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Trends in der Personalarbeit| w.news 09.2015

09.2015 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: • I WANT YOU Trends in der Personalarbeit • Fachkräftebündnis • Verlagsjournal wirtschaftinform.de

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GELD + MÄRKTEEXPORTKONTROLLRECHTunterliegen den International Traffic <strong>in</strong>Arms Regulations (ITAR).Die entscheidende Voraussetzung fürdas Beachtenmüssen <strong>der</strong> US-(Re-)Exportkontrollbestimmungenist e<strong>in</strong> Bezug zumUS-Recht. Dieser ist nur dann gegeben,wenn US-Güter o<strong>der</strong> US-Personen <strong>in</strong>volvierts<strong>in</strong>d. Von e<strong>in</strong>em US-Gut im S<strong>in</strong>ne<strong>der</strong> EAR spricht man, wenn:æ sich das Gut <strong>in</strong> den USA bef<strong>in</strong>detæ sich das Gut zwar außerhalb <strong>der</strong> USAbef<strong>in</strong>det, das Ursprungsland aber dieUSA istæ das Gut zwar im Ausland hergestelltwurde, aber kontrollierte EAR-Bestandteile,welche die De-m<strong>in</strong>imis-Schwelleübersteigen, enthält (De-m<strong>in</strong>imis-Regel:25 o<strong>der</strong> 10 Prozent je nach Lieferland)æ das Gut im Ausland unter Verwendungsensibler US-Technologie o<strong>der</strong>-Software hergestellt wurde.Lieferungen von Dual-Use-Gütern zumBeispiel aus Deutschland <strong>in</strong>s Auslandunterliegen nur dann e<strong>in</strong>er Genehmigungspflichtnach dem US-(Re-)Exportkontrollrecht,wenn es sich um e<strong>in</strong> <strong>in</strong><strong>der</strong> Commerce Control List (CCL) gelistetesUS-Dual-Use-Gut handelt und dieEAR für die konkrete Lieferung e<strong>in</strong>eGenehmigungspflicht vorsehen. Im Bereich<strong>der</strong> US-Rüstungsgüter ergeben sichdie Genehmigungspflichten aus den InternationalTraffic <strong>in</strong> Arms Regulations(ITAR). Die Liste <strong>der</strong> kontrollierten US-Rüstungsgüter f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> UnitedStates Munitions List (USML).2. Ke<strong>in</strong>e Aktivität <strong>in</strong> <strong>der</strong> Luft-, Raumfahrto<strong>der</strong>Rüstungs<strong>in</strong>dustrieSeitens <strong>der</strong> USA werden nicht nur dieBereiche <strong>der</strong> Luft-, Raumfahrt- und Rüstungs<strong>in</strong>dustriekontrolliert, son<strong>der</strong>n alle<strong>in</strong> <strong>der</strong> CCL gelisteten Dual-Use-Güter.Die CCL ist vergleichbar mit <strong>der</strong> Dual-Use-Güterliste <strong>der</strong> EU, die sich <strong>in</strong> AnhangI <strong>der</strong> EG-Dual-Use-VO 428/2009f<strong>in</strong>det. Die gelisteten Dual-Use-Güter <strong>in</strong><strong>der</strong> EU wie auch <strong>in</strong> den USA s<strong>in</strong>d Güter,die für e<strong>in</strong>en zivilen Zweck bestimmts<strong>in</strong>d, aber auch für militärische Zweckeverwendet werden können. Diese Güterkönnen aus verschiedenen Branchenstammen, zum Beispiel aus den Telekommunikations-,Elek tro nik-, ChemieundEDV-Branchen.3. US-Exportkontrollen betreffen nur physischeWarenbewegungenDie USA überwachen nicht nur diephysischen Bewegungen von kritischenGütern, son<strong>der</strong>n auch die elektronischeÜbertragung sensibler Technologien undnicht frei