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Die Neue Hochschule - Hlb

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Hans-Wolfgang Waldeyer nimmt Stellung zu dem Kommentar zum Brandenburgischen Hochschulgesetz<br />

von Lothar Knopp und Franz-Josef Peine und empfiehlt ihn trotz einiger kritischen Anmerkungen als ein<br />

unverzichtbares Hilfsmittel bei der Auslegung des Gesetzes.<br />

schulen auch auf § 3 Abs. 1 Satz 2<br />

BbgHG Bezug genommen. Danach<br />

bereiten die <strong>Hochschule</strong>n auf berufliche<br />

Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse und wissenschaftlicher<br />

Methoden erfordern. Hieraus<br />

kann abgeleitet werden, dass die Lehre<br />

an den Fachhochschulen wissenschaftliche<br />

Erkenntnisse und wissenschaftliche<br />

Methoden zu vermitteln hat.<br />

In § 4 Abs. 1 Satz 1 BbgHG wird auch<br />

für die Professoren der Fachhochschulen<br />

die Freiheit der Lehre garantiert.<br />

<strong>Die</strong>se umfasst das Recht auf Äußerung<br />

von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.<br />

Gemäß § 16 Abs. 1 BbgHG sollen Lehre<br />

und Studium die Studierenden auf<br />

berufliche Tätigkeiten vorbereiten und<br />

ihnen die dafür erforderlichen fachlichen<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und<br />

Methoden so vermitteln, dass sie zu<br />

wissenschaftlicher Arbeit und selbstständigem<br />

Denken befähigt werden. <strong>Die</strong>se<br />

Regelung legt ein für die Universitäten<br />

und Fachhochschulen einheitliches<br />

Ausbildungsziel fest.<br />

<strong>Die</strong> Wissenschaftlichkeit der Fachhochschullehre<br />

kommt besonders deutlich<br />

dadurch zum Ausdruck, dass in § 3<br />

Abs. 1 Satz 4 BbgHG den Fachhochschulen<br />

anwendungsbezogene Forschung<br />

als Pflichtaufgabe zugewiesen<br />

wird. <strong>Die</strong> Forschung in den <strong>Hochschule</strong>n<br />

dient gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1<br />

BbgHG nicht nur der Gewinnung wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse, sondern<br />

auch der wissenschaftlichen Grundlegung<br />

und Weiterentwicklung von Lehre<br />

und Studium.<br />

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass den<br />

brandenburgischen Fachhochschulen<br />

anwendungsbezogene wissenschaftliche<br />

Lehre als Pflichtaufgabe zugewiesen ist.<br />

2. Forschung<br />

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 obliegt den<br />

brandenburgischen Fachhochschulen<br />

anwendungsbezogene Forschung als<br />

Pflichtaufgabe. Anwendungsbezogene<br />

Forschung wird definiert als „Forschung,<br />

die überwiegend an dem Ziel<br />

einer praktischen Anwendbarkeit ihrer<br />

Ergebnisse orientiert ist“. 5) Grundlagenforschung<br />

und anwendungsbezogene<br />

Forschung unterscheiden sich somit nur<br />

durch die Zielsetzung, die Forschungstätigkeit<br />

ist in beiden Bereichen prinzipiell<br />

von einheitlicher Natur. 6) Auch<br />

anwendungsbezogene Forschung ist<br />

daher Forschung im Sinne von Art. 5<br />

Abs.3 Satz 1 GG.<br />

Das Wort „insbesondere“ in § 3 Abs. 1<br />

Satz 4 BbgHG macht deutlich, dass<br />

auch Grundlagenforschung den Fachhochschulen<br />

obliegen kann. <strong>Die</strong>se ist<br />

aber gegenüber der anwendungsbezogenen<br />

Forschung nachrangig und kommt<br />

nur in Ausnahmefällen in Betracht.<br />

3. Einheit von Forschung und Lehre<br />

Da den Fachhochschulen anwendungsbezogene<br />

wissenschaftliche Lehre und<br />

anwendungsbezogene Forschung<br />

obliegt, ist auch an ihnen die Einheit<br />

von Forschung und Lehre gegeben. <strong>Die</strong>s<br />

hat das Bundesverfassungsgericht 7) erst<br />

kürzlich zutreffend festgestellt.<br />

II. Begriff<br />

„wissenschaftliche <strong>Hochschule</strong>n“<br />

Zur Abgrenzung von den Fachhochschulen<br />

bezeichnet Herrmann die Universitäten<br />

als „wissenschaftliche <strong>Hochschule</strong>n“.<br />

8) <strong>Die</strong>se Begriffsbildung kann<br />

nicht überzeugen. <strong>Die</strong> Fachhochschulen<br />

sind zwar keine „wissenschaftlichen<br />

BRANDENBURGISCHES HG 39<br />

<strong>Hochschule</strong>n“ im herkömmlichen<br />

Sinne, weil ihnen Promotionsrecht und<br />

Habilitationsrecht fehlen. Wissenschaft<br />

vollzieht sich aber nicht nur in den Formen<br />

der Promotion und Habilitation.<br />

Prägendes Merkmal der wissenschaftlichen<br />

<strong>Hochschule</strong>n ist letztlich die Einheit<br />

von Forschung und Lehre. 9) Da<br />

diese auch an den Fachhochschulen<br />

gegeben ist, sind diese als wissenschaftliche<br />

<strong>Hochschule</strong>n eigener Prägung einzuordnen.<br />

10) Das Bundesverfassungsgericht<br />

11) ordnet daher die Fachhochschulen<br />

ebenso wie die Universitäten<br />

als „wissenschaftliche Ausbildungsstätten“<br />

ein und vermeidet die Verwendung<br />

des Begriffs „wissenschaftliche<br />

<strong>Hochschule</strong>n“ zur Kennzeichnung der<br />

Universitäten.<br />

III. Promotionsrecht<br />

für Fachhochschulen<br />

Hierzu führt Herrmann aus: 12) „§§ 29<br />

Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 1 beschränken<br />

das Promotions- und Habilitationsrecht<br />

auf die Universitäten. <strong>Die</strong> Befugnis,<br />

Promotionen durchzuführen, kann<br />

demnach Fachhochschulen nicht übertragen<br />

werden. Es gehört zu den Grundlagen<br />

des Verhältnisses zwischen Staat<br />

und <strong>Hochschule</strong> (als Selbstverwaltungs-<br />

5) Bundesbericht Forschung VI, BT-Drucksache<br />

8/3024, S. 444<br />

6) Vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zu Organisation,<br />

Planung und Förderung der Forschung,<br />

1975, S. 26; Flämig, Handbuch des<br />

Wissenschaftsrechts, 1. Auflage 1982, S. 882<br />

7) Beschluss vom 13. April 2010, Az.: 1BvR<br />

216/07, Rdnr. 49-51<br />

8) § 29 Rdnr. 9 und 10<br />

9) Krüger, Handbuch des Wissenschaftsrechts,<br />

Bd. 1, 2. Auflage, 1996, S. 209, 213<br />

10) Waldeyer (o. Fn. 3), Rdnr. 207<br />

11) Beschluss vom 13. 4. 2010, Az.: 1 BvR<br />

216/07, Rdnr. 48<br />

12) § 29 Rdnr. 9 und 10<br />

DNH 6 ❘ 2010

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