

Mitarbeiterinnen eine hohe Gefährdung dar,<br />

weil diese nicht impfpräventabel sind.<br />

Die erhöhte Infektionsgefährdung in Kindertageseinrichtungen<br />

ergibt sich sowohl aus dem<br />

engen Körperkontakt mit den zu betreuenden<br />

Kindern als auch aus den spezifi schen Tätigkeiten,<br />

wie Windelwechsel, Wundversorgung,<br />

Begleitung beim Toilettengang u. ä. Tätigkeiten,<br />

bei denen die Beschäftigten mit Körperfl<br />

üssigkeiten oder Ausscheidungen in Kontakt<br />

kommen. Ansteckungen erfolgen durch<br />

Tröpfcheninfektion und/oder Schmier- bzw.<br />

Kontaktinfektion.<br />

Ein besonders hohes Infektionsrisiko haben<br />

dabei Beschäftigte, die keine Immunität besitzen,<br />

die also weder die Krankheit durchlaufen<br />

noch gegen sie geimpft worden sind.<br />

Erfahrungsgemäß verlaufen nämlich die so<br />

genannten „Kinderkrankheiten“ bei Erwachsenen<br />

häufi g deutlich schwerer und weisen<br />

öfter Komplikationen auf.<br />

Da in den Einrichtungen vielfach Mitarbeiterinnen<br />

oder Praktikantinnen beschäftigt<br />

werden, die im gebärfähigen Alter sind, bergen<br />

die „Kinderkrankheiten“ noch ein spezifi<br />

sches Gefährdungspotenzial. Im Falle einer<br />

Schwangerschaft kann es bei nichtimmunen<br />

Mitarbeiterinnen durch die genannten Infek-<br />

11<br />

Kapitel 4: Handlungsfelder<br />

tionskrankheiten zu Früh- und Fehlgeburten<br />

oder Missbildungen des Kindes kommen.<br />

4.3.2 Rechtliche Grundlagen<br />

Der Gesetzgeber hat sich in den folgenden<br />

Vorschriften mit der Problematik auseinandergesetzt<br />

und dem Arbeitgeber detaillierte Vorgaben<br />

für den Infektionsschutz gemacht:<br />

� ArbSchG (Kap. 2.1.1),<br />

� IfSG (Kap. 2.1.5),<br />

� MuSchG (Kap. 2.1.6),<br />

� BioStoffV (Kap. 2.1.10 bzw. 2.2.1)<br />

� UVV (Kap. 2.1.14).<br />

Die Infektionserreger sind Mikroorganismen<br />

(Bakterien, Viren, Pilze, u. a.), die nach der<br />

BioStoffV zu den biologischen Arbeitsstoffen<br />

zählen. Die BioStoffV ist also auch in Kindertageseinrichtungen<br />

anzuwenden, sie bildet somit<br />

neben dem IfSG die wichtigste Grundlage<br />

für den Infektionsschutz aller Beschäftigten.<br />

Das ArbSchG in Verbindung mit § 8 BioStoffV<br />

schreibt vor, dass alle Einrichtungen unter<br />

Verantwortung des Arbeitgebers eine Gefährdungsbeurteilung<br />

durchführen müssen, d. h.<br />

es muss ermittelt werden, ob biologische Arbeitsstoffe<br />

zu einer Gefährdung der Beschäftigten<br />

führen können. Diese biologischen Arbeitsstoffe<br />

werden in Risikogruppen eingeteilt, aus<br />

denen sich bestimmte Schutzstufen ableiten.<br />

Bei der Bewertung des Infektionsrisikos im<br />

Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der<br />

auf dieser Grundlage erfolgenden Zuordnung<br />

von Schutzstufen sind folgende Aspekte zu<br />

berücksichtigen:<br />

� die Auftrittswahrscheinlichkeit bestimmter<br />

Keime,<br />

� die Übertragungswege bestimmter Keime<br />

und<br />

� die Abwehr- und Immunsituation des<br />

Personals in Abhängigkeit vom Alter der<br />

betreuten Kinder.<br />

Neben den allgemein vorhandenen Infektionsgefährdungen<br />

müssen die in bestimmten Bereichen<br />

vorhandenen spezifi schen Gefährdungen<br />

berücksichtigt werden. Zu beachten ist<br />

dabei, dass die konkrete Gefährdungssituation<br />

für die einzelnen Beschäftigten vom jeweiligen<br />

Arbeitsbereich und den von ihnen ausgeführten<br />

Tätigkeiten abhängt.<br />

So wird vom Grundsatz her für die Beschäftigten<br />

in der Tagesbetreuung von Kindern über<br />

drei Jahren die Einordnung in die Schutzstufe<br />

1 zunächst als ausreichend angesehen. Hin-

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