verfügbarer Software. Die Def<strong>in</strong>itionvon „Technologie“ ist dabei weitgefasst und kann sich auch auf Anweisungen(<strong>in</strong> schriftlicher o<strong>der</strong> aufgezeichneterForm), Entwürfe, technische Spezifikationen,Formeln, Konstruktionszeichnungen,Modelle, Betriebshandbücherund Teilekataloge beziehen.Wichtig ist dabei, dass es für die USAke<strong>in</strong>e rechtliche Unterscheidung zwischenden Übertragungswegen gibt. Die US-Regierung möchte technische Daten,<strong>der</strong>en Übertragung beispielsweise durchE-Mail, Fax und Papierdokumente erfolgt,ebenso kontrollieren wie die Weitergabeauf mündlichem Wege o<strong>der</strong> durch visu -elle Mittel, etwa im Verlauf von Telefongesprächen,Webkonferenzen, Sitzungenund Schulungen. Deshalb kann e<strong>in</strong>e US-Genehmigung notwendig werden, wennzum Beispiel technische Daten o<strong>der</strong> Softwaree<strong>in</strong>em ausländischen Geschäftspartnerzugänglich gemacht werden sollen.Dazu kommen noch die Vorschriftenzum “deemed export“ o<strong>der</strong> “deemed reexport“.Für die USA ist die Weitergabevon Software o<strong>der</strong> Technologie an e<strong>in</strong>ePerson, die ke<strong>in</strong> US-amerikanischerStaatsbürger ist o<strong>der</strong> ke<strong>in</strong>en ständigenWohnsitz <strong>in</strong> den USA hat (zum BeispielGreen-Card-Inhaber), gleichbedeutendmit e<strong>in</strong>er Ausfuhr <strong>in</strong> das Heimatlanddieser betreffenden Person. Dabei ist esegal, ob diese Weitergabe <strong>in</strong>nerhalb o<strong>der</strong>außerhalb <strong>der</strong> USA stattf<strong>in</strong>det.4. Nationale Genehmigungen liegen vorLei<strong>der</strong> ist auch dies e<strong>in</strong> Trugschluss,denn die US-(Re-)Exportkontrollen geltenzusätzlich zur nationalen Exportkontrollgesetzgebung.Deshalb müssen Firmengewährleisten, dass sie bei Bedarf sowohlüber e<strong>in</strong>e nationale als auch e<strong>in</strong>eUS-Genehmigung verfügen, ehe sie vonden USA kontrollierte Güter liefern.Die bestehenden Kontrolllisten s<strong>in</strong>dzwar <strong>in</strong> Teilen deckungsgleich, geltenaber unabhängig vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong>. Vor diesemH<strong>in</strong>tergrund ist es nicht ausreichend,wenn <strong>der</strong> Fokus nur auf e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Listenund damit nur auf e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> Rechtsgebietegerichtet wird. Es ist durchaus möglich,dass für e<strong>in</strong>en Exportvorgang mehrereGenehmigungen beantragt werdenmüssen. Dementsprechend besteht auchdie Möglichkeit, dass die ausgeführtenGüter nur nach e<strong>in</strong>em Rechtsgebiet e<strong>in</strong>erGenehmigungspflicht unterliegen.DIE AUTORINJulia Schmid ist Dipl.-Wirtschaftsjurist<strong>in</strong> bei<strong>der</strong> Stuttgarter AEB GmbH, Bereich Risk Management.IHK-SEMINARæPraxis-Sem<strong>in</strong>ar US-ReexportrechtæIHK Heilbronn-Frankenæ13. Oktober von 9.30 bis 16.30 UhrKONTAKTJohannes Laun, IHK-Referent AußenwirtschaftTelefon 07131 9677-121E-Mail johannes.laun@heilbronn.ihk.dewww.krebshilfe.deSPENDENKONTO 82 82 82KREISSPARKASSE KÖLNBLZ 370 502 99SEPTEMBER 2015 w.<strong>news</strong>45

